Sitzung: 13.08.2019 Stadtrat der Stadt Eisenberg
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Gemäß § 30 der
Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) verpflichtet der Stadtbürgermeister die
Ratsmitglieder vor ihrem Amtsantritt in öffentlicher Sitzung namens der Stadt
durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten.
Die Ratsmitglieder
üben ihr Amt unentgeltlich, nur durch die Rücksicht auf das Gemeinwohl
bestimmter Gewissensüberzeugung aus; sie sind an Weisungen und Aufträge ihrer
Wähler nicht gebunden.
Soweit sie in einem
Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen, unterliegen die Ratsmitglieder dem
besonderem Kündigungsschutz des § 18 a Abs. 4 GemO; ihnen ist auf Antrag, die
zur Wahrnehmung ihres Mandates notwendige freie Zeit zu gewähren.
Die Ratsmitglieder
sind Inhaber eines Ehrenamtes. Die Übernahme eines Ehrenamtes beinhaltet die
Pflicht zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Amtspflichten. Die förmliche
Verpflichtung durch den Stadtbürgermeister durch Handschlag bedeutet eine
formale Bekräftigung dieser Pflicht.
Die Pflichten der
Ratsmitglieder ergeben sich insbesondere aus:
- § 20 GemO,
Schweigepflicht
- § 21 GemO,
Treuepflicht
- § 22 GemO,
Sonderinteresse
- § 30 GemO, Rechte
und Pflichten der Ratsmitglieder
Ist ein
Ratsmitglied erneut gewählt worden, ist gleichwohl eine erneute Verpflichtung
vorzunehmen.
Stadtbürgermeister
Kauth verpflichtet sodann sämtliche Ratsmitglieder per Handschlag auf die
gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflichten.
Die Niederschriften
über die Verpflichtungen liegen als Anlage 1-23 bei.