Betreff
Grundsatzbeschluss zum Beitritt zur Kommunalen Holzverkaufsorganisation
Vorlage
293/FB 2/2018
Art
Beschlussvorlage

Problembeschreibung/Begründung:

Aufgrund des Kartellrechtsstreites des Landes Baden-Württemberg hat das Land Rheinland-Pfalz das Landeswaldgesetz dahingehend geändert, dass die Holzvermarktung aus dem Staatswald und dem Körperschafts- und Privatwald zukünftig getrennt erfolgt. Die Mehrzahl der Kommunen hatte die Holzvermarktung auf der Grundlage eines Geschäftsbesorgungsvertrages durch die Forstämter durchführen lassen. Die Änderung tritt zum 01.01.2019 in Kraft. Die bisherigen Geschäftsbesorgungsverträge wurden zu diesem Zeitpunkt gekündigt. Unter Beachtung der Vorgaben des Bundeskartellamtes sollen 5 kommunale Holzvermarktungsorganisationen gebildet werden, die unabhängig voneinander agieren und flächendeckend über das Land verteilt sind. 

Für die waldbesitzenden Ortsgemeinden treten durch die Neustrukturierung der Holzvermarktung keine grundlegenden Veränderungen ein. Alle Entscheidungsbefugnisse bzgl. der Waldbewirtschaftung liegen weiterhin beim jeweiligen Ortsgemeinderat. Der Brennholzverkauf an nicht-gewerbliche Endverbraucher gehört nicht zu den Aufgaben der kommunalen Holzvermarktungsorganisation, sondern erfolgt unverändert vor Ort. Die waldbesitzende Gemeinde bestimmt Preise, Lose, Abgabehöchstmengen und die Abwicklung des Kaufvertrages. Die Brennholzbereitstellung und die Überwachung der Selbstwerber zählt weiterhin zu den Aufgaben des Revierförsters.

 

Die Holzvermarktung für waldbesitzende Kommunen verursacht im bisherigen System Kosten, die über den Kommunalen Finanzausgleich an Landesforsten erstattet werden. Künftig ist mit Kosten in vergleichbarer Höhe zu rechnen, die im Sinne einer Anschubfinanzierung zu wesentlichen Teilen über Fördermittel abgedeckt werden.  Die Förderung ist auf 7 Jahre begrenzt.

 

Die 5 kommunalen Holzvermarktungsregionen sollen in der Rechtsform GmbH gebildet werden. Die Gesellschafter der GmbH sind kreisfreie Städte, große kreisangehörende Städte, verbandsfreie Städte, verbandsfreie Gemeinden und Verbandsgemeinden. Zu den Verwaltungsgeschäften, welche die Verbandsgemeinden gem. § 68 Abs. 1 und 5 GemO führt, zählt auch die Vermarktung des Holzes der Ortsgemeinden. Die Verbandsgemeinde tritt der GmbH zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben bei.

 

Als Anlage sind das Schreiben des Gemeinde- und Städtebundes vom März 2018 in dem die Problematik ausführlich erläutert wird beigefügt. Vom Gemeinde- und Städtebund wurde gebeten, dass der Grundsatzbeschluss der Arbeitsgruppe Pfalz bis zum 27.08.2018 vorgelegt wird. Es wurde eine Fristverlängerung bis zum 31.08.2018 beantragt.

 

Mit dem vorstehenden Beschlussvorschlag wird zunächst nur der Grundsatzbeschluss über die Absicht die Kommunale Holzvermarktungs-GmbH gemeinsam mit den anderen Städten/Gemeinden in der Holzvermarktungsregion zu errichten und sich daran zu beteiligen gefasst. Zur eigentlichen Entscheidung über die Gründung der KHVO wird eine weitere Beschlussvorlage nach dem Durchlaufen des ADD-Verfahrens für den Verbandsgemeinderat erstellt.    

 

 

 


Anlagenverzeichnis:

 

 


Beschlussvorschlag:

Der Verbandsgemeinderat fasst den Grundsatzbeschluss zur Übertragung der Holzvermarktung aus dem Bereich der Verbandsgemeinde Eisenberg an die kommunale Holzverkaufsorganisation (KHVO) in der Region Pfalz mit Sitz in Maikammer. Die Verbandsgemeinde wird zur Sicherstellung der Holzvermarktung die Kommunale Holzvermarktungsgesellschaft Pfalz in der Rechtsform der GmbH gemeinsam mit den übrigen Städten, Gemeinden bzw. Verbandsgemeinden für die Region Pfalz in der Rechtsform der GmbH errichten und sich als Gesellschafter an der neu zu gründenden Holzvermarktungsorganisation zu beteiligen. Die Verwaltung wird beauftragt alle zur Gründung erforderlichen Schritte gemäß § 92 GemO und die Vorlage der notwendigen Unterlagen an die ADD zu veranlassen.

 

Der Beschluss wurde mit allen waldbesitzenden Gemeinden in der Verbandsgemeinde Eisenberg abgestimmt. Soweit die abschließende Beschlussfassung in den Gemeinderäten noch nicht erfolgt ist, wird der vorstehende Beschluss vorbehaltlich der Zustimmung durch die Gemeinden gefasst. 

 

 


Finanzierung:

 

X

ja

 

 

nein

 

Finanzierung

Gesamtkosten

jährliche

Folge-

 

Objektbezogene

Einmalige oder jährliche

der Maßnahmen

Kosten/

lasten

Eigenanteil

Einnahmen

laufende Haushaltsbelastung

 

 

 

 

 

 

(Beschaffungs- / Herstellungskosten)

 

 

(i.d.R. = Kreditbedarf)

(Zuschüsse / Beträge)

(Mittelabfluss, Kapiteldienst Folgelasten kalkulatorische Kosten)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

EUR

EUR

 

EUR

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EUR