Beschluss: zur Kenntnis genommen

 

 

 


 

Gemäß § 30 i. V. m. § 64 Abs. 2 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) verpflichtet der Bürgermeister die Ratsmitglieder vor ihrem Amtsantritt in öffentlicher Sitzung namens der Verbandsgemeinde durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten.

 

Die Ratsmitglieder üben ihr Amt unentgeltlich, nur durch die Rücksicht auf das Gemeinwohl bestimmter Gewissensüberzeugung aus; sie sind an Weisungen und Aufträge ihrer Wähler nicht gebunden.

 

Soweit sie in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen, unterliegen die Ratsmitglieder dem besonderem Kündigungsschutz des § 18 a Abs. 4 GemO; ihnen ist auf Antrag, die zur Wahrnehmung ihres Mandates notwendige freie Zeit zu gewähren.

 

Die Ratsmitglieder sind Inhaber eines Ehrenamtes. Die Übernahme eines Ehrenamtes beinhaltet die Pflicht zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Amtspflichten. Die förmliche Verpflichtung durch den Bürgermeister durch Handschlag bedeutet eine formale Bekräftigung dieser Pflicht.

 

Die Pflichten der Ratsmitglieder ergeben sich insbesondere aus:

- § 20 GemO, Schweigepflicht

- § 21 GemO, Treuepflicht

- § 22 GemO, Sonderinteresse

- § 30 GemO, Rechte und Pflichten der Ratsmitglieder

 

Ist ein Ratsmitglied erneut gewählt worden, ist gleichwohl eine erneute Verpflichtung vorzunehmen.

 

Bürgermeister Frey verpflichtet sodann sämtliche Ratsmitglieder per Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflichten. Die Niederschriften über die Verpflichtungen liegen der Niederschrift als Anlage 1-28 bei.