Sitzung: 22.08.2018 Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Eisenberg
Beschluss: einstimmig beschlossen
Vorlage: 294/FB 2/2018
Beschlussvorschlag:
Der Verbandsgemeinderat Eisenberg fasst folgende Beschlüsse:
a. Zu den im Offenlegungsverfahren eingegangenen Anregungen wird gemäß der Beschlussvorlage entschieden
b. Die im Offenlegungsverfahren bekannt gemacht und den Ratsmitgliedern vorgestellte Fassung zur Teilfortschreibung des Flächennutzungsplanes wird als endgültigeFassung beschlossen. Die Zustimmung der Ortsgemeinden nach § 67 Abs. 2 GemO liegt vor.
c. Die Verwaltung wird beauftragt das Genehmigungsverfahren nach § 6 BauGB
durchzuführen.
Problembeschreibung/Begründung:
In der Ratssitzung
am 01.02.2017 hat der Verbandsgemeinderat Eisenberg (Pfalz) über die im
Beteiligungsverfahren zur Teilfortschreibung des Flächennutzungsplanes
eingegangenen Anregungen beraten und beschlossen. Der Verbandsgemeinderat
folgte bei der Beschlussfassung den vorab durch die jeweiligen Gemeinden
beschlossenen Empfehlungen. Die Gemeinden hatten hierbei ihre planerischen
Entwicklungsvorstellungen eingebracht. Nach Einarbeitung der redaktionellen und
inhaltlichen Änderungen in den Planentwurf, wurde in der Zeit vom 16. November
2017 bis 29. Dezember 2017 das Verfahren nach § 4 Abs. 2 BauGB und § 3 Abs. 2
BauGB durchgeführt.
Im Rahmen dieses
Verfahrens wurden von verschiedenen Trägern öffentlicher Belange sowie von
einem Bürger Anregungen vorgetragen. Die Anregungen sind mit der von der
Verwaltung und dem beauftragten Büro erstellten Beschlussempfehlung als Anlage
beigefügt. Es ergeben sich keine Änderungen gegenüber der bisher vorliegenden
Entwurfsplanung.
Nach dem Beschluss
über die eingegangenen Anregungen kann die Teilfortschreibung des
Flächennutzungsplanes als endgültige Fassung (Feststellungsbeschluss)
beschlossen werden. Nach § 67 Abs. 2 GemO bedarf die Entscheidung über die
Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung des Flächennutzungsplanes der
Zustimmung durch die Ortsgemeinden. Die Zustimmung der Ortsgemeinden wurde
vorab eingeholt. Über das Ergebnis wird in der Ratssitzung informiert.
Nach § 6 Abs. 1
BauGB bedarf der Flächennutzungsplan der Genehmigung durch die Untere
Landesplanungsbehörde der Kreisverwaltung Donnersbergkreis. Das Ergebnis des
Genehmigungsverfahrens ist ortsüblich bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung
wird der Flächennutzungsplan rechtskräftig.