Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 19, Nein: 2

Beschluss:

 

Zu a.

Zu den vorgetragenen Anregungen wird gemäß dem Beschlussvorschlag des Büros Dörhöfer & Partner und der Verwaltung mit 2 Nein-Stimmen (SPD, Bündnis 90/Grüne) beschlossen. Aus den vorgetragenen Anregungen ergeben sich keine Änderungen die den Festsetzungsinhalt des Bebauungsplanes verändern, so dass auf eine erneute Offenlage des Bebauungsplanes verzichtet wird.

 

Zu b.

Der Stadtrat beschließt mit 2 Nein-Stimmen (SPD, Bündnis 90/Grüne) die I. Änderung des Bebauungsplanes „Eisbach II“ gemäß § 24 GemO i.V.m. § 10 Abs. 1 und § 9 Abs. 1, 1a und 4 BauGB als Satzung

 

Zu c.

Für die bauordnungsrechtlichen Festsetzungen wird gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 86 LBauO mit 2 Nein-Stimmen (SPD, Bündnis 90/Grüne) eine Gestaltungsatzung erlassen.

 


 

Zur I. Änderung des Bebauungsplanes „Eisbach II“ wurde im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB in der Zeit vom 11.11.2015 bis 11.12.2015 einschließlich das Offenlegungsverfahren durchgeführt. Im Rahmen des Offenlegungsverfahrens wurden von verschiedenen Trägern öffentlicher Belange zum Entwurfsplan Stellung genommen und Anregungen vorgetragen. In der Anlage der Beschlussvorlage sind die eingegangen Anregungen mit einem Beschlussvorschlag aufgeführt.

 

Nach dem Abschluss des Aufstellungsverfahrens kann die I. Änderung des Bebauungsplanes „Eisbach II“ als Satzung beschlossen werden. Für die bauordnungsrechtlichen Festsetzungen ist eine Gestaltungssatzung nach den Bestimmungen der Landesbauordnung zu beschließen.

 

Zur Information ist für die Ratsmitglieder die Planurkunde als Anlage beigefügt. Erläuterungen hierzu erfolgen bei Bedarf in den Ratssitzungen. Soweit gewünscht kann der Beschlussvorschlag zu den eingegangenen Anregungen sowie der Entwurfsplan auch in den einzelnen Fraktionen vorgestellt und erläutert werden. 

 

Bauamtsleiter Görg legt allen Anwesenden nachträglich die Stellungnahme der Kreisverwaltung Donnersbergkreis vor. Die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme war abgelaufen. Jedoch bittet er, um möglichst alle Belange sachgerecht in die Abwägung einstellen zu können, die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen und in der Gesamtabwägung zu berücksichtigen.