Sitzung: 05.10.2016 Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Eisenberg
Beschluss: einstimmig beschlossen
Beschluss:
Der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Eisenberg (Pfalz) beschließt einstimmig, den Änderungen der Geschäftsordnung zuzustimmen.
Das Landesgesetz zur Verbesserung direktdemokratischer Beteiligungsmöglichkeiten auf kommunaler Ebene (LGVDiBakE) vom 22. Dezember 2015 ist zum 01.07.2016 in Kraft getreten. Die damit verbundenen Änderungen der Gemeindeordnung (GemO), der Verwaltungsvorschriften zum Vollzug der Gemeindeordnung (GemO VV) und der Mustergeschäftsordnung machen eine Anpassung der Geschäftsordnung des Verbandsgemeinderates notwendig.
Folgende Änderungen ergeben sich auf Grund der VV GemO vom 24.06.2016:
Bisherige Fassung |
Neue Fassung |
§ 3 - Tagesordnung (1) … (2) In der Tagesordnung sind die Gegenstände, die gemäß
§ 5 Abs. 2 in nichtöffentlicher Sitzung zu beraten sind,
gesondert aufzuführen. (3) … (4) … (5) … |
§ 3 - Tagesordnung (1) … (2) In der Tagesordnung sind die Gegenstände, die (3) … (4) … (5) … |
§ 5 - Öffentlichkeit der Sitzungen (1) Die Sitzungen des Rats sind öffentlich, sofern nicht
ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. (2) Die Öffentlichkeit ist bei der Beratung und Entscheidung
über folgende Beratungsgegenstände ausgeschlossen: 1. Personalangelegenheiten
einzelner Mitarbeiter der Verbandsgemeinde, 2. Abgabensachen einzelner
Abgabenpflichtiger, 3. persönliche Angelegenheiten
der Einwohner, 4. Vorliegen eines
Ausschließungsgrundes (§ 22 Abs. 4 GemO), 5. Ausschluss aus dem Rat
(§ 31 GemO), 6. Rechtsstreitigkeiten, an
denen die Verbandsgemeinde beteiligt ist, 7. Grundstücksangelegenheiten,
8. Entscheidung über die
Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 Baugesetzbuch, 9. Vergabe von Aufträgen,
sofern schutzwürdige Belange der Bieter oder sonstiger Privatpersonen berührt
werden oder Vergaberecht dies erfordert, 10. Angelegenheiten, in denen
das öffentliche Wohl, insbesondere wichtige Belange des Bundes, des Landes,
des Landkreises, der Verbandsgemeinde oder der verbandsangehörigen Gemeinden
ernsthaft gefährdet werden können; dazu gehören stets Angelegenheiten, die im
Interesse der Landesverteidigung geheim zu halten sind, Zustimmung zur Festsetzung
eines Ordnungsgeldes (§ 19 Abs. 3 GemO), sonstige Angelegenheiten,
deren Beratung in nichtöffentlicher Sitzung der Natur des
Beratungsgegenstands nach erforderlich ist. (3) Der Rat kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der
anwesenden Ratsmitglieder beschließen, dass auch andere als die in Absatz 2
genannten Angelegenheiten aus besonderen Gründen in nichtöffentlicher Sitzung
behandelt werden, soweit § 35 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2
GemO dem nicht entgegensteht. (4) Über den Ausschluss oder die Wiederherstellung der
Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden. |
§ 5 - Öffentlichkeit der Sitzungen (1) Die Sitzungen des Rats sind öffentlich, sofern nicht
ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist oder
die Beratung in nicht öffentlicher Sitzung aus Gründen des Gemeinwohls oder
wegen schutzwürdiger Interessen Einzelner erforderlich ist. (2)
Die Öffentlichkeit ist bei der Beratung und Entscheidung über folgende
Beratungsgegenstände grundsätzlich ausgeschlossen: 1. Personalangelegenheiten
einzelner Mitarbeiter der Gemeinde, 2. Abgabensachen einzelner
Abgabenpflichtiger, 3. persönliche Angelegenheiten
der Einwohner, 4. Zustimmung zur Festsetzung
eines Ordnungsgeldes (§ 19 Abs. 3 GemO), 5. Vorliegen eines
Ausschließungsgrundes (§ 22 Abs. 5 GemO), 6. Ausschluss aus dem Rat (§
31 GemO), 7. Angelegenheiten, in denen
das öffentliche Wohl, insbesondere wichtige Belange des Bundes, des Landes,
des Landkreises), der Verbandsgemeinde) oder der Gemeinde ernsthaft gefährdet
werden können; dazu gehören stets Angelegenheiten, die im Interesse der
Landesverteidigung geheim zu halten sind. (3) Insbesondere bei folgenden
Beratungsgegenständen kann ein Ausschluss der Öffentlichkeit geboten sein: 1. Rechtsstreitigkeiten, an
denen die Gemeinde beteiligt ist, 2. Grundstücksangelegenheiten, 3. Vergabe von Aufträgen. (4) Über Anträge, einen
Beratungsgegenstand entgegen der Tagesordnung in öffentlicher oder nicht
öffentlicher Sitzung zu behandeln, wird in nicht öffentlicher Sitzung beraten
und entschieden. (5) Die in nicht öffentlicher
Sitzung gefassten Beschlüsse sind der Öffentlichkeit unverzüglich bekannt zu
geben, sofern nicht Gründe des Gemeinwohls oder schutzwürdige Interessen
Einzelner dem entgegenstehen. |
§ 19 - Anfragen (1) … (2) … (3) Für die mündliche Beantwortung von Anfragen in der
Ratssitzung gelten folgende Grundsätze: a) … b) Die Beantwortung der Anfragen
erfolgt in der Regel am Ende der öffentlichen Sitzung. Soweit durch Anfragen
Angelegenheiten berührt werden, die nach § 5 Abs. 2 und 3 von der
Behandlung in öffentlicher Sitzung ausgeschlossen sind, werden sie am Ende
der nichtöffentlichen Sitzung beantwortet. c) … d) … (4) … |
§ 19 - Anfragen (1) … (2) … (3) Für die mündliche Beantwortung von Anfragen in der
Ratssitzung gelten folgende Grundsätze: a)
… b)
Die Beantwortung der Anfragen erfolgt in der Regel am Ende der
öffentlichen Sitzung. Soweit durch Anfragen Angelegenheiten berührt werden,
die c)
… d)
... (4) … |
§ 21 – Einwohnerfragestunde (1) … (2) … (3) … (4) Der Vorsitzende hat Fragen zurückzuweisen sowie die Äußerung
von Vorschlägen und Anregungen zu unterbinden, wenn 1. … 2. … 3. sie Angelegenheiten betreffen, die gemäß § 5 Abs. 2
und 3 in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln sind, oder 4 … (5) … (6) … (7) … (8) … |
§ 21 – Einwohnerfragestunde (1) … (2) … (3) … (4) Der Vorsitzende hat Fragen zurückzuweisen sowie die
Äußerung von Vorschlägen und Anregungen zu unterbinden, wenn 1. … 2. … 3. sie
Angelegenheiten betreffen, die 4. … (5) … (6) … (7) … (8) … |
§ 22 - Redeordnung (1) … (2) … (3) … (4) Ein Ratsmitglied soll zu demselben Antrag grundsätzlich nur einmal sprechen.
