Betreff
Energiesparmaßnahmen
Vorlage
1103/FB 1/2022
Art
Beschlussvorlage

Problembeschreibung/Begründung:

Von Seiten der Stadt Eisenberg (Pfalz) wurden Überlegungen zum Stromsparen hinsichtlich der Straßenbeleuchtung angestellt. Es stehen mehrere Möglichkeiten im Raum:

Zum einen die vollständige Abschaltung der Beleuchtung und zum anderen das Abschalten jeder zweiten Straßenlampe in ausgewählten Straßenzügen. Dies wäre auch nach Auskunft des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz möglich.

Lt. Auskunft der Versicherung besteht gegenüber dem Fahrverkehr eine Beleuchtungspflicht nur ausnahmsweise. Einige Straßen- und Wegegesetze der Länder bestimmen insoweit, dass den Gemeinden im Rahmen des Zumutbaren bzw. nach ihrer Leistungsfähigkeit auch die Pflicht zur Beleuchtung der innerörtlichen öffentlichen Straßen obliegt (vgl. § 41 BWStrG; Art. 51 Abs.1 BayStrWG). Diese Pflicht besteht aber auch nur insoweit, als eine Beleuchtung dringend erforderlich ist, um Gefahren abzuwehren. Grundsätzlich muss jeder Kraftfahrer selbst für eine ordnungsgemäße Beleuchtungsanlage seines Fahrzeugs sorgen und seine Fahrweise den Sichtverhältnissen anpassen. Der Versicherungsschutz besteht weiterhin.

Eine Pflicht zur Beleuchtung besteht auch Fußgängern gegenüber nur ausnahmsweise. Ob und inwieweit eine Beleuchtung im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich nach den jeweiligen Gegebenheiten und Verhältnissen, letztlich aber auch danach, welche Erwartungen man nach der Verkehrsanschauung insoweit stellen kann. Grundsätzlich muss jeder Fußgänger, wenn er nicht über eine Taschenlampe verfügt, sich sehr vorsichtig und notfalls tastend bewegen, um bei Dunkelheit ein Stürzen zu vermeiden. Auch Hindernisse zur Verkehrsberuhigung müssen nicht stets beleuchtet werden. Dies gilt erst recht für Hindernisse, mit deren Vorhandensein stets gerechnet werden muss. Nur dort, wo mit erheblichem Fußgängerverkehr zu rechnen ist, sind gefährliche und überraschende Stolperfallen (etwa durch Baustellen auf belebten Gehwegen) zu beleuchten. Die Bürger haben keinen Anspruch auf eine beleuchtete Straße! Auch hier besteht der Versicherungsschutz weiterhin.

 

Das An- und Ausschalten der Straßenbeleuchtung um eine Stunde später oder früher ist eine höchst technisch aufwendige Aktion. Außerdem hängen mehrere Ortschaften laut Auskunft der Pfalzwerke an einem „Schalter“.

Von Seiten der Stadt Eisenberg (Pfalz) wird vorgeschlagen, 2 – 3 Straßen auszuwählen und dort jede 2. Straßenlampe als Test auszuschalten. Eine Straße sollte als Test gänzlich ausgeschaltet werden, nur die Beleuchtung der Kreuzungen nicht.

Der Stadtrat sollte sich zu einem nächtlichen Rundgang treffen und die verschiedenen Straßen besichtigen.

Ein weiterer Vorschlag lautet:

An den öffentlichen Gebäuden um 22.30 Uhr die Beleuchtung über die Zentralsteuerung abzuschalten.

 


Beschlussvorschlag:

Um Entscheidung wird gebeten.

 


Finanzierung:

 

 

ja

 

 

nein

 

Finanzierung

Gesamtkosten

jährliche

Folge-

 

Objektbezogene

Einmalige oder jährliche

der Maßnahmen

Kosten/

lasten

Eigenanteil

Einnahmen

laufende Haushaltsbelastung

 

 

 

 

 

 

(Beschaffungs- / Herstellungskosten)

 

 

(i.d.R. = Kreditbedarf)

(Zuschüsse / Beträge)

(Mittelabfluss, Kapiteldienst Folgelasten kalkulatorische Kosten)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

EUR

EUR

 

EUR

EUR

EUR

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

                                        

 

 

 

 

Gesehen:

 

 

 

_______________________

 

 

______________________

(Frey)

 

(Funck)

Bürgermeister

 

Stadtbürgermeister