Betreff
Antrag auf Ausweisung eines Grabungsschutzgebietes nach § 22 Denkmalschutzgesetzes des Landes Rheinland-Pfalz
Vorlage
609/FB 2/2019
Art
Beschlussvorlage

Problembeschreibung/Begründung:

Die Direktion Landesarchäologie Speyer beantragt für den Bereich „Römischer Vicus Eisenberg“ die Ausweisung als Grabungsschutzgebiet gemäß § 22 DSchG Rheinland-Pfalz. Als Begründung führt die Direktion an, dass im vorgenannten Areal mit erheblichen archäologischen Funden und Befunden aus der römischen Kaiserzeit, der Spätantike sowie dem Frühmittelalter zu rechnen ist. Mit seiner Fläche zählt der Vicus Eisenberg zu den größten römischen Siedlungsplätzen der Pfalz. Weiterhin nimmt der römische Vicus Eisenberg mit seinem Umland eine Ausnahmestellung im Hinblick auf Fragen zur römischen Metallproduktion in der Pfalz ein. Das Grabungsschutzgebiet ist im beiliegenden Lageplan dargestellt. Die Ausweisung eines Grabungsschutzgebietes bewirkt, dass jedes Vorhaben, jeder Bodeneingriff der Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde bedarf. Bisher gab es in Eisenberg kein ausgewiesenes Grabungsschutzgebiet, lediglich im Flächennutzungsplan sind die Grabungsstellen der Landesarchäologie gekennzeichnet. Die Ausweisung eines Grabungsschutzgebietes verstärkt die bisherige Rechtslage. Bereits ohne Ausweisung eines Grabungsschutzgebietes ist gemäß DSchG jedes Bauvorhaben auf Denkmalschutz zu prüfen.

Da das im Lageplan dargestellte Grabungsschutzgebiet auch den Eisenberger Friedhof betrifft, wird empfohlen eine spezielle Regelung für den Friedhof aufzunehmen. Die Regelung könnte lauten: Bestattungen sind weiter so durchführbar wie bisher ohne Antrag bei der unteren Denkmalschutzbehörde. Falls Ausgrabungsfunde festgestellt werden sollten, ist die untere Denkmalschutzbehörde sofort zu informieren.  

 


Anlagenverzeichnis:

 

 


Beschlussvorschlag:

Der Stadtrat beschließt die Ausweisung eines Grabungsschutzgebietes nach § 22 DSchG wie im beiliegenden Lageplan dargestellt. Für den Bereich des Friedhofs wird eine spezielle Regelung getroffen, dass Bestattungen weiterhin so durchgeführt werden wie bisher ohne Antrag bei der unteren Denkmalschutzbehörde. Falls Ausgrabungsfunde festgestellt werden, ist die untere Denkmalschutzbehörde sofort zu informieren.

 


Finanzierung:

 

 

ja

 

 

nein

 

Finanzierung

Gesamtkosten

jährliche

Folge-

 

Objektbezogene

Einmalige oder jährliche

der Maßnahmen

Kosten/

lasten

Eigenanteil

Einnahmen

laufende Haushaltsbelastung

 

 

 

 

 

 

(Beschaffungs- / Herstellungskosten)

 

 

(i.d.R. = Kreditbedarf)

(Zuschüsse / Beträge)

(Mittelabfluss, Kapiteldienst Folgelasten kalkulatorische Kosten)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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