Sitzung: 13.08.2018 Haupt- und Finanzausschuss der Gemeinde Kerzenheim
Vorlage: 281/FB 2/2018
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Gemeinderat Kerzenheim, den
Grundsatzbeschluss zu fassen, die Holzvermarktung aus dem Bereich der
Ortsgemeinde Kerzenheim an die kommunale Holzverkaufsorganisation (KHVO) in der
Region Pfalz mit Sitz in Maikammer zu übertragen. Die Verbandsgemeinde soll
beauftragt werden, zur Sicherstellung der Holzvermarktung die Kommunale
Holzvermarktungsgesellschaft Pfalz in der Rechtsform der GmbH gemeinsam mit den
übrigen Städten, Gemeinden bzw. Verbandsgemeinden für die Region Pfalz in der
Rechtsform der GmbH zu errichten und sich als Gesellschafter an der neu zu
gründenden Holzvermarktungsorganisation zu beteiligen. Die Verwaltung soll
beauftragt werden, alle zur Gründung erforderlichen Schritte gemäß § 92 GemO
und die Vorlage der notwendigen Unterlagen an die ADD zu veranlassen.
Mit dem Forstamt Donnersberg soll ein neuer Geschäftsbesorgungsvertrag
gemäß dem beiliegenden Vertragsentwurf abgeschlossen werden. Dem Forstamt soll
damit die Waldbewirtschaftung wie bisher übertragen werden. Es ist
sicherzustellen, dass die Vermarktung des Brennholzes weiterhin über das
Forstamt bzw. den örtlichen Revierförster erfolgt.
Aufgrund des Kartellrechtsstreites des Landes Baden-Württemberg hat das
Land Rheinland-Pfalz das Landeswaldgesetz dahingehend geändert, dass die
Holzvermarktung aus dem Staatswald und dem Körperschafts- und Privatwald
zukünftig getrennt erfolgt. Die Mehrzahl der Kommunen hatte die Holzvermarktung
auf der Grundlage eines Geschäftsbesorgungsvertrages durch die Forstämter
durchführen lassen. Die Änderung tritt zum 01.01.2019 in Kraft. Die bisherigen
Geschäftsbesorgungsverträge wurden zu diesem Zeitpunkt gekündigt. Unter
Beachtung der Vorgaben des Bundeskartellamtes sollen 5 kommunale
Holzvermarktungsorganisationen gebildet werden, die unabhängig voneinander
agieren und flächendeckend über das Land verteilt sind.
Für die waldbesitzenden Ortsgemeinden treten durch die Neustrukturierung
der Holzvermarktung keine grundlegenden Veränderungen ein. Alle
Entscheidungsbefugnisse bzgl. der Waldbewirtschaftung liegen weiterhin beim
jeweiligen Ortsgemeinderat. Der Brennholzverkauf an nicht-gewerbliche
Endverbraucher gehört nicht zu den Aufgaben der kommunalen
Holzvermarktungsorganisation, sondern erfolgt unverändert vor Ort. Die
waldbesitzende Gemeinde bestimmt Preise, Lose, Abgabehöchstmengen und die
Abwicklung des Kaufvertrages. Die Brennholzbereitstellung und die Überwachung
der Selbstwerber zählt weiterhin zu den Aufgaben des Revierförsters.
Die Holzvermarktung für waldbesitzende Kommunen verursacht im bisherigen
System Kosten, die über den Kommunalen Finanzausgleich an Landesforsten
erstattet werden. Künftig ist mit Kosten in vergleichbarer Höhe zu rechnen, die
im Sinne einer Anschubfinanzierung zu wesentlichen Teilen über Fördermittel
abgedeckt werden. Die Förderung ist auf
7 Jahre begrenzt.
Die 5 kommunalen Holzvermarktungsregionen sollen in der Rechtsform GmbH
gebildet werden. Die Gesellschafter der GmbH sind kreisfreie Städte, große
kreisangehörende Städte, verbandsfreie Städte, verbandsfreie Gemeinden und
Verbandsgemeinden. Zu den Verwaltungsgeschäften, welche die Verbandsgemeinden
gem. § 68 Abs. 1 und 5 GemO führt, zählt auch die Vermarktung des Holzes der
Ortsgemeinden. Die Verbandsgemeinde tritt der GmbH zur Erfüllung der ihr übertragenen
Aufgaben bei.
Als Anlage liegen das Schreiben des Gemeinde- und Städtebundes vom März
2018 in dem die Problematik ausführlich erläutert wird, sowie der neue
Mustergeschäftsbesorgungsvertrag mit der Forstverwaltung, vor. Vom Gemeinde-
und Städtebund wurde gebeten, dass der Grundsatzbeschluss der Arbeitsgruppe
Pfalz bis zum 27.08.2018 vorgelegt wird. Es wurde eine Fristverlängerung bis
zum 31.08.2018 beantragt.
Mit dem vorstehenden Beschlussvorschlag wird zunächst nur der
Grundsatzbeschluss über die Absicht die Kommunale Holzvermarktungs-GmbH
gemeinsam mit den anderen Städten/Gemeinden in der Holzvermarktungsregion zu
errichten und sich daran zu beteiligen gefasst. Zur eigentlichen Entscheidung
über die Gründung der KHVO wird eine weitere Beschlussvorlage nach dem
Durchlaufen des ADD-Verfahrens für den Verbandsgemeinderat erstellt.