Problembeschreibung / Begründung
Gemäß § 30 i. V. m. § 64 Abs. 2 der Gemeindeordnung
Rheinland-Pfalz (GemO) verpflichtet der Bürgermeister die Ratsmitglieder vor
ihrem Amtsantritt in öffentlicher Sitzung namens der Verbandsgemeinde durch
Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten.
Die Ratsmitglieder üben ihr Amt unentgeltlich, nur
durch die Rücksicht auf das Gemeinwohl bestimmter Gewissensüberzeugung aus; sie
sind an Weisungen und Aufträge ihrer Wähler nicht gebunden.
Soweit sie in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis
stehen, unterliegen die Ratsmitglieder dem besonderem Kündigungsschutz des § 18
a Abs. 4 GemO; ihnen ist auf Antrag, die zur Wahrnehmung ihres Mandates
notwendige freie Zeit zu gewähren.
Die Ratsmitglieder sind Inhaber eines Ehrenamtes.
Die Übernahme eines Ehrenamtes beinhaltet die Pflicht zur gewissenhaften
Erfüllung ihrer Amtspflichten. Die förmliche Verpflichtung durch den
Bürgermeister durch Handschlag bedeutet eine formale Bekräftigung dieser
Pflicht.
Die Pflichten der Ratsmitglieder ergeben sich
insbesondere aus:
- § 20 GemO, Schweigepflicht
- § 21 GemO, Treuepflicht
- § 22 GemO, Sonderinteresse
- § 30 GemO, Rechte und Pflichten der
Ratsmitglieder
Ist ein Ratsmitglied erneut gewählt worden, ist
gleichwohl eine erneute Verpflichtung vorzunehmen
Beschlussvorschlag
Finanzierung:
x |
ja |
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nein |
Gesamtkosten |
jährliche |
Folge- |
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Objektbezogene |
Einmalige oder jähliche |
der Maßnahmen |
Kosten/ |
lasten |
Eigenanteil |
Einnahmen |
laufende Haushaltsbelastung |
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(Beschaffungs- / Herstellungskosten |
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(i.d.R = Kreditbedarf |
(Zuschüsse / Beträge) |
(Mittelabfluß, Kapiteldienst
Folgelasten kalkulatorische Kosten) |
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EUR |
EUR |
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EUR |
EUR |
EUR |
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Eisenberg (Pfalz),
den 17.06.2019
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(Steinbrecher-Benz) (Sattler)
Sachbearbeiterin Fachbereichsleiterin
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(Frey)
Bürgermeister