Beschluss:

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Gemeinderat einstimmig der in der Anlage 1 beigefügten Geschäftsordnung zuzustimmen.

 


Das Landesgesetzes zur Verbesserung direktdemokratischer Beteiligungsmöglichkeiten auf kommunaler Ebene (LGVDiBakE) vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 477) ist zum 01.07.2016 in Kraft getreten. Die damit verbundenen Änderungen der Gemeindeordnung (GemO), der Verwaltungsvorschriften zum Vollzug der Gemeindeordnung (GemO VV) und der Mustergeschäftsordnung machen eine Anpassung der Geschäftsordnung des Gemeinderates notwendig.

 

Frau Philippi erläutert die folgende Änderungen die sich auf Grund der VV GemO vom 24.06.2016 ergeben:

 

Bisher

Neu

 

 

 

§ 3 - Tagesordnung

(1) …

(2) In der Tagesordnung sind die Gegenstände, die gemäß § 5 Abs. 2 in nichtöffentlicher Sitzung zu beraten sind, gesondert aufzuführen.

(3) ….

(4) …

(5)…

 

In § 3 Abs. 2 wird die Verweisung „gemäß § 5 Abs. 2“ gestrichen:

§ 3 - Tagesordnung

(1) …

(2) In der Tagesordnung sind die Gegenstände, die gemäß § 5 Abs. 2 in nichtöffentlicher Sitzung zu beraten sind, gesondert aufzuführen.

(3) ….

(4) …

(5)…

 

 

§ 5 - Öffentlichkeit der Sitzungen

(1) Die Sitzungen des Rats sind öffentlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

 

 

 

 

 

 

(2) Die Öffentlichkeit ist bei der Beratung und Entscheidung über folgende Beratungsgegenstände ausgeschlossen:

 

 

1. Personalangelegenheiten einzelner Mitarbeiter der Gemeinde,

 

2.            Abgabensachen einzelner Abgabenpflichtiger,

 

3.            persönliche Angelegenheiten der Einwohner,

 

4.            Vorliegen eines Ausschließungsgrundes (§ 22 Abs. 4 GemO),

 

5.            Ausschluss aus dem Rat (§ 31 GemO),

 

6.            Rechtsstreitigkeiten, an denen die Gemeinde beteiligt ist,

 

7.            Grundstücksangelegenheiten,

 

8.            Entscheidung über die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 Baugesetzbuch,

 

9.            Vergabe von Aufträgen, sofern schutzwürdige Belange der Bieter oder sonstiger Privatpersonen berührt werden oder Vergaberecht dies erfordert,

 

10.          Angelegenheiten, in denen das öffentliche Wohl, insbesondere wichtige Belange des Bundes, des Landes, des Landkreises, der Verbandsgemeinde oder der Gemeinde ernsthaft gefährdet werden können; dazu gehören stets Angelegenheiten, die im Interesse der Landesverteidigung geheim zu halten sind,

 

11.          Zustimmung zur Festsetzung eines Ordnungsgeldes (§ 19 Abs. 3 GemO),

 

12.          sonstige Angelegenheiten, deren Beratung in nichtöffentlicher Sitzung der Natur des Beratungsgegenstands nach erforderlich ist.

 

(3) Der Rat kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Ratsmitglieder beschließen, dass auch andere als die in Absatz 2 genannten Angelegenheiten aus besonderen Gründen in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden, soweit § 35 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 GemO dem nicht entgegensteht.

 

(4) Über den Ausschluss oder die Wiederherstellung der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden.

 

§ 5 erhält folgende Fassung:

 

§ 5 - Öffentlichkeit der Sitzungen

(1) Die Sitzungen des Rats sind öffentlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist oder die Beratung in nicht öffentlicher Sitzung aus Gründen des Gemeinwohls oder wegen schutzwürdiger Interessen Einzelner erforderlich ist.

(2) Die Öffentlichkeit ist bei der Beratung und Entscheidung über folgende Beratungsgegenