Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschlussvorschlag:

Der Verbandsgemeinderat Eisenberg fasst folgende Beschlüsse:

a. Zu den im Offenlegungsverfahren eingegangenen Anregungen wird gemäß der Beschlussvorlage entschieden

b. Die im Offenlegungsverfahren bekannt gemacht und den Ratsmitgliedern vorgestellte Fassung zur Teilfortschreibung des Flächennutzungsplanes wird als endgültigeFassung beschlossen. Die Zustimmung der Ortsgemeinden nach § 67 Abs. 2 GemO liegt vor.

c. Die Verwaltung wird beauftragt das Genehmigungsverfahren nach § 6 BauGB

    durchzuführen.  

 


Problembeschreibung/Begründung:

In der Ratssitzung am 01.02.2017 hat der Verbandsgemeinderat Eisenberg (Pfalz) über die im Beteiligungsverfahren zur Teilfortschreibung des Flächennutzungsplanes eingegangenen Anregungen beraten und beschlossen. Der Verbandsgemeinderat folgte bei der Beschlussfassung den vorab durch die jeweiligen Gemeinden beschlossenen Empfehlungen. Die Gemeinden hatten hierbei ihre planerischen Entwicklungsvorstellungen eingebracht. Nach Einarbeitung der redaktionellen und inhaltlichen Änderungen in den Planentwurf, wurde in der Zeit vom 16. November 2017 bis 29. Dezember 2017 das Verfahren nach § 4 Abs. 2 BauGB und § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt.

Im Rahmen dieses Verfahrens wurden von verschiedenen Trägern öffentlicher Belange sowie von einem Bürger Anregungen vorgetragen. Die Anregungen sind mit der von der Verwaltung und dem beauftragten Büro erstellten Beschlussempfehlung als Anlage beigefügt. Es ergeben sich keine Änderungen gegenüber der bisher vorliegenden Entwurfsplanung.

Nach dem Beschluss über die eingegangenen Anregungen kann die Teilfortschreibung des Flächennutzungsplanes als endgültige Fassung (Feststellungsbeschluss) beschlossen werden. Nach § 67 Abs. 2 GemO bedarf die Entscheidung über die Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung des Flächennutzungsplanes der Zustimmung durch die Ortsgemeinden. Die Zustimmung der Ortsgemeinden wurde vorab eingeholt. Über das Ergebnis wird in der Ratssitzung informiert.

 

Nach § 6 Abs. 1 BauGB bedarf der Flächennutzungsplan der Genehmigung durch die Untere Landesplanungsbehörde der Kreisverwaltung Donnersbergkreis. Das Ergebnis des Genehmigungsverfahrens ist ortsüblich bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung wird der Flächennutzungsplan rechtskräftig.