Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschluss:

 

a) Die beiden Ratsmitglieder Tobias Eckel und Andreas Brauer nehmen an der Abstimmung über den § 9 bezüglich der Aufwandsentschädigung für die Feuerwehr nicht teil:

 

Der Verbandsgemeinderat stimmt mit der 1. Änderung des § 9 der Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Eisenberg einstimmig zu.

 

 

b) Der Verbandsgemeinderat stimmt der übrigen 1. Änderung der Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Eisenberg einstimmig zu.

 

Anmerkung:

 

Die Entschädigung der Feuerwehr soll zusammen mit dem Wehrführern besprochen und danach zur Beschlussfassung dem Rat vorgelegt werden.

 

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Grundsätzlich ist die Geltungsdauer der Hauptsatzung nicht an die Wahlzeit des Rates gebunden. Im Vergleich zur bisherigen Hauptsatzung werden somit folgende Änderungen vorgeschlagen:

 

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NEU

§ 1 (6) Sonstige Bekanntmachungen erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.

entfällt

§ 3 Nr. 6: Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der Haushaltsansätze bis zu einer Wertgrenze von 40.000,00 €, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist.

§ 3 Nr. 6: Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der Haushaltsansätze bis zu einer Wertgrenze von 40.000,00 €, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist.

§ 4 Nr. 2: Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 20.000,00 € im Einzelfall.

§ 4 Nr. 2: Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 20.000,00 € je Auftrag.

§ 4 Nr. 5: Stundung gemeindlicher Forderungen bis zu einerm Betrag von 10.000,00 € im Einzelfall pro Schuldner und Kalenderjahr,

Nr. 6: Niederschlagung und Erlässe gemeindlicher Forderungen bis zu einem Betrag von 1.000,00 € pro Schuldner und Kalenderjahr

§ 4 Nr 4: Stundung gemeindlicher Forderungen bis zu einem Betrag von 10.000,00 € im Einzelfall und Niederschlagung gemeindlicher Forderungen bis zu einem Betrag von 1.000,00 €.

§ 6 (4):

Selbstständig tätige Personen erhalten auf Antrag Verdienstausfall in Höhe eines Pauschalbetrages für jede volle Stunde, die die Sitzung dauerte, der sich aus der Entgeltgruppe 9 Stufe 6 der jeweils gültigen Stundenentgelttabelle der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) ergibt.

§ 6 (4):

Selbstständig tätige Personen erhalten auf Antrag Verdienstausfall in Höhe eines Pauschalbetrages für jede volle Stunde, die die Sitzung dauerte, der sich aus der Entgeltgruppe 9 a) Stufe 6 der jeweils gültigen Stundenentgelttabelle der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) ergibt.

§ 6 (6) Die Zahl der Fraktionssitzungen, für die ein Sitzungsgeld gewährt wird, darf jährlich das Zweifache der Zahl der Verbandsgemeinderatssitzungen nicht übersteigen.

§ 6 (6) Die Zahl der Fraktionssitzungen, für die ein Sitzungsgeld gewährt wird, darf einschließlich der nach Absatz 2 abgegoltenen Sitzungen jährlich das Zweifache der Zahl der Verbandsgemeinderatssitzungen nicht übersteigen.

§ 8 (4) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Verbandsgemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Sozialversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.

 

§ 8 (4) entfällt.

§ 9 (2) Eine Aufwandsentschädigung erhalten

1. der Wehrleiter und sein ständiger Vertreter

2. die Wehrführer und ihre ständigen Vertreter

[3…]

4. die Gerätewarte […]

§ 9 (2) Eine Aufwandsentschädigung erhalten

1. der ehrenamtliche Wehrleiter und sein ständiger Vertreter

2. die ehrenamtlichen Wehrführer und ihre ständigen Vertreter

[3…]

4. die ehrenamtlichen Gerätewarte […]

§ 9 (4) Die monatliche Aufwandsentschädigung beträgt für:

1. den Wehrleiter der Verbandsgemeinde Eisenberg                                        215,00 €

sowie einen Zuschlag für jede im Verbandsgemeindegebiet aufgestellte örtliche Feuerwehreinheit von       7,00 €

2. den Wehrführer der Stützpunktfeuerwehr Eisenberg 130,00 €

3. dem Stellvertretenden Wehrführer der Stützpunktfeuerwehr Eisenberg   92,00 €

4. den Wehrführer der Feuerwehr Kerzenheim                                     75,00 €

5. den Wehrführer der Feuerwehr Ramsen                                                           75,00 €

6. die Gerätewarte der Feuerwehr Eisenberg                                        85,00 €

7. die Atemschutzgerätewarte der Verbandsgemeinde                                   85,00 €

8. Gerätewarte der Feuerwehren Kerzenheim und Ramsen                        55,00 €

9. dem Gruppenführer und Gerätewart Rosenthal                                        65,00 €

10.die Jugendfeuerwehrwarte     35,00 €

11. Feuerwehrangehörige für die Alarm- und Einsatzplanung                                  85,00 € 

und

12. Feuerwehrangehörige für die Bedienung, Wartung und Pflege der Informations- und Kommunikationsmittel                                                           75,00 €

§ 9 (4) Die monatliche Aufwandsentschädigung beträgt für:

1. den ehrenamtlichen Wehrleiter der Verbandsgemeinde Eisenberg    225,00 €

sowie einen Zuschlag für jede im Verbandsgemeindegebiet aufgestellte örtliche Feuerwehreinheit von        7,23 €

2. den ehrenamtlichen Wehrführer der Stützpunktfeuerwehr Eisenberg 135,00 €

3. dem Stellvertretenden ehrenamtl. Wehrführer der Stützpunktfeuerwehr Eisenberg                                        96,00 €

4. den ehrenamtlichen Wehrführer der Feuerwehr Kerzenheim                80,00 €

5. den ehrenamtlichen Wehrführer der Feuerwehr Ramsen                                   80,00 €

6. die ehrenamtlichen Gerätewarte der Feuerwehr Eisenberg                    90,00 €

7. die ehrenamtlichen Atemschutzgerätewarte der Verbandsgemeinde                                   90,00 €

8. ehrenamtliche Gerätewarte der Feuerwehren Kerzenheim und Ramsen                                                            60,00 €

9. dem Gruppenführer und Gerätewart Rosenthal                                        70,00 €

10.die Jugendfeuerwehrwarte     36,16 €

11. Feuerwehrangehörige für die Alarm- und Einsatzplanung                                  90,00 € 

und

12. Feuerwehrangehörige für die Bedienung, Wartung und Pflege der Informations- und Kommunikationsmittel                                                           80,00 €

§ 9 (5) Satz 3: Der Stundensatz beträgt 6,00 €.

§ 9 (5) Satz 3: Der Stundensatz beträgt 10,00 €.

§ 10

(1) Über die Errichtung von weiteren Ehrenämtern, sowie über eine etwaige Aufwandsentschädigung entscheidet der Gemeinderat im Einzelfall.

 

§ 10

(1) Nach § 2 Abs. 6 GemO obliegt den Gemeinden die Aufgabe den Verfassungsauftrag der Gleichstellung zu verwirklichen. Daher wurde durch Beschluss eine Gleichstellungsbeauftragte bestellt. Die Gleichstellungsbeauftragte erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung von 50,00 €.

(2) Die Fraktionsvorsitzenden erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 10,00 € für die Fraktionsarbeit.

(3) Über die Errichtung von weiteren Ehrenämtern, sowie über eine etwaige Aufwandsentschädigung entscheidet der Gemeinderat im Einzelfall.