Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschluss:

 

Der Verbandsgemeinderat beschließt einstimig, offen abzustimmen und stimmt der Besetzung der Ausschüsse, wie von den Fraktionen vorgeschlagen, einstimmig zu.

 

 


 

§ 45 Abs. 1 Gemeindeordnung (GemO) sieht die Wahl von Mitgliedern und Stellvertretern für die Ausschüsse vor. Die Wahl der Mitglieder und deren Stellvertreter erfolgt in öffentlicher Sitzung und grundsätzlich geheim durch Stimmzettel.

Nach § 40 Abs. 5 Halbsatz  2 GemO kann durch Beschluss der Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Rates die Abstimmung offen durch Handzeichen erfolgen.

 

Bisher wurde praktiziert, dass von den Fraktionen ein gemeinsamer Wahlvorschlag nach interfraktioneller Abstimmung eingebracht wird. Ein solcher gemeinsamer Wahlvorschlag ist empfehlenswert, da es hierbei nicht auf die Anwesenheit aller Ratsmitglieder in der Sitzung ankommt; durch das Fehlen einzelner Mitglieder kann es nicht zu Verschiebungen der Ausschussstärke hinsichtlich der Fraktionen kommen.

 

Die Ausschüsse setzen sich entweder nur aus Ratsmitgliedern oder aus Ratsmitgliedern und sonstigen wählbaren Bürgern der Gemeinde zusammen; mindestens die Hälfte der Mitglieder eines Ausschusses sollen jedoch Ratsmitglieder sein. Haupt- und Finanzausschuss sowie Rechnungsprüfungsausschuss bestehen ausschließlich aus Ratsmitgliedern.

 

Die Ausschussmitglieder – auch soweit sie nicht Ratsmitglieder sind – üben ein Ehrenamt aus. Für ihre Mitwirkung in den Ausschüssen gelten insbesondere:

-       § 20 GemO, Schweigepflicht

-       § 21 GemO, Treuepflicht

-       § 22 GemO, Sonderinteresse

 

Folgende Ausschüsse werden nach der Hauptsatzung gebildet:

  1. Haupt- und Finanzausschuss (12 Mitglieder)
  2. Rechnungsprüfungsausschuss (8 Mitglieder)
  3. Werksausschuss (12 Mitglieder + 4 beratende aus den Reihen des Personals)
  4. Bau- und Umweltausschuss (12 Mitglieder)
  5. Ausschuss für Tourismus und Wirtschaftsförderung (12 Mitglieder)
  6. Schulträgerausschuss (7 Mitglieder + 6 aus den Reihen der Schulen)

 

In gemischten Ausschüssen müssen Ratsmitglieder durch Ratsmitglieder vertreten werden, da Beschlussfähigkeit nur besteht, wenn mehr als die Hälfte der Ausschussmitglieder Ratsmitglieder sind.

 

Die Ausschussbesetzung, wie von den Fraktionen vorgeschlagen, liegt dieser Niederschrift als Anlage 36 bei.