Beschluss:

 

Der Verbandsgemeinderat beschließt mit zwei Gegenstimmen (B90/Grüne), die Leitung des Geschäftsbereichs „Wirtschaftsförderung und Tourismus“ an den neugewählten ersten Beigeordneten  zu übertragen.

 


 

Ehrenamtlichen Beigeordneten kann gemäß § 50 Abs. 3 der Gemeindeordnung (GemO) die Leitung von Geschäftsbereichen übertragen werden. Geschäftsbereiche werden vom Bürgermeister gebildet und an den Beigeordneten übertragen. Die Leitung des Geschäftsbereichs endet mit Ablauf der Amtszeit des Beigeordneten.

Die Bildung, Übertragung, Änderung und Aufhebung von Geschäftsbereichen bedürfen der Zustimmung des Verbandsgemeinderates.

 

Dem neugewählten ersten Beigeordneten soll der Geschäftsbereich „Wirtschaftsförderung und Tourismus“ übertragen werden.