Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschluss:

Der Verbandsgemeinderat beschließt einstimmig, den Steuersatz von bisher 12 v. H. auf  20 v. H. ab 01.01.2017 anzuheben und die damit verbundene  Änderung der Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer.

 

 


Die Verwaltung schlägt vor, den Hebesatz nach  § 7 Abs. 5 Nr. 1 und 2 der Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer (Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit)  auf  20 v. H. ab 01.01.2017 zu erhöhen. Die Erhöhung kann aufgrund des Urteils  des OVG Schleswig-Holstein vom 19.03.2015, Az 2 Kn 1/15 vorgenommen werden. Nach den  vorliegenden Informationen gestalten sich die Vergnügungssteuersätze in Rheinland-Pfalz sehr unterschiedlich. Nach der vorgenannten Rechtsprechung wird  angenommen werden,  dass ein Steuersatz  von 20 % noch keine erdrosselnde Wirkung hat. Zur Ausschöpfung der eigenen Ertragsmöglichkeiten (§ 94 Abs. 2 GemO) wird eine Anhebung des Hebesatzes empfohlen. Der bisherige Steuersatz betrug 12 v. H.  Für das Jahr 2015 wurden als Einnahmen insgesamt 120.360,64 EUR veranschlagt. Die Erhöhung um 8 % ergibt Mehreinnahmen in Höhe von 80.237,06 EUR.

 

Bisherige Regelung

§ 7 Abs. 5

 

                 Neue Regelung

                      § 7 Abs. 5

Der Steuersatz beträgt für das Halten eines Gerätes mit Gewinnmöglichkeit für jeden angefangenen Kalendermonat

1. in Spielhallen, Internetcafes oder ähnlichen Unternehmen im Sinne von § 1 Abs. 1 Ziffer 4 a: 12 v. H. des Einspielergebnisses, mindestens jedoch 120 Euro pro Gerät

2. an den übrigen in § 1 Abs. 1 Ziffer 4

b genannten Orten: 12 v. H.  des Einspielergebnisses, mindestens jedoch 30 Euro pro Gerät

Ein negatives Einspielergebnis eines Gerätes im Kalendermonat ist mit dem Wert 0 Euro anzusetzen.

Der Steuersatz beträgt für das Halten

eines Gerätes mit Gewinnmöglichkeit für

jeden angefangenen Kalendermonat 

1. in Spielhallen, Internetcafes oder

ähnlichen Unternehmen  im Sinne von § 1 Abs. 1 Ziffer  4 a 20 v. H. des

Einspielergebnisses, mindestens jedoch 120 Euro pro Gerät

2. an den übrigen in § 1 Abs. 1 Ziffer 4 b genannten Orten: 20 v. H. des

Einspielergebnisses, mindestens jedoch 30 Euro pro Gerät

Ein negatives Einspielergebnis eines

Gerätes im Kalendermonat ist mit dem

Wert 0 Euro anzusetzen.

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Die Ratsmitglieder sind sich einig, dass man den Steuersatz erhöhen sollte, gerade aus vorsorglichen Gründen wie z. B. für Spielsucht etc.