Problembeschreibung/Begründung:
Aufgrund des
Kartellrechtsstreites des Landes Baden-Württemberg hat das Land Rheinland-Pfalz
das Landeswaldgesetz dahingehend geändert, dass die Holzvermarktung aus dem
Staatswald und dem Körperschafts- und Privatwald zukünftig getrennt erfolgt.
Die Mehrzahl der Kommunen hatte die Holzvermarktung auf der Grundlage eines
Geschäftsbesorgungsvertrages durch die Forstämter durchführen lassen. Die
Änderung tritt zum 01.01.2019 in Kraft. Die bisherigen
Geschäftsbesorgungsverträge wurden zu diesem Zeitpunkt gekündigt. Unter
Beachtung der Vorgaben des Bundeskartellamtes sollen 5 kommunale
Holzvermarktungsorganisationen gebildet werden, die unabhängig voneinander
agieren und flächendeckend über das Land verteilt sind.
Für die waldbesitzenden
Ortsgemeinden treten durch die Neustrukturierung der Holzvermarktung keine
grundlegenden Veränderungen ein. Alle Entscheidungsbefugnisse bzgl. der Waldbewirtschaftung
liegen weiterhin beim jeweiligen Ortsgemeinderat. Der Brennholzverkauf an
nicht-gewerbliche Endverbraucher gehört nicht zu den Aufgaben der kommunalen
Holzvermarktungsorganisation, sondern erfolgt unverändert vor Ort. Die
waldbesitzende Gemeinde bestimmt Preise, Lose, Abgabehöchstmengen und die
Abwicklung des Kaufvertrages. Die Brennholzbereitstellung und die Überwachung
der Selbstwerber zählt weiterhin zu den Aufgaben des Revierförsters.
Die Holzvermarktung für
waldbesitzende Kommunen verursacht im bisherigen System Kosten, die über den
Kommunalen Finanzausgleich an Landesforsten erstattet werden. Künftig ist mit
Kosten in vergleichbarer Höhe zu rechnen, die im Sinne einer
Anschubfinanzierung zu wesentlichen Teilen über Fördermittel abgedeckt
werden. Die Förderung ist auf 7 Jahre
begrenzt.
Die 5 kommunalen
Holzvermarktungsregionen sollen in der Rechtsform GmbH gebildet werden. Die
Gesellschafter der GmbH sind kreisfreie Städte, große kreisangehörende Städte,
verbandsfreie Städte, verbandsfreie Gemeinden und Verbandsgemeinden. Zu den
Verwaltungsgeschäften, welche die Verbandsgemeinden gem. § 68 Abs. 1 und 5 GemO
führt, zählt auch die Vermarktung des Holzes der Ortsgemeinden. Die
Verbandsgemeinde tritt der GmbH zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben
bei.
Als Anlage sind das
Schreiben des Gemeinde- und Städtebundes vom März 2018 in dem die Problematik
ausführlich erläutert wird beigefügt. Vom Gemeinde- und Städtebund wurde
gebeten, dass der Grundsatzbeschluss der Arbeitsgruppe Pfalz bis zum 27.08.2018
vorgelegt wird. Es wurde eine Fristverlängerung bis zum 31.08.2018 beantragt.
Mit dem vorstehenden
Beschlussvorschlag wird zunächst nur der Grundsatzbeschluss über die Absicht
die Kommunale Holzvermarktungs-GmbH gemeinsam mit den anderen Städten/Gemeinden
in der Holzvermarktungsregion zu errichten und sich daran zu beteiligen
gefasst. Zur eigentlichen Entscheidung über die Gründung der KHVO wird eine
weitere Beschlussvorlage nach dem Durchlaufen des ADD-Verfahrens für den
Verbandsgemeinderat erstellt.
Anlagenverzeichnis:
Beschlussvorschlag:
Der Verbandsgemeinderat
fasst den Grundsatzbeschluss zur Übertragung der Holzvermarktung aus dem
Bereich der Verbandsgemeinde Eisenberg an die kommunale
Holzverkaufsorganisation (KHVO) in der Region Pfalz mit Sitz in Maikammer. Die
Verbandsgemeinde wird zur Sicherstellung der Holzvermarktung die Kommunale
Holzvermarktungsgesellschaft Pfalz in der Rechtsform der GmbH gemeinsam mit den
übrigen Städten, Gemeinden bzw. Verbandsgemeinden für die Region Pfalz in der
Rechtsform der GmbH errichten und sich als Gesellschafter an der neu zu
gründenden Holzvermarktungsorganisation zu beteiligen. Die Verwaltung wird
beauftragt alle zur Gründung erforderlichen Schritte gemäß § 92 GemO und die
Vorlage der notwendigen Unterlagen an die ADD zu veranlassen.
Der Beschluss wurde mit
allen waldbesitzenden Gemeinden in der Verbandsgemeinde Eisenberg abgestimmt.
Soweit die abschließende Beschlussfassung in den Gemeinderäten noch nicht
erfolgt ist, wird der vorstehende Beschluss vorbehaltlich der Zustimmung durch
die Gemeinden gefasst.
Finanzierung:
X |
ja |
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|
nein |
Finanzierung |
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Gesamtkosten |
jährliche |
Folge- |
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Objektbezogene |
Einmalige oder jährliche |
der Maßnahmen |
Kosten/ |
lasten |
Eigenanteil |
Einnahmen |
laufende Haushaltsbelastung |
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(Beschaffungs- /
Herstellungskosten) |
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(i.d.R. = Kreditbedarf) |
(Zuschüsse / Beträge) |
(Mittelabfluss, Kapiteldienst
Folgelasten kalkulatorische Kosten) |
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