Sitzung: 27.08.2018 Gemeinderat der Gemeinde Ramsen
Beschluss: einstimmig beschlossen
Vorlage: 273/FB 2/2018
Beschluss:
Zur vorgelegten
Planung zur 3. Teilfortschreibung des ROP IV Westpfalz werden keine Anregungen
vorgetragen. Aus Sicht der Ortsgemeinde Ramsen bestehen keine Bedenken
Mit Wirksamwerden
der Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms (LEP) IV Rheinland-Pfalz
am 21.07.2017 sind die Regionalen Raumordnungspläne innerhalb von 3 Jahren
anzupassen.
Die Landesregierung
hat bei der Änderung des LEP im Abschnitt 5.2 „Energieversorgung“ Änderungen
vorgenommen und einzelne Festlegungen zur Errichtung von Windenergieanlagen neu
gefasst. Es sind weiterhin in den Regionalplänen Vorranggebiete für die
Windenergienutzung auszuweisen und dabei Gebiete mit hoher Windhöffigkeit
vorrangig zu sichern. Dabei soll auf regionaler Ebene sowohl die
Flächensicherung bei effektiver Energieausbeute bei gleichzeitiger
Konzentration von Anlagen an geeigneten Standorten sichergestellt werden.
Zugleich wird auf diesem Wege der Schutz des Landschaftsbildes gewährleistet.
Die wichtigsten
Änderungen für die Region Westpfalz sind
- Landesweite
Ausweisung auch von 2 Prozent der Waldfläche für die Windenergienutzung, wobei
die Regionen entsprechend ihrer natürlichen Voraussetzungen einen anteiligen
Beitrag leisten.
- Die
Windenergienutzung wird im Naturpark Pfälzerwald ausgeschlossen. Ebenso ist die
Windenergienutzung in zusammenhängenden Laubholzgebieten mit einem Alter von
über 120 Jahren und in Wasserschutzgebieten ausgeschlossen.
- Errichtung
einzelner Windenergieanlagen (WEA) nur an Standorten, an denen der Bau von
mind. 3 Anlagen planungsrechtlich möglich ist.
- Der
Mindestabstand von WEA zu Wohn- und Mischgebieten beträgt mindestens 1.000m.
(bisher 800 m) Bei Anlagen mit Gesamthöhen von über 200 m mind. 1.100 m (bisher
800 m)
- Die ausgewiesenen
Vorrangflächen müssen eine Mindestgröße von 15 ha aufweisen.
In der bisher
gültigen Fassung des ROP war eine Vorrangfläche mit einer Größe von 2.163 ha
für WEA ausgewiesen. Durch die vorstehenden Änderungen verringert sich die
Vorrangfläche auf 1.449 ha.
Die Gemeinden
können bis zum 27.08.2018 eine Stellungnahme zu der geplanten 3.
Teilfortschreibung des ROP abgeben. Die vollständige digitale Fassung des
Entwurfs kann unter www.westpfalz.de heruntergeladen werden.
Nach Auffassung der
Verwaltung ergeben sich aus dem vorgelegten Entwurfsplan keine negativen
Auswirkungen für die Gemeinden der Verbandsgemeinde Eisenberg. Zu der
vorangegangenen Änderung des LEP wurden keine Bedenken vorgetragen. In der
Anlage ist ein Auszug aus den vorgelegten Unterlagen beigefügt.