Sitzung: 20.08.2018 Gemeinderat Kerzenheim der Gemeinde Kerzenheim
Beschluss: einstimmig beschlossen
Vorlage: 281/FB 2/2018
Beschluss:
Der Gemeinderat Kerzenheim fasst einstimmig den Grundsatzbeschluss zur Übertragung
der Holzvermarktung aus dem Bereich der Ortsgemeinde Kerzenheim an die
kommunale Holzverkaufsorganisation (KHVO) in der Region Pfalz mit Sitz in
Maikammer. Die Verbandsgemeinde wird beauftragt zur Sicherstellung der
Holzvermarktung die Kommunale Holzvermarktungsgesellschaft Pfalz in der
Rechtsform der GmbH gemeinsam mit den übrigen Städten, Gemeinden bzw.
Verbandsgemeinden für die Region Pfalz in der Rechtsform der GmbH zu errichten
und sich als Gesellschafter an der neu zu gründenden Holzvermarktungsorganisation
zu beteiligen. Die Verwaltung wird beauftragt alle zur Gründung erforderlichen
Schritte gemäß § 92 GemO und die Vorlage der notwendigen Unterlagen an die ADD
zu veranlassen.
Mit dem Forstamt Donnersberg wird ein neuer Geschäftsbesorgungsvertrag
gemäß dem beiliegenden Vertragsentwurf abgeschlossen. Dem Forstamt wird damit
die Waldbewirtschaftung wie bisher übertragen. Es ist sicherzustellen, dass die
Vermarktung des Brennholzes weiterhin über das Forstamt bzw. den örtlichen
Revierförster erfolgt.
Aufgrund des Kartellrechtsstreites des Landes Baden-Württemberg hat das
Land Rheinland-Pfalz das Landeswaldgesetz dahingehend geändert, dass die
Holzvermarktung aus dem Staatswald und dem Körperschafts- und Privatwald
zukünftig getrennt erfolgt. Die Mehrzahl der Kommunen hatte die Holzvermarktung
auf der Grundlage eines Geschäftsbesorgungsvertrages durch die Forstämter
durchführen lassen. Die Änderung tritt zum 01.01.2019 in Kraft. Die bisherigen
Geschäftsbesorgungsverträge wurden zu diesem Zeitpunkt gekündigt. Unter
Beachtung der Vorgaben des Bundeskartellamtes sollen 5 kommunale
Holzvermarktungsorganisationen gebildet werden, die unabhängig voneinander
agieren und flächendeckend über das Land verteilt sind.
Für die waldbesitzenden Ortsgemeinden treten durch die Neustrukturierung
der Holzvermarktung keine grundlegenden Veränderungen ein. Alle
Entscheidungsbefugnisse bzgl. der Waldbewirtschaftung liegen weiterhin beim
jeweiligen Ortsgemeinderat. Der Brennholzverkauf an nicht-gewerbliche
Endverbraucher gehört nicht zu den Aufgaben der kommunalen
Holzvermarktungsorganisation, sondern erfolgt unverändert vor Ort. Die
waldbesitzende Gemeinde bestimmt Preise, Lose, Abgabehöchstmengen und die
Abwicklung des Kaufvertrages. Die Brennholzbereitstellung und die Überwachung
der Selbstwerber zählen weiterhin zu den Aufgaben des Revierförsters.
Die Holzvermarktung für waldbesitzende Kommunen verursacht im bisherigen
System Kosten, die über den Kommunalen Finanzausgleich an Landesforsten
erstattet werden. Künftig ist mit Kosten in vergleichbarer Höhe zu rechnen, die
im Sinne einer Anschubfinanzierung zu wesentlichen Teilen über Fördermittel
abgedeckt werden. Die Förderung ist auf 7 Jahre begrenzt.
Die fünf kommunalen Holzvermarktungsregionen sollen in der Rechtsform
GmbH gebildet werden. Die Gesellschafter der GmbH sind kreisfreie Städte, große
kreisangehörende Städte, verbandsfreie Städte, verbandsfreie Gemeinden und
Verbandsgemeinden. Zu den Verwaltungsgeschäften, welche die Verbandsgemeinden
gem. § 68 Abs. 1 und 5 GemO führt, zählt auch die Vermarktung des Holzes der
Ortsgemeinden. Die Verbandsgemeinde tritt der GmbH zur Erfüllung der ihr übertragenen
Aufgaben bei.
Als Anlage 1 sind das
Schreiben des Gemeinde- und Städtebundes vom März 2018, in dem die Problematik
ausführlich erläutert wird, sowie der neue Mustergeschäftsbesorgungsvertrag mit
der Forstverwaltung beigefügt. Vom Gemeinde- und Städtebund wurde gebeten, dass
der Grundsatzbeschluss der Arbeitsgruppe Pfalz bis zum 27.08.2018 vorgelegt
wird. Es wurde eine Fristverlängerung bis zum 31.08.2018 beantragt.
Mit dem vorstehenden Beschlussvorschlag wird zunächst nur der
Grundsatzbeschluss über die Absicht die Kommunale Holzvermarktungs-GmbH
gemeinsam mit den anderen Städten/Gemeinden in der Holzvermarktungsregion zu
errichten und sich daran zu beteiligen gefasst. Zur eigentlichen Entscheidung
über die Gründung der KHVO wird eine weitere Beschlussvorlage nach dem
Durchlaufen des ADD-Verfahrens für den Verbandsgemeinderat erstellt.