Betreff
Bauleitplanung der Gemeinde Ramsen;
Bebauungsplan "Am Gäßchespfad"
Änderung der Planunterlagen
a) Erneute Beschlussfassung des Umweltberichtes
b) Auftrag zur Durchführung der Offenlegung mit geänderten Planunterlagen
Vorlage
0576/FB 2/2022
Art
Eilentscheidung

I. Eingehende Darstellung der dringendsten Angelegenheit:

 

Der Gemeinderat Ramsen hat in seiner letzten Sitzung am 27.06.2022 beschlossen, dem Umweltbericht zuzustimmen und das Offenlegungsverfahren zum Bebauungsplan „Am Gäßchespfad“ durchzuführen. Das mit dem Entwässerungskonzept beauftragte Planungsbüro Obermeyer hat allerdings noch notwendige Vorgaben zur Verbesserung der Wasserbilanz nachträglich eingereicht. Diese sollen in die Planunterlagen eingearbeitet werden, bevor das Offenlegunsverfahren durchgeführt wird. Folgende Änderungen sind als Vorgaben für den Bebauungsplan aufzunehmen:

-       Dachflächen von Garagen müssen mit einem Gründach ausgeführt werden

-       Wege und Zufahrten auf den Baugrundstücken sind mit sickerfähigem Material zu befestigen

-       Für die Oberflächenentwässerung sind Retentionszisternen mit 50 Liter/m² und einem Drosselabfluss von 0,5 Liter/Sekunde auf den Baugrundstücken einzubauen.

 


Anlagen:


II. Begründung, warum die Entscheidung nicht ohne Nachteil für die Verbandsgemeinde bis zu einer Sitzung des Verbandgemeinderates aufgeschoben werden kann:

Um das Bauleitplanungsverfahren für den Bebauungsplan „Am Gäßchespfad“ durch die Sommerpause nicht zu verzögern, wird im Wege der Eilentscheidung über die notwendigen Änderungen der Planunterlagen entschieden. Somit ist gewährleistet, dass das Offenlegungsverfahren mit den geänderten Unterlagen noch im Sommer durchgeführt werden kann. 


III. Beschlussvorschlag:

 

a) Der Gemeinderat beschließt, dem Ergebnis der Umweltprüfung und dem sich daraus ergebenden Umweltbericht mit den geänderten Planunterlagen zuzustimmen. Die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen sollen auf den Flurstücken 1293, 1294, 1299 und 1300 ausgeführt werden.

b) Der Gemeinderat beschließt, dass die Verwaltung beauftragt wird, das Offenlegungsverfahren nach § 4 Abs. 2 und § 3 Abs. 2 BauGB mit den geänderten Planunterlagen durchzuführen.I