Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Nein: 1, Enthaltungen: 1

Grundsätzlich ist die Geltungsdauer der Hauptsatzung nicht an die Wahlzeit des Rates gebunden. Im Vergleich zur bisherigen Hauptsatzung werden somit folgende Änderungen vorgeschlagen:

 

ALT

NEU

§ 1 (6) Sonstige Bekanntmachungen erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.

entfällt

§ 3 (2) Nr. 6. Ausschuss für Tourismus und Wirtschaft

§ 3 (2) Nr. 6 Ausschuss für Tourismus, Wirtschaft und Stadterneuerung

§ 3 (3) ) Die Ausschüsse gemäß Abs. 2 haben 13 Mitglieder und für jedes Mitglied 1 Stellvertreter. Abweichend von Satz 1 haben folgende Ausschüsse 9 Mitglieder und für jedes Mitglied 1 Stellvertreter:

1. Rechnungsprüfungsausschuss

2. Sozialausschuss

3. […]

§ 3 (3) Die Ausschüsse gemäß Abs. 2 haben 13 Mitglieder und für jedes Mitglied 1 Stellvertreter. Abweichend von Satz 1 haben folgende Ausschüsse 9 Mitglieder und für jedes Mitglied 1 Stellvertreter:

1. Rechnungsprüfungsausschuss

2. Sozialausschuss

2. […]

Der Sozialausschuss hat somit 13 Mitglieder und wird daher in Satz 2 gestrichen.

 

§ 4 (2) Nr. 1:

Genehmigung von Verträgen der Stadt mit dem Stadtbürgermeister und den Beigeordneten bis zu einer Wertgrenze von 1.000,00 €.

 

§ 4 (2) Nr. 1:

Genehmigung von Verträgen der Stadt mit dem Stadtbürgermeister und den Beigeordneten bis zu einer Wertgrenze von 3.000,00 €.

§ 5 Nr. 2: Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 30.000,00 € im Einzelfall […].

§ 5 Nr. 2: Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 30.000,00 € je Auftrag […].

§ 5 Nr. 5: Stundung gemeindlicher Forderungen bis zu einem Betrag von 10.000,00 € im Einzelfall, soweit eine Laufzeit von 24 Monaten nicht überschritten wird,

Nr. 6: Niederschlagung und Erlässe gemeindlicher Forderungen bis zu einem Betrag von 1.000,00 €.

§ 5 Nr 5: Stundung gemeindlicher Forderungen bis zu einem Betrag von 10.000,00 € im Einzelfall, soweit eine Laufzeit von 24 Monaten nicht überschritten wird, und Niederschlagung und Erlass gemeindlicher Forderungen bis zu einem Betrag 1.000,00 €.

 

§ 5 Nr. 6:

Qualifizierung einer Straßenbaumaßnahme als Erschließungs- oder Ausbaumaßnahme.

     Nr. 9:

Einvernehmen in den Fällen des § 14 Abs. 2 und des § 36 BauGB mit Ausnahme von § 31 Abs. 2 und § 35 BauGB.

     Nr. 10:

Vergabe von Standplätzen auf Messen, Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungen im Sinne des § 14 Abs. 2 GemO.

§ 7 (4):

Selbstständig tätige Personen erhalten auf Antrag Verdienstausfall in Höhe eines Pauschalbetrages für jede volle Stunde, die die Sitzung dauerte, der sich aus der Entgeltgruppe 9 Stufe 6 der jeweils gültigen Stundenentgelttabelle der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) ergibt.

§ 7 (4):

Selbstständig tätige Personen erhalten auf Antrag Verdienstausfall in Höhe eines Pauschalbetrages für jede volle Stunde, die die Sitzung dauerte, der sich aus der Entgeltgruppe 9 a) Stufe 6 der jeweils gültigen Stundenentgelttabelle der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) ergibt.

§ 7 (6) Die Zahl der Fraktionssitzungen, für die ein Sitzungsgeld gewährt wird, darf jährlich das Zweifache der Zahl der Stadtratssitzungen nicht übersteigen.

§ 7 (6) Die Zahl der Fraktionssitzungen, für die ein Sitzungsgeld gewährt wird, darf einschließlich der nach Absatz 2 abgegoltenen Sitzungen jährlich das Zweifache der Zahl der Stadtratssitzungen nicht übersteigen.

§ 11 (1) Der Stadtbürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO sowie die nach § 12 Abs. 1 Satz 2 KomAEVO zulässige Erhöhung in Höhe von 10 v. H..

§ 11 (1) Der Stadtbürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO sowie die nach § 12 Abs. 1 Satz 2 KomAEVO zulässige Erhöhung in Höhe von 10 v. H..

 

§ 11 (3) § 7 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 14 (1) Über die Einrichtung von weiteren Ehrenämtern, sowie über eine etwaige Aufwandsentschädigung entscheidet der Gemeinderat im Einzelfall.

 

 

§ 14 (1) Die Fraktionsvorsitzenden erhalten vierteljährlich eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 30,00 € für die Fraktionsarbeit.

(2) Über die Einrichtung von weiteren Ehrenämtern, sowie über eine etwaige Aufwandsentschädigung entscheidet der Gemeinderat im Einzelfall.

 

Beschlüsse:

Der Stadtrat beschließt zunächst einstimmig die Änderung in § 11 der Hauptsatzung (Aufwandsentschädigung des Bürgermeisters).

 

Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen beantragt die Änderung des Namens des Bau- und Umweltausschusss in Bau-, Umweltschutz und Klimaschutzausschuss.

Weiterhin wird die Änderung des Namens des Ausschusses für Tourmismus, Wirtschaft und Stadterneuerung in Ausschuss für Tourismus, Wirtschaftsförderung und Stadtentwicklung vorgeschlagen.

 

Beide Namensänderungen werden mehrheitlich, mit 5 Ja-Stimmen, abgelehnt.

 

Der Stadtrat beschließt anschließend die restlichen Änderungen der Hauptsatzung der Stadt Eisenberg mehrheitlich. Es gab eine Enthaltung, sowie eine Gegenstimme.