Sitzung: 14.08.2019 Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Eisenberg
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Vorlage: 367/FB 1/2019
Gemäß § 30 i. V. m. § 64 Abs. 2 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz
(GemO) verpflichtet der Bürgermeister die Ratsmitglieder vor ihrem Amtsantritt
in öffentlicher Sitzung namens der Verbandsgemeinde durch Handschlag auf die
gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten.
Die Ratsmitglieder üben ihr Amt unentgeltlich, nur durch die Rücksicht
auf das Gemeinwohl bestimmter Gewissensüberzeugung aus; sie sind an Weisungen
und Aufträge ihrer Wähler nicht gebunden.
Soweit sie in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen, unterliegen
die Ratsmitglieder dem besonderem Kündigungsschutz des § 18 a Abs. 4 GemO;
ihnen ist auf Antrag, die zur Wahrnehmung ihres Mandates notwendige freie Zeit
zu gewähren.
Die Ratsmitglieder sind Inhaber eines Ehrenamtes. Die Übernahme eines
Ehrenamtes beinhaltet die Pflicht zur gewissenhaften Erfüllung ihrer
Amtspflichten. Die förmliche Verpflichtung durch den Bürgermeister durch
Handschlag bedeutet eine formale Bekräftigung dieser Pflicht.
Die Pflichten der Ratsmitglieder ergeben sich insbesondere aus:
- § 20 GemO, Schweigepflicht
- § 21 GemO, Treuepflicht
- § 22 GemO, Sonderinteresse
- § 30 GemO, Rechte und Pflichten der Ratsmitglieder
Ist ein Ratsmitglied erneut gewählt worden, ist gleichwohl eine erneute
Verpflichtung vorzunehmen.
Bürgermeister Frey verpflichtet sodann sämtliche Ratsmitglieder per
Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflichten. Die
Niederschriften über die Verpflichtungen liegen der Niederschrift als Anlage
1-28 bei.