Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Enthaltungen: 3

Beschluss:

 

Gegen die geplante Umnutzung der Verkaufsräume in Büroeinheiten und ein Kosmetikstudio sowie die Umnutzung der ehem. Arztpraxis in zusätzliche Wohnungen bestehen keine Bedenken. Das gemeindliche Einvernehmen wird mit 3 Stimmenthaltungen (SPD) erteilt. Der Befreiung von § 51 Abs. 1 LBauO mit dem Verzicht auf den Einbau einer behindertengerechten Wohnung wird zugestimmt. 

 

 


 

Das ehemalige Lebensmittelgeschäft mit Bank und Bäckerei im Gebäude „Freiherr-vom-Stein-Platz 2“ soll eine neue Nutzung erhalten. Das Erdgeschoss soll anstelle der Ladengeschäfte zukünftig mit zwei Büroeinheiten sowie mit einem Kosmetikstudio genutzt werden. Die ehemalige Arztpraxis im Obergeschoss wird in zwei zusätzliche Wohnungen umgewandelt.

Die geplanten Nutzungsänderungen sind in den Planunterlagen dargestellt.

Aus baurechtlicher Sicht bestehen gegen die beantragten Nutzungsänderungen keine Bedenken. Die baurechtlichen Vorschriften werden eingehalten. Nach der Änderung der LBauO wurde in § 51 LBauO festgelegt, dass bei mehr als 3 Wohnungen eine Wohnung barrierefrei gebaut werden muss. Da es sich lediglich um eine Nutzungsänderung handelt und sich die Wohnungen im 1. Obergeschoss befinden, wäre die Einrichtung einer barrierefreien Wohnung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich. Es wird daher eine Befreiung von dieser Verpflichtung beantragt. Der Befreiungsantrag liegt bei.