Sitzung: 27.08.2019 Stadtrat der Stadt Eisenberg
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Nein: 1, Enthaltungen: 1
Grundsätzlich ist die Geltungsdauer der Hauptsatzung nicht an die Wahlzeit des Rates gebunden. Im Vergleich zur bisherigen Hauptsatzung werden somit folgende Änderungen vorgeschlagen:
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NEU |
§ 1 (6) Sonstige
Bekanntmachungen erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere
Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist. |
entfällt |
§ 3 (2) Nr. 6. Ausschuss für
Tourismus und Wirtschaft |
§ 3 (2) Nr. 6 Ausschuss für
Tourismus, Wirtschaft und Stadterneuerung |
§ 3 (3) ) Die Ausschüsse gemäß Abs. 2 haben 13 Mitglieder
und für jedes Mitglied 1 Stellvertreter. Abweichend von Satz 1 haben folgende
Ausschüsse 9 Mitglieder und für jedes Mitglied 1 Stellvertreter: 1. Rechnungsprüfungsausschuss 2. Sozialausschuss 3. […] |
§ 3 (3) Die Ausschüsse gemäß Abs. 2 haben 13 Mitglieder
und für jedes Mitglied 1 Stellvertreter. Abweichend von Satz 1 haben folgende
Ausschüsse 9 Mitglieder und für jedes Mitglied 1 Stellvertreter: 1. Rechnungsprüfungsausschuss
2. […] Der Sozialausschuss hat somit 13
Mitglieder und wird daher in Satz 2 gestrichen. |
§ 4 (2) Nr. 1: Genehmigung von Verträgen der
Stadt mit dem Stadtbürgermeister und den Beigeordneten bis zu einer
Wertgrenze von 1.000,00 €. |
§ 4 (2) Nr. 1: Genehmigung von Verträgen der
Stadt mit dem Stadtbürgermeister und den Beigeordneten bis zu einer
Wertgrenze von 3.000,00 €. |
§ 5 Nr. 2: Vergabe von Aufträgen
und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer
Wertgrenze von 30.000,00 € im Einzelfall […]. |
§ 5 Nr. 2: Vergabe von Aufträgen
und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer
Wertgrenze von 30.000,00 € je Auftrag
[…]. |
§ 5 Nr. 5: Stundung gemeindlicher Forderungen bis zu einem
Betrag von 10.000,00 € im Einzelfall, soweit eine Laufzeit von 24 Monaten
nicht überschritten wird, Nr. 6: Niederschlagung und
Erlässe gemeindlicher Forderungen bis zu einem Betrag von 1.000,00 €. |
§ 5 Nr 5: Stundung gemeindlicher
Forderungen bis zu einem Betrag von 10.000,00 € im Einzelfall |
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§ 5 Nr. 6: Qualifizierung einer Straßenbaumaßnahme als Erschließungs- oder Ausbaumaßnahme. Nr. 9: Einvernehmen in den Fällen des § 14 Abs. 2 und des § 36 BauGB mit Ausnahme von § 31 Abs. 2 und § 35 BauGB. Nr. 10: Vergabe von Standplätzen auf
Messen, Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungen im Sinne des § 14 Abs. 2
GemO. |
§ 7 (4): Selbstständig tätige Personen erhalten auf Antrag Verdienstausfall in
Höhe eines Pauschalbetrages für jede volle Stunde, die die Sitzung dauerte,
der sich aus der Entgeltgruppe 9 Stufe 6 der jeweils gültigen
Stundenentgelttabelle der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände
(VKA) ergibt. |
§ 7 (4): Selbstständig tätige Personen erhalten auf Antrag Verdienstausfall in
Höhe eines Pauschalbetrages für jede volle Stunde, die die Sitzung dauerte,
der sich aus der Entgeltgruppe 9 a) Stufe
6 der jeweils gültigen Stundenentgelttabelle der Vereinigung der kommunalen
Arbeitgeberverbände (VKA) ergibt. |
§ 7 (6) Die Zahl der
Fraktionssitzungen, für die ein Sitzungsgeld gewährt wird, darf jährlich das
Zweifache der Zahl der Stadtratssitzungen nicht übersteigen. |
§ 7 (6) Die Zahl der
Fraktionssitzungen, für die ein Sitzungsgeld gewährt wird, darf einschließlich der nach Absatz 2
abgegoltenen Sitzungen jährlich das Zweifache der Zahl der
Stadtratssitzungen nicht übersteigen. |
§ 11 (1) Der Stadtbürgermeister
erhält eine Aufwandsentschädigung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO sowie die
nach § 12 Abs. 1 Satz 2 KomAEVO zulässige Erhöhung in Höhe von 10 v. H.. |
§ 11 (1) Der Stadtbürgermeister
erhält eine Aufwandsentschädigung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO |
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§ 11 (3) § 7 Abs. 4 gilt
entsprechend. |
§ 14 (1) Über die Einrichtung von weiteren Ehrenämtern, sowie über eine
etwaige Aufwandsentschädigung entscheidet der Gemeinderat im Einzelfall. |
§ 14 (1) Die Fraktionsvorsitzenden erhalten
vierteljährlich eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 30,00 € für die
Fraktionsarbeit. (2) Über die Einrichtung von weiteren
Ehrenämtern, sowie über eine etwaige Aufwandsentschädigung entscheidet der
Gemeinderat im Einzelfall. |
Beschlüsse:
Der Stadtrat beschließt zunächst einstimmig die Änderung in § 11 der Hauptsatzung (Aufwandsentschädigung des Bürgermeisters).
Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen beantragt die Änderung des Namens des Bau- und Umweltausschusss in Bau-, Umweltschutz und Klimaschutzausschuss.
Weiterhin wird die Änderung des Namens des Ausschusses für Tourmismus, Wirtschaft und Stadterneuerung in Ausschuss für Tourismus, Wirtschaftsförderung und Stadtentwicklung vorgeschlagen.
Beide Namensänderungen werden mehrheitlich, mit 5 Ja-Stimmen, abgelehnt.
Der Stadtrat beschließt anschließend die restlichen Änderungen der Hauptsatzung der Stadt Eisenberg mehrheitlich. Es gab eine Enthaltung, sowie eine Gegenstimme.