Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Nein: 1

Die Geltung der Geschäftsordnung ist gemäß § 37 Abs. 2 GemO auf die Wahlzeit des Rates beschränkt. Deshalb hat der neu gewählte Stadtrat mit Geltungsdauer für seine Wahlzeit eine Geschäftsordnung zu beschließen.

 

Die in der Anlage 35 beigefügte Geschäftsordnung des Stadtrates Eisenberg (Pfalz) entspricht der Mustersatzung des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz.

In dieser Fassung sind zudem die Musterformulierungen zur elektronischen Kommunikation des GStBs eingearbeitet.

 

Im Vergleich zur vorherigen Geschäftsordnung für die vergangene Legislaturperiode ergibt sich in § 26 (4) – Niederschrift eine Änderung:

 

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NEU

Die Niederschrift über öffentliche Sitzungen soll jedem Ratsmitglied spätestens einen Monat nach der Sitzung schriftlich oder elektronisch zugeleitet werden; § 2 Abs. 1 a gilt sinngemäß. Die Niederschrift über nichtöffentliche Sitzungen ist nur den Ratsmitgliedern zuzuleiten, die nicht von der Beratung und Entscheidung nach § 9 ausgeschlossen waren. Die Fraktionsvorsitzenden erhalten zusätzlich auch die Niederschriften über die Sitzungen der Ausschüsse.

Die Niederschrift über öffentliche und nichtöffentliche Sitzungen soll jedem Ratsmitglied spätestens einen Monat nach der Sitzung schriftlich oder elektronisch zugeleitet werden; § 2 Abs. 1 a gilt sinngemäß. Die Niederschrift über nichtöffentliche Sitzungen ist nur den Ratsmitgliedern zuzuleiten, die nicht von der Beratung und Entscheidung nach § 9 ausgeschlossen waren. Die Fraktionsvorsitzenden erhalten zusätzlich auch die Niederschriften über die Sitzungen der Ausschüsse.

 

Beschluss:

Der Stadtrat beschließt mehrheitlich, mit 1 Gegenstimme, die neue Geschäftsordnung.