Mit Zustimmung des Vorsitzenden kann ein Ratsmitglied auch öfter das Wort
ergreifen; die Gleichbehandlung der Ratsmitglieder ist zu gewährleisten. (5) … (6) … (7) … |
§ 22 - Redeordnung (1) … (2) … (3) … (4) Ein Ratsmitglied soll zu demselben Beratungsgegenstand grundsätzlich nur einmal sprechen. Mit
Zustimmung des Vorsitzenden kann ein Ratsmitglied auch öfter das Wort
ergreifen; die Gleichbehandlung der Ratsmitglieder ist zu gewährleisten. (5) … (6) … (7) … |
§ 26 - Niederschrift (1) … (2) … (3) … (4) S. 1 Die Niederschrift über öffentliche Sitzungen soll jedem
Ratsmitglied spätestens einen Monat nach der Sitzung zugeleitet werden. (5) … (6) Der Schriftführer oder ein hierfür bestimmter Mitarbeiter
der Verwaltung kann als zusätzliches Hilfsmittel zur Vorbereitung der
Niederschrift den Ablauf der Sitzung mit Tonband aufzeichnen. Bei
nichtöffentlicher Sitzung dürfen Tonaufzeichnungen zur Anfertigung der
Niederschrift nur vorgenommen werden, wenn dies der Rat zu Beginn der
Sitzung oder allgemein für alle Sitzungen ausdrücklich gebilligt hat. (7) Sollen Tonaufzeichnungen einer Sitzung für archivarische
Zwecke aufbewahrt werden, so kann dies nur mit ausdrücklicher Billigung
des Rats geschehen. Der entsprechende Beschluss ist in der Niederschrift
festzuhalten. Wird dies nicht beschlossen, sind die Aufzeichnungen bis zur
nächsten Sitzung aufzubewahren; sodann sind sie unverzüglich zu löschen. Die
Aufbewahrung der Tonaufzeichnung einer nichtöffentlichen Sitzung für
archivarische Zwecke ist nur zulässig, wenn alle Ratsmitglieder, die das Wort
ergriffen haben, zustimmen. (8) Andere Personen als der Schriftführer oder der vom
Vorsitzenden Beauftragte dürfen Tonaufzeichnungen nur vornehmen, wenn der Rat
dies ausdrücklich gebilligt hat; einzelne Ratsmitglieder können jedoch
verlangen, dass ihre Ausführungen nicht aufgezeichnet werden. |
§ 26 - Niederschrift (1) … (2) … (3) … (4) S. 1 Die Niederschrift über öffentliche Sitzungen soll jedem
Ratsmitglied spätestens einen Monat nach der Sitzung schriftlich oder elektronisch zugeleitet werden; § 2 Abs. 1 a gilt sinngemäß. (5) … (6) Der Schriftführer oder ein hierfür bestimmter Mitarbeiter
der Verwaltung kann als zusätzliches Hilfsmittel zur Vorbereitung der
Niederschrift den Ablauf der Sitzung mit Tonband aufzeichnen. Bei
nichtöffentlicher Sitzung dürfen Tonaufzeichnungen zur Anfertigung der
Niederschrift (7) Sollen Tonaufzeichnungen zur Vorbereitung der Niederschrift einer öffentlichen Sitzung für
archivarische Zwecke aufbewahrt werden, so kann dies nur mit ausdrücklicher
Billigung des Rats geschehen. Der entsprechende Beschluss ist in der
Niederschrift festzuhalten. Wird dies nicht beschlossen, sind die
Aufzeichnungen bis zur nächsten Sitzung aufzubewahren; sodann sind sie
unverzüglich zu löschen. Die
Aufbewahrung der zur Vorbereitung der Niederschrift einer nicht öffentlichen
Sitzung gefertigten Tonaufzeichnung für archivarische Zwecke ist nur
zulässig, wenn alle Personen, die das Wort ergriffen haben, zustimmen. § 26 Absatz 8 wird ersatzlos gestrichen.
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§ 27 - Wahl der Ausschussmitglieder und deren
Stellvertreter (1)
… (2)
… (3)
… (4)
… (5)
… (6)
… (7) Ändert sich das
Stärkeverhältnis der im Rat vertretenen politischen Gruppen, so sind die
Mitglieder der Ausschüsse neu zu wählen, bei denen sich auf Grund des
neuen Stärkeverhältnisses nach dem Verfahren Sainte-Laguë/Schepers eine
andere Verteilung der Ausschusssitze ergeben würde. (8) … |
§ 27 - Wahl der Ausschussmitglieder und deren
Stellvertreter (1) … (2) … (3) … (4) … (5) … (6) (7) Ändert sich das Stärkeverhältnis der im Rat vertretenen
politischen Gruppen, so sind die Mitglieder der Ausschüsse neu zu wählen, wenn sich aufgrund des neuen
Stärkeverhältnisses eine andere Verteilung der Ausschusssitze ergeben
würde. (8) … |
§ 30 - Arbeitsweise (1) Die Sitzungen der Ausschüsse sind nach Maßgabe des
§ 5 öffentlich, soweit der Rat dem Ausschuss eine Angelegenheit zur
abschließenden Entscheidung übertragen hat. Die Sitzungen der Ausschüsse sind
außerdem öffentlich, soweit dies durch gesetzliche Bestimmungen
vorgeschrieben ist. (2) Ausschusssitzungen, die der Vorbereitung von
Beschlüsse des Rats dienen, sind in der Regel nichtöffentlich. Ein Ausschuss
kann in Einzelfällen die Öffentlichkeit der Sitzung beschließen. (3) Beigeordnete, soweit sie nicht den Vorsitz führen, können an
den Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen; Ratsmitglieder, die einem
Ausschuss nicht angehören, und stellvertretende Mitglieder des betreffenden
Ausschusses, die dem Rat nicht angehören, können an den Sitzungen als Zuhörer
teilnehmen. (4) Erfordert ein Gegenstand die Beratung in mehreren
Ausschüssen, so kann eine gemeinsame Beratung stattfinden. Nach einer
gemeinsamen Beratung wird für jeden Ausschuss getrennt abgestimmt. (5) Der Bürgermeister kann in den Sitzungen eines Ausschusses,
in dem er nicht den Vorsitz führt, jederzeit das Wort ergreifen. (6) Im Übrigen gelten für die Ausschüsse die für den Rat
getroffenen Bestimmungen dieser Geschäftsordnung sinngemäß. |
§ 30 - Arbeitsweise § 30 Absatz 1 und 2 ersatzlos gestrichen. Die bisherigen Absätze
3 bis 6 werden Absätze 1 bis 4.
(1) Beigeordnete, soweit sie
nicht den Vorsitz führen, können an den Sitzungen mit beratender Stimme
teilnehmen; Ratsmitglieder, die einem Ausschuss nicht angehören, und
stellvertretende Mitglieder des betreffenden Ausschusses, die dem Rat nicht
angehören, können an den Sitzungen als Zuhörer teilnehmen. (2) Erfordert ein Gegenstand die
Beratung in mehreren Ausschüssen, so kann eine gemeinsame Beratung
stattfinden. Nach einer gemeinsamen Beratung wird für jeden Ausschuss
getrennt abgestimmt. (3) Der Bürgermeister kann in den
Sitzungen eines Ausschusses, in dem er nicht den Vorsitz führt, jederzeit das
Wort ergreifen. (4) Im Übrigen gelten für die
Ausschüsse die für den Rat getroffenen Bestimmungen dieser Geschäftsordnung
sinngemäß. |
§ 33 - Aushändigung der Geschäftsordnung Allen Mitgliedern des Rats, der Ausschüsse und der Beiräte wird
diese Geschäftsordnung ausgehändigt. |
§ 33 - Aushändigung der Geschäftsordnung Allen
Mitgliedern des Rats, der Ausschüsse und der Beiräte wird diese
Geschäftsordnung ausgehändigt. Eine
elektronische Übermittlung ist in entsprechender Anwendung des § 2 Abs. 1 a
Satz 2 zulässig. |