Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschluss:

 

Gegen die geplante Nutzungsänderung des ehemaligen Ladengeschäftes in 7 Seniorengerechte Wohnungen bestehen keine baurechtlichen Bedenken. Der erforderlichen Befreiung zur Errichtung von Wohnungen im Erdgeschoss wird einstimmig zugestimmt.

Weiterhin wird Befreiung erteilt im Hinblick auf Anlegung von Terrassen im Arkadengang sowie zur Überschreitung des Baufeldes mit den geplanten Loggien zur unteren Fußgängerzone.

 


 

Im April dieses Jahres wurde vom Eigentümer des ehemaligen Ladengeschäftes an der Oberen Fußgängerzone eine Bauvoranfrage zur Umwandlung des Ladengeschäftes in 8 seniorengerechte Wohnungen gestellt. Damit verbunden war eine Befreiung vom Bebauungsplan für die geplante Wohnnutzung. Inzwischen wurde von der Baugenehmigungsbehörde ein positiver Bauvorbescheid erteilt.

Von den Eigentümern wird der Bauantrag zur geplanten Nutzungsänderung gestellt. Gemäß den beiliegenden Unterlagen sollen in dem ehemaligen Ladengeschäft 7 behinderten- und seniorengerechte Wohnungen eingerichtet werden.

Vom Bebauungsplan „Stadtmitte“ müssen zur Umsetzung des Vorhabens folgende Befreiungen erteilt werden.

- Gemäß Bebauungsplan ist im Erdgeschoss nur eine gewerbliche Nutzung zulässig. Im Rahmen der Bauvoran-

  frage wurde einer Befreiung von dieser Regelung bereits zugestimmt.

- Nach dem Bebauungsplan soll im Erdgeschoss zur Fußgängerzone ein Arkadengang mit einer Breite von 2 m

  freigehalten werden. Ziel war es einen Arkadengang als Vorzone vor den Schaufensteranlagen zu schaffen.

  Nach dem Bauantrag sollen in diesem Bereich private Terrassen mit den Zugängen zu den neuen Wohnungen

  entstehen.

Da die Schaufenster wegfallen, wird der Bereich nicht mehr für die ursprünglich angedachte Nutzung benötigt. Einer abweichenden Nutzung als Terrasse kann daher zugestimmt werden.

- An der Südseite zur Unteren Fußgängerzone sind Loggien/Erker geplant. Gemäß Bebauungsplan sind diese mit

  einer Breite von bis zu 2,50 m und einer Tiefe von bis zu 1,00 m zulässig. Nach dem Bauantrag sollen die

  Loggien eine Bereits von 3,80 m und eine Tiefe von 1,25 m aufweisen.

Durch die beantragte Befreiung werden sich keine negativen Auswirkungen für  die Ansicht des Gebäudes bzw. die Umgebungsbebauung ergeben. Nach Auffassung der Verwaltung kann auch dieser Befreiung zugestimmt werden.

Die Begründung zu den beantragten Befreiungen ist in der Anlage beigefügt