Antrag auf Befreiung von § 51 LBauO "Barrierefreiheit"
Problembeschreibung/Begründung:
Bereits im März 2021 hat der Bauherr den Bauantrag zur Nutzungsänderung eines Sonnenstudios in eine Wohnung in der Jakob-Schiffer-Straße gestellt. Allerdings wurde der Bauantrag nach dem Umbau eingereicht. Nunmehr beantragt der Bauherr eine Befreiung von § 51 LBauO wegen der erforderlichen Barrierefreiheit dieser Wohnung.
§ 51 Abs. 1 LBauO besagt, dass Gebäude mit mehr als zwei Wohnungen so herzustellen und instand zu halten sind, dass von den ersten drei Wohnungen eine und von jeweils acht weiteren Wohnungen zusätzlich eine Wohnung barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar ist. Mittlerweile wurden laut Aussage des Architekten in dem Wohngebäude 6 Wohnungen geschaffen. Als Begründung des Befreiungsantrages erklärt der Bauherr, dass ein barrierefreier Zugang zu der Wohnung durch den Bau einer Rampe wegen der Grundstücksgrenze und der öffentlichen Straße nicht möglich ist. Zudem wären größere Umbaumaßnahmen für die Errichtung einer rollstuhlgerechten Wohnung notwendig und teilweise nicht möglich. Auch wären die Kosten für einen Umbau unverhältnismäßig hoch. Der Befreiungsantrag ist der Anlage beigefügt. Es wird um Entscheidung gebeten, ob dem vorgelegten Befreiungsantrag zugestimmt werden kann.
Beschlussvorschlag:
Um Entscheidung wird gebeten.
Finanzierung:
|
ja |
|
|
nein |
Finanzierung |
|||||
Gesamtkosten |
jährliche |
Folge- |
|
Objektbezogene |
Einmalige oder jährliche |
der Maßnahmen |
Kosten/ |
lasten |
Eigenanteil |
Einnahmen |
laufende Haushaltsbelastung |
|
|
|
|
|
|
(Beschaffungs- / Herstellungskosten) |
|
|
(i.d.R. = Kreditbedarf) |
(Zuschüsse / Beträge) |
(Mittelabfluss, Kapiteldienst Folgelasten kalkulatorische Kosten) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
EUR |
EUR |
|
EUR |
EUR |
EUR |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|