Beschluss: zurückgestellt

Grundsätzlich ist die Geltungsdauer der Hauptsatzung nicht an die Wahlzeit des Rates gebunden. Im Vergleich zur bisherigen Hauptsatzung werden somit folgende Änderungen vorgeschlagen:

 

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NEU

§ 1 (6) Sonstige Bekanntmachungen erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.

entfällt

§ 3 (2) Nr. 6. Ausschuss für Tourismus und Wirtschaft

§ 3 (2) Nr. 6 Ausschuss für Tourismus, Wirtschaft und Stadterneuerung

§ 3 (3) ) Die Ausschüsse gemäß Abs. 2 haben 13 Mitglieder und für jedes Mitglied 1 Stellvertreter. Abweichend von Satz 1 haben folgende Ausschüsse 9 Mitglieder und für jedes Mitglied 1 Stellvertreter:

1. Rechnungsprüfungsausschuss

2. Sozialausschuss

3. […]

§ 3 (3) Die Ausschüsse gemäß Abs. 2 haben 13 Mitglieder und für jedes Mitglied 1 Stellvertreter. Abweichend von Satz 1 haben folgende Ausschüsse 9 Mitglieder und für jedes Mitglied 1 Stellvertreter:

1. Rechnungsprüfungsausschuss

2. Sozialausschuss

2. […]

Der Sozialausschuss hat somit 13 Mitglieder und wird daher in Satz 2 gestrichen.

 

§ 4 (2) Nr. 1:

Genehmigung von Verträgen der Stadt mit dem Stadtbürgermeister und den Beigeordneten bis zu einer Wertgrenze von 1.000,00 €.

 

§ 4 (2) Nr. 1:

Genehmigung von Verträgen der Stadt mit dem Stadtbürgermeister und den Beigeordneten bis zu einer Wertgrenze von 3.000,00 €.

§ 5 Nr. 2: Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 30.000,00 € im Einzelfall […].

§ 5 Nr. 2: Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 30.000,00 € je Auftrag […].

§ 5 Nr. 5: Stundung gemeindlicher Forderungen bis zu einem Betrag von 10.000,00 € im Einzelfall, soweit eine Laufzeit von 24 Monaten nicht überschritten wird,

Nr. 6: Niederschlagung und Erlässe gemeindlicher Forderungen bis zu einem Betrag von 1.000,00 €.

§ 5 Nr 5: Stundung gemeindlicher Forderungen bis zu einem Betrag von 10.000,00 € im Einzelfall, soweit eine Laufzeit von 24 Monaten nicht überschritten wird, und Niederschlagung und Erlass gemeindlicher Forderungen bis zu einem Betrag 1.000,00 €.

 

§ 5 Nr. 6:

Qualifizierung einer Straßenbaumaßnahme als Erschließungs- oder Ausbaumaßnahme.

     Nr. 9:

Einvernehmen in den Fällen des § 14 Abs. 2 und des § 36 BauGB mit Ausnahme von § 31 Abs. 2 und § 35 BauGB.

     Nr. 10:

Vergabe von Standplätzen auf Messen, Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungen im Sinne des § 14 Abs. 2 GemO.

§ 7 (4):

Selbstständig tätige Personen erhalten auf Antrag Verdienstausfall in Höhe eines Pauschalbetrages für jede volle Stunde, die die Sitzung dauerte, der sich aus der Entgeltgruppe 9 Stufe 6 der jeweils gültigen Stundenentgelttabelle der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) ergibt.

§ 7 (4):

Selbstständig tätige Personen erhalten auf Antrag Verdienstausfall in Höhe eines Pauschalbetrages für jede volle Stunde, die die Sitzung dauerte, der sich aus der Entgeltgruppe 9 a) Stufe 6 der jeweils gültigen Stundenentgelttabelle der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) ergibt.

§ 7 (6) Die Zahl der Fraktionssitzungen, für die ein Sitzungsgeld gewährt wird, darf jährlich das Zweifache der Zahl der Stadtratssitzungen nicht übersteigen.

§ 7 (6) Die Zahl der Fraktionssitzungen, für die ein Sitzungsgeld gewährt wird, darf einschließlich der nach Absatz 2 abgegoltenen Sitzungen jährlich das Zweifache der Zahl der Stadtratssitzungen nicht übersteigen.

§ 11 (1) Der Stadtbürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO sowie die nach § 12 Abs. 1 Satz 2 KomAEVO zulässige Erhöhung in Höhe von 10 v. H..

§ 11 (1) Der Stadtbürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO sowie die nach § 12 Abs. 1 Satz 2 KomAEVO zulässige Erhöhung in Höhe von 10 v. H..

 

§ 11 (3) § 7 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 14 (1) Über die Einrichtung von weiteren Ehrenämtern, sowie über eine etwaige Aufwandsentschädigung entscheidet der Gemeinderat im Einzelfall.

 

 

§ 14 (1) Die Fraktionsvorsitzenden erhalten vierteljährlich eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 30,00 € für die Fraktionsarbeit.

(2) Über die Einrichtung von weiteren Ehrenämtern, sowie über eine etwaige Aufwandsentschädigung entscheidet der Gemeinderat im Einzelfall.

 

 

Die SPD Fraktion beantragt die Vertagung des Tagesordnungspunktes, da eine  Vorberatung dieses Tagesordnungspunktes nicht möglich war.

Dies wird einstimmig entschieden, der Punkt wird in der nächsten Sitzung des Stadtrates beraten und beschlossen.