Beschluss: zur Kenntnis genommen

 

 


 

Die vom Verbandsgemeinderat am 02.11.2010 beschlossene und von der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier genehmigte Gefahrenabwehrverordnung der Verbandsgemeinde Eisenberg (Pfalz) ist am 24.02.2011 in Kraft getreten.

Da die Gefahrenabwehrverordnung keine Beschränkung der Geltungsdauer enthält, tritt diese 20 Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft (§ 72 Abs. 2 Satz 3 POG) und somit spätestens mit Ablauf des 23.02.2031.

 

Nach Rücksprache mit der ADD Trier ist die Gefahrenabwehrverordnung der Verbandsgemeinde Eisenberg (Pfalz) rechtmäßig und bedarf aktuell keiner Änderung.

 

Die Bußgeldbestimmung bei einem Verstoß gegen die Gefahrenabwehrverordnung richtet sich nach § 5 der Gefahrenabwehrverordnung in Verbindung mit § 74 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG). Hiernach kann eine solche Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 5.000,00 € geahndet werden.

Da das POG nicht zwischen fahrlässiger und vorsätzlicher Handlung beim Höchstmaß der Geldbuße unterscheidet, darf fahrlässiges Handeln nur mit der Hälfte des angedrohten Höchstbetrages geahndet werden (§ 17 Abs. 2 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG).

 

Einen Bußgeldkatalog, wie man ihn aus der StVO kennt, gibt es nicht.

Dies bedeutet für die Verwaltung, dass jeder Einzelfall besonders zu bewerten und entsprechend Ermessen auszuüben ist. Gleichgelagerte Fälle werden selbstverständlich auch gleichbehandelt.

 

Bei der Bemessung der Höhe der Geldbuße sind die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit, der Tatvorwurf als auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters zu berücksichtigen. Auch soll die Geldbuße den aus der Ordnungswidrigkeit gezogenen wirtschaftlichen Vorteil übersteigen.

 

Als Beispiel sei der Fall „freilaufender Hund“ aufzuführen:

 

-       Wurde ein Hund oder mehrere Hunde freilaufen lassen?

-       Wo wurden die Hunde freilaufen gelassen? Innerhalb oder außerhalb bebauter Ortschaft?

-       Hat ein Hund durch sein Verhalten Passanten verängstigt oder sogar gefährdet?

-       Wer war der Hundeführer?

-       War der Hundeführer „Erstlingstäter“ oder handelt es sich um einen Wiederholungsfall?

-       War der Hundeführer einsichtig?

-       Wie sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters? Jugendlicher? Bezieher von Sozialleistungen? Geschäftsmann?

 

Nach eingehender Sachverhaltsermittlung wird sodann über die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahren entschieden.

 

Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt die Ausführungen zur Kenntnis.

 

Ausschussmitglied Dr. Schilling hätte sich mehr Beispiele als nur der „freilaufende Hund“ gewünscht. Des Weiteren fragt er an, ob es eine Statistik für die einzelnen Ordnungswidrigkeiten gibt.

 

Bürgermeister Frey macht den Vorschlag, im nächsten Jahr Herrn Schneider von der Polizei Kibo zur Sitzung einzuladen.