Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Enthaltungen: 1

Gemäß § 50 Abs. 3 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) kann ehrenamtlichen Beigeordneten die Leitung eines angemessenen Geschäftsbereichs übertragen werden. § 6 Abs. 2 der Hauptsatzung der Stadt Eisenberg sieht die Bildung eines Geschäftsbereichs vor.

 

Beigeordnete sind in dem ihnen übertragenen Geschäftsbereich ständige Vertreter des Bürgermeisters und führen in den entsprechenden Ausschusssitzungen den Vorsitz. Nach § 50 Abs. 4 letzter Satz GemO bedürfen die Bildung und Übertragung von Geschäftsbereichen der Zustimmung des Stadtrates.

 

Stadtbürgermeister Funck schlägt vor, folgenden Geschäftsbereich zu bilden

-       Kultur und Partnerschaft

-       Soziales und Prävention

-       Seniorenarbeit

und auf die 1. Beigeordnete Frau Lattauer zu übertragen.

 

Beschluss:

Der Stadtrat stimmt der Bildung des Geschäftsbereichs „Kultur und Partnerschaft, Soziales und Prävention, Seniorenarbeit“ und der Übertragung auf die 1. Beigeordnete einstimmig mit einer Enthaltung zu.