Sitzung: 20.09.2016 Stadtrat der Stadt Eisenberg
Beschluss: einstimmig beschlossen
Beschluss:
Gegen die geplante Nutzungsänderung des ehemaligen Ladengeschäftes in 7 Seniorengerechte Wohnungen bestehen keine baurechtlichen Bedenken. Der erforderlichen Befreiung zur Errichtung von Wohnungen im Erdgeschoss wird einstimmig zugestimmt.
Weiterhin wird Befreiung erteilt
im Hinblick auf Anlegung von Terrassen im Arkadengang sowie zur Überschreitung
des Baufeldes mit den geplanten Loggien zur unteren Fußgängerzone.
Im April dieses Jahres wurde vom Eigentümer des ehemaligen
Ladengeschäftes an der Oberen Fußgängerzone eine Bauvoranfrage zur Umwandlung
des Ladengeschäftes in 8 seniorengerechte Wohnungen gestellt. Damit verbunden
war eine Befreiung vom Bebauungsplan für die geplante Wohnnutzung. Inzwischen
wurde von der Baugenehmigungsbehörde ein positiver Bauvorbescheid erteilt.
Von den Eigentümern wird der Bauantrag zur geplanten Nutzungsänderung
gestellt. Gemäß den beiliegenden Unterlagen sollen in dem ehemaligen
Ladengeschäft 7 behinderten- und seniorengerechte Wohnungen eingerichtet
werden.
Vom Bebauungsplan „Stadtmitte“ müssen zur Umsetzung des Vorhabens
folgende Befreiungen erteilt werden.
- Gemäß Bebauungsplan ist im Erdgeschoss nur eine gewerbliche Nutzung
zulässig. Im Rahmen der Bauvoran-
frage wurde einer Befreiung von
dieser Regelung bereits zugestimmt.
- Nach dem Bebauungsplan soll im Erdgeschoss zur Fußgängerzone ein
Arkadengang mit einer Breite von 2 m
freigehalten werden. Ziel war es
einen Arkadengang als Vorzone vor den Schaufensteranlagen zu schaffen.
Nach dem Bauantrag sollen in
diesem Bereich private Terrassen mit den Zugängen zu den neuen Wohnungen
entstehen.
Da die Schaufenster wegfallen, wird der Bereich nicht mehr für die
ursprünglich angedachte Nutzung benötigt. Einer abweichenden Nutzung als
Terrasse kann daher zugestimmt werden.
- An der Südseite zur Unteren Fußgängerzone sind Loggien/Erker geplant.
Gemäß Bebauungsplan sind diese mit
einer Breite von bis zu 2,50 m
und einer Tiefe von bis zu 1,00 m zulässig. Nach dem Bauantrag sollen die
Loggien eine Bereits von 3,80 m
und eine Tiefe von 1,25 m aufweisen.
Durch die beantragte Befreiung werden sich keine negativen Auswirkungen
für die Ansicht des Gebäudes bzw. die
Umgebungsbebauung ergeben. Nach Auffassung der Verwaltung kann auch dieser
Befreiung zugestimmt werden.
Die Begründung zu den beantragten Befreiungen ist in der Anlage
beigefügt