Problembeschreibung/Begründung:
Grundsätzlich ist die Geltungsdauer der Hauptsatzung nicht an die Wahlzeit des Rates gebunden. Im Vergleich zur bisherigen Hauptsatzung werden somit folgende Änderungen vorgeschlagen:
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NEU |
§ 1 (6) Sonstige
Bekanntmachungen erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere
Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist. |
entfällt |
§ 3 Nr. 6: Vergabe von Aufträgen
und Arbeiten im Rahmen der Haushaltsansätze bis zu einer Wertgrenze von
40.000,00 €, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister
übertragen ist. |
§ 3 Nr. 6: Vergabe von Aufträgen
und Arbeiten |
§ 4 Nr. 2: Vergabe von Aufträgen
und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer
Wertgrenze von 20.000,00 € im Einzelfall. |
§ 4 Nr. 2: Vergabe von Aufträgen
und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer
Wertgrenze von 20.000,00 € je Auftrag. |
§ 4 Nr. 5: Stundung gemeindlicher Forderungen bis zu
einerm Betrag von 10.000,00 € im Einzelfall pro Schuldner und Kalenderjahr, Nr. 6: Niederschlagung und
Erlässe gemeindlicher Forderungen bis zu einem Betrag von 1.000,00 € pro
Schuldner und Kalenderjahr |
§ 4 Nr 4: Stundung gemeindlicher
Forderungen bis zu einem Betrag von 10.000,00 € im Einzelfall und
Niederschlagung gemeindlicher Forderungen bis zu einem Betrag von 1.000,00 €. |
§ 6 (4): Selbstständig tätige Personen erhalten auf Antrag Verdienstausfall in
Höhe eines Pauschalbetrages für jede volle Stunde, die die Sitzung dauerte,
der sich aus der Entgeltgruppe 9 Stufe 6 der jeweils gültigen
Stundenentgelttabelle der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände
(VKA) ergibt. |
§ 6 (4): Selbstständig tätige Personen erhalten auf Antrag Verdienstausfall in
Höhe eines Pauschalbetrages für jede volle Stunde, die die Sitzung dauerte,
der sich aus der Entgeltgruppe 9 a) Stufe
6 der jeweils gültigen Stundenentgelttabelle der Vereinigung der kommunalen
Arbeitgeberverbände (VKA) ergibt. |
§ 6 (6) Die Zahl der
Fraktionssitzungen, für die ein Sitzungsgeld gewährt wird, darf jährlich das
Zweifache der Zahl der Verbandsgemeinderatssitzungen nicht übersteigen. |
§ 6 (6) Die Zahl der
Fraktionssitzungen, für die ein Sitzungsgeld gewährt wird, darf einschließlich der nach Absatz 2
abgegoltenen Sitzungen jährlich das Zweifache der Zahl der
Verbandsgemeinderatssitzungen nicht übersteigen. |
§ 8 (4) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die
Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die
pauschale Lohnsteuer von der Verbandsgemeinde getragen. Die pauschale
Lohnsteuer und pauschale Sozialversicherungsbeiträge werden auf die
Aufwandsentschädigung nicht angerechnet. |
§ 8 (4) entfällt. |
§ 9 (2) Eine Aufwandsentschädigung erhalten 1. der Wehrleiter und sein ständiger Vertreter 2. die Wehrführer und ihre ständigen Vertreter [3…] 4. die Gerätewarte […] |
§ 9 (2) Eine Aufwandsentschädigung erhalten 1. der ehrenamtliche Wehrleiter und sein ständiger Vertreter 2. die ehrenamtlichen Wehrführer und ihre ständigen Vertreter [3…] 4. die ehrenamtlichen Gerätewarte […] |
§ 9 (4) Die monatliche Aufwandsentschädigung beträgt für: 1. den Wehrleiter der Verbandsgemeinde Eisenberg 215,00 € sowie einen Zuschlag für jede im Verbandsgemeindegebiet aufgestellte örtliche Feuerwehreinheit von 7,00 € 2. den Wehrführer der Stützpunktfeuerwehr Eisenberg 130,00 € 3. dem Stellvertretenden Wehrführer der Stützpunktfeuerwehr Eisenberg 92,00 € 4. den Wehrführer der Feuerwehr Kerzenheim 75,00 € 5. den Wehrführer der Feuerwehr Ramsen 75,00 € 6. die Gerätewarte der Feuerwehr Eisenberg 85,00 € 7. die Atemschutzgerätewarte der Verbandsgemeinde 85,00 € 8. Gerätewarte der Feuerwehren Kerzenheim und Ramsen 55,00 € 9. dem Gruppenführer und Gerätewart Rosenthal 65,00 € 10.die Jugendfeuerwehrwarte 35,00 € 11. Feuerwehrangehörige für die Alarm- und Einsatzplanung 85,00 € und 12. Feuerwehrangehörige für die
Bedienung, Wartung und Pflege der Informations- und Kommunikationsmittel 75,00 € |
§ 9 (4) Die monatliche Aufwandsentschädigung beträgt für: 1. den ehrenamtlichen Wehrleiter der Verbandsgemeinde Eisenberg 225,00 € sowie einen Zuschlag für jede im Verbandsgemeindegebiet aufgestellte örtliche Feuerwehreinheit von 7,23 € 2. den ehrenamtlichen Wehrführer der Stützpunktfeuerwehr Eisenberg 135,00 € 3. dem Stellvertretenden ehrenamtl. Wehrführer der Stützpunktfeuerwehr Eisenberg 96,00 € 4. den ehrenamtlichen Wehrführer der Feuerwehr Kerzenheim 80,00 € 5. den ehrenamtlichen Wehrführer der Feuerwehr Ramsen 80,00 € 6. die ehrenamtlichen
Gerätewarte der Feuerwehr Eisenberg 90,00 € 7. die ehrenamtlichen Atemschutzgerätewarte der Verbandsgemeinde 90,00 € 8. ehrenamtliche Gerätewarte der Feuerwehren Kerzenheim und Ramsen 60,00 € 9. dem Gruppenführer und Gerätewart Rosenthal 70,00 € 10.die Jugendfeuerwehrwarte 36,16 € 11. Feuerwehrangehörige für die Alarm- und Einsatzplanung 90,00 € und 12. Feuerwehrangehörige für die
Bedienung, Wartung und Pflege der Informations- und Kommunikationsmittel 80,00 € |
§ 9 (5) Satz 3: Der Stundensatz
beträgt 6,00 €. |
§ 9 (5) Satz 3: Der Stundensatz
beträgt 10,00 €. |
§ 10 (1) Über die Errichtung von weiteren Ehrenämtern, sowie über eine etwaige Aufwandsentschädigung entscheidet der Gemeinderat im Einzelfall. |
§ 10 (1) Nach § 2 Abs. 6 GemO obliegt den Gemeinden
die Aufgabe den Verfassungsauftrag der Gleichstellung zu verwirklichen. Daher
wurde durch Beschluss eine Gleichstellungsbeauftragte bestellt. Die
Gleichstellungsbeauftragte erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung von
50,00 €. (2) Die Fraktionsvorsitzenden erhalten
eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 10,00 € für die Fraktionsarbeit. (3) Über die Errichtung von weiteren Ehrenämtern, sowie über eine
etwaige Aufwandsentschädigung entscheidet der Gemeinderat im Einzelfall. |
Anlagenverzeichnis:
_______________ ________________
(Eisenbarth) (Frey)
Sachbearbeiterin Stv. Fachbereichsleitung
_______________
(Frey)
Bürgermeister
Beschlussvorschlag:
Der Verbandsgemeinderat stimmt der 1. Änderung der Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Eisenberg zu.