Betreff
Errichtung eines Sichtschutzzaunes - Befreiung von der Landesbauordnung
Vorlage
0513/FB 2/2021
Art
Eilentscheidung

I. Eingehende Darstellung der dringendsten Angelegenheit:

Von den Antragstellern wurden zur Auffüllung seines Grundstückes entlang der östlichen, südlichen und westlichen Grundstücksgrenze Stützmauern errichtet. Auf den Stützmauern ist die Errichtung eines Zaunes mit Sichtschutzelementen geplant. Zusammen mit der Mauer ergibt sich eine Höhe von 3,30 m. Der geplante Sichtschutzzaun entwickelt die Wirkung einer Mauer. Für den Betrachter entsteht eine mauerähnliche Wirkung mit einer Höhe von ca. 3,30 m.

Die Antragsteller beantragen eine Befreiung von der Landesbauordnung. Die östlich und westlich angrenzenden Grundstückseigentümer haben der Befreiung zugestimmt. Im Süden grenzt die Gemeinde mit einer Fläche an, die zur Ableitung des Oberflächenwassers sowie als landespflegerische Ausgleichsfläche genutzt wird.

 

Der Gemeinderat hatte in seiner Sitzung am 05.07.2021 in einem vergleichbaren Fall einen Befreiungsantrag zur Überschreitung der zulässigen Gesamthöhe von 2,00 m abgelehnt. Gegen die Errichtung eines nicht blickdichten Zaunes bestehen keine Bedenken.

 

In der Anlage sind Unterlagen zu der beantragten Befreiung beigefügt.         

     

 

 


Anlagen:


II. Begründung, warum die Entscheidung nicht ohne Nachteil für die Verbandsgemeinde bis zu einer Sitzung des Verbandgemeinderates aufgeschoben werden kann:

Die nächste Gemeinderatssitzung ist erst wieder am 13.09.2021 geplant. Dieser Termin liegt außerhalb der vorgegebenen Frist in der die Gemeinde über den Antrag entscheiden muss.  


III. Beschlussvorschlag:

 

Die Überschreitung der in der Landesbauordnung vorgegebenen zulässigen Höhen mit Stützmauern, Mauern und blickdichten Zäunen (Sichtschutzzäunen) wird abgelehnt. Zäune auf Stützmauern sind, soweit sie die Höhe von 2,00 m überschreiten, so auszuführen, dass sie nicht den Anschein einer geschlossenen Anlage entwickeln. Insbesondere im Hinblick, dass weitere vergleichbare Anträge bereits vorliegen bzw., zu erwarten sind, wird eine Beeinträchtigung des Ortsbildes befürchtet. Gegen „offene“ Zäune bestehen keine BedenkenI