Problembeschreibung/Begründung:
1. Allgemeiner Anlass und Zweck
Seit 31.12.2018 sind wir mit ca. 64 anderen
abwasserbeseitigunspflichtigen Körperschaften in Rheinland-Pfalz Gesellschafter
in der Kommunalen Klärschlammverwertung RLP AöR mit Sitz in Winnweiler. Jede
Körperschaft hat sich an dieser AöR mit einer Einlage von 1.000 € beteiligt. Die
Satzung der AöR wurde vom GStB erarbeitet und von der ADD geprüft.
Die Klärschlammverwertung Kommunal RLP AöR (KKR) wurde als gemeinsame
Anstalt gegründet. Anstaltsträger können alle rheinland-pfälzischen Träger der
öffentlichen Abwasserbeseitigung werden, bei denen kommunale Klärschlämme zur
Verwertung anfallen - also auch Zweckverbände oder Anstalten des öffentlichen
Rechts, die eine Kläranlage betreiben.
Ziel und Zweck der KKR AöR ist es insbesondere, die bei den
Anstaltsträgern anfallenden Klärschlamme der ordnungsgemäßen sowie möglichst
sicheren und wirtschaftlichen Verwertung zuzuführen und damit für die
Anstaltsträger möglichst weitgehende Entsorgungssicherheit zu gewährleisten.
Neben der Verwertung über die 2019 in Betrieb gehende Monoverbrennung in Mainz
(siehe unten) hinaus, kommt dazu in Betracht die thermische Verwertung in
anderen Anlagen oder - soweit und solange (noch) möglich (Düngerecht,
Flächenverfügbarkeit, Lagerkapazität etc.) - die landwirtschaftliche Verwertung
über die KKR AöR.
Auf diese Weise werden die Anstaltsträger von den immer komplexer
werdenden Anforderungen an die Klärschlammverwertung entlastet. Vor allem in
den kleineren Abwasserwerken wird es zunehmend schwieriger, die entsprechend
qualifizierten personellen Ressourcen im eigenen Haus vorzuhalten bzw.
wirtschaftlich auszulasten. Aus der Bündelung dieser Aufgaben, aber auch der
Bündelung etwa von Ausschreibungen oder der Lohnentwässerung oder der zentralen
Beschaffung von Hilfsstoffen (z.B. Polymere) werden entsprechende Vorteile und
effizientere Abläufe erwartet. Die KKR AöR ist in der Lage, den Klärschlamm in
die jeweils beste, verfügbare und wirtschaftlichste Verwertungsschiene zu
steuern.
Zwischenzeitlich haben weitere Körperschaften der Abwasserbeseitigungspflicht
den Beitritt in die KKR beantragt. Aus der Beschlussvorlage der KKR können die
beitrittsinteressierten Kommunen entnommen werden.
Neben den Beschlüssen in deren kommunalen Gremien, ist eine Beteiligung der Kommunalaufsichten sowie ein Beschluss des Verwaltungsrates der KKR für einen weiteren Beitritt zwingend erforderlich.
Nach § 14 Abs. 5 Satz 2 des Gesetzes über die kommunale
Zusammenarbeit (KomZG) bedarf die Änderung der Aufgabe der gemeinsamen
kommunalen Anstalt, Veränderungen der Trägerschaft, die Erhöhung des
Stammkapitales, die Verschmelzung sowie Auflösung der gemeinsamen kommunalen
Anstalt der Zustimmung aller bisheriger
Träger.
Siehe Anlage,
Beschlussvorschlag KKR
Beschlussvorschlag:
Der Werksausschuss empfiehlt dem Verbandsgemeinderat Eisenberg folgenden Beschluss zu fassen:
1.) Dem Beitritt der in der Vorlage aufgeführten Träger wird zugestimmt.
2.) Die Annahme der beigefügten geänderten Anstaltssatzung
3.) Die Zustimmung zum Beitritt aller Gebietskörperschaften welche die Beitrittsvoraussetzung erfüllen sowie der Anpassung der Anstaltssatzung.
Analog der Beschlussvorlage KKR
Finanzierung:
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ja |
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nein |
Finanzierung |
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Gesamtkosten |
jährliche |
Folge- |
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Objektbezogene |
Einmalige oder jährliche |
der Maßnahmen |
Kosten/ |
lasten |
Eigenanteil |
Einnahmen |
laufende Haushaltsbelastung |
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(Beschaffungs- / Herstellungskosten) |
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(i.d.R. = Kreditbedarf) |
(Zuschüsse / Beträge) |
(Mittelabfluss, Kapiteldienst Folgelasten kalkulatorische Kosten) |
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