Sitzung: 22.08.2018 Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Eisenberg
Beschluss: einstimmig beschlossen
Vorlage: 293/FB 2/2018
Beschlussvorschlag:
Der Verbandsgemeinderat fasst den Grundsatzbeschluss zur Übertragung der
Holzvermarktung aus dem Bereich der Verbandsgemeinde Eisenberg an die kommunale
Holzverkaufsorganisation (KHVO) in der Region Pfalz mit Sitz in Maikammer. Die
Verbandsgemeinde wird zur Sicherstellung der Holzvermarktung die Kommunale
Holzvermarktungsgesellschaft Pfalz in der Rechtsform der GmbH gemeinsam mit den
übrigen Städten, Gemeinden bzw. Verbandsgemeinden für die Region Pfalz in der
Rechtsform der GmbH errichten und sich als Gesellschafter an der neu zu
gründenden Holzvermarktungsorganisation zu beteiligen. Die Verwaltung wird
beauftragt alle zur Gründung erforderlichen Schritte gemäß § 92 GemO und die
Vorlage der notwendigen Unterlagen an die ADD zu veranlassen.
Der Beschluss wurde mit allen waldbesitzenden Gemeinden in der Verbandsgemeinde
Eisenberg abgestimmt. Soweit die abschließende Beschlussfassung in den
Gemeinderäten noch nicht erfolgt ist, wird der vorstehende Beschluss
vorbehaltlich der Zustimmung durch die Gemeinden gefasst.
Problembeschreibung/Begründung:
Aufgrund des Kartellrechtsstreites des Landes Baden-Württemberg hat das
Land Rheinland-Pfalz das Landeswaldgesetz dahingehend geändert, dass die
Holzvermarktung aus dem Staatswald und dem Körperschafts- und Privatwald
zukünftig getrennt erfolgt. Die Mehrzahl der Kommunen hatte die Holzvermarktung
auf der Grundlage eines Geschäftsbesorgungsvertrages durch die Forstämter
durchführen lassen. Die Änderung tritt zum 01.01.2019 in Kraft. Die bisherigen
Geschäftsbesorgungsverträge wurden zu diesem Zeitpunkt gekündigt. Unter
Beachtung der Vorgaben des Bundeskartellamtes sollen 5 kommunale
Holzvermarktungsorganisationen gebildet werden, die unabhängig voneinander
agieren und flächendeckend über das Land verteilt sind.
Für die waldbesitzenden Ortsgemeinden treten durch die Neustrukturierung
der Holzvermarktung keine grundlegenden Veränderungen ein. Alle
Entscheidungsbefugnisse bzgl. der Waldbewirtschaftung liegen weiterhin beim
jeweiligen Ortsgemeinderat. Der Brennholzverkauf an nicht-gewerbliche
Endverbraucher gehört nicht zu den Aufgaben der kommunalen Holzvermarktungsorganisation,
sondern erfolgt unverändert vor Ort. Die waldbesitzende Gemeinde bestimmt
Preise, Lose, Abgabehöchstmengen und die Abwicklung des Kaufvertrages. Die
Brennholzbereitstellung und die Überwachung der Selbstwerber zählt weiterhin zu
den Aufgaben des Revierförsters.
Die Holzvermarktung für waldbesitzende Kommunen verursacht im bisherigen
System Kosten, die über den Kommunalen Finanzausgleich an Landesforsten
erstattet werden. Künftig ist mit Kosten in vergleichbarer Höhe zu rechnen, die
im Sinne einer Anschubfinanzierung zu wesentlichen Teilen über Fördermittel
abgedeckt werden. Die Förderung ist auf 7 Jahre begrenzt.
Die 5 kommunalen Holzvermarktungsregionen sollen in der Rechtsform GmbH
gebildet werden. Die Gesellschafter der GmbH sind kreisfreie Städte, große
kreisangehörende Städte, verbandsfreie Städte, verbandsfreie Gemeinden und
Verbandsgemeinden. Zu den Verwaltungsgeschäften, welche die Verbandsgemeinden
gem. § 68 Abs. 1 und 5 GemO führt, zählt auch die Vermarktung des Holzes der
Ortsgemeinden. Die Verbandsgemeinde tritt der GmbH zur Erfüllung der ihr
übertragenen Aufgaben bei.
Vom Gemeinde- und Städtebund wurde gebeten, dass der Grundsatzbeschluss
der Arbeitsgruppe Pfalz bis zum 27.08.2018 vorgelegt wird. Es wurde eine
Fristverlängerung bis zum 31.08.2018 beantragt.
Mit dem vorstehenden Beschlussvorschlag wird zunächst nur der
Grundsatzbeschluss über die Absicht die Kommunale Holzvermarktungs-GmbH
gemeinsam mit den anderen Städten/Gemeinden in der Holzvermarktungsregion zu
errichten und sich daran zu beteiligen gefasst. Zur eigentlichen Entscheidung
über die Gründung der KHVO wird eine weitere Beschlussvorlage nach dem
Durchlaufen des ADD-Verfahrens für den Verbandsgemeinderat erstellt.