Problembeschreibung/Begründung:
Die Geltung der Geschäftsordnung ist gemäß § 37 Abs. 2 GemO auf die Wahlzeit des Rates beschränkt. Deshalb hat der neu gewählte Verbandsgemeinderat mit Geltungsdauer für seine Wahlzeit eine Geschäftsordnung zu beschließen.
Die in der Anlage beigefügte Geschäftsordnung des Verbandsgemeinderates entspricht der Mustersatzung des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz.
In dieser Fassung sind zudem die Musterformulierungen zur elektronischen Kommunikation des GStBs eingearbeitet.
Im Vergleich zur vorherigen Geschäftsordnung für die vergangene Legislaturperiode ergibt sich in § 26 (4) – Niederschrift eine Änderung:
ALT |
NEU |
Die Niederschrift über
öffentliche Sitzungen soll jedem Ratsmitglied spätestens einen Monat nach der
Sitzung schriftlich oder elektronisch zugeleitet werden; § 2 Abs. 1 a gilt
sinngemäß. Die Niederschrift über nichtöffentliche Sitzungen ist nur den
Ratsmitgliedern zuzuleiten, die nicht von der Beratung und Entscheidung nach
§ 9 ausgeschlossen waren. Die Fraktionsvorsitzenden erhalten zusätzlich auch
die Niederschriften über die Sitzungen der Ausschüsse. |
Die Niederschrift über öffentliche
und nichtöffentliche Sitzungen soll
jedem Ratsmitglied spätestens einen Monat nach der Sitzung schriftlich oder
elektronisch zugeleitet werden; § 2 Abs. 1 a gilt sinngemäß. |
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(Eisenbarth) (Sattler)
Sachbearbeiterin Fachbereichsleitung
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(Frey)
Bürgermeister
Anlagenverzeichnis:
Geschäftsordnung des Verbandsgemeinderates der Verbandsgemeinde Eisenberg (Pfalz)
Beschlussvorschlag:
Der Verbandsgemeinderat stimmt der Beschlussfassung über die Geschäftsordnung des Verbandsgemeinderates zu.