Beschluss:

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Gemeinderat einstimmig der beantragten Befreiung zur Errichtung des Gartenhauses außerhalb der festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche zuzustimmen. Mit dem Gebäude ist ein Abstand von 7,5 m zur südlichen Grundstücksgrenze einzuhalten. Die festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen sind auszuführen.

 


Der Eigentümer des Grundstückes „Adolf-von-Nassau-Straße 15“ möchte hierauf ein Gartenhaus errichten. Das geplante Gebäude hat eine Größe von 3,90 m x 3,92 m. Nach den Regelungen des Bebauungsplanes sind Nebengebäude, zu denen das Gartenhaus gehört, nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig. Das geplante Gebäude ist außerhalb der festgesetzten Baufläche geplant. Vom Eigentümer wird eine Befreiung beantragt. Die Begründung ist als Anlage 4 beigefügt.

Der Gemeinderat hat in mehreren vergleichbaren Fällen die erforderliche Befreiung erteilt.

 

Nach Auffassung der Verwaltung bestehen keine Bedenken, wenn von der südlichen Grundstücksgrenze ein Abstand von 7,50 m eingehalten wird und auf dieser Fläche die festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen ausgeführt werden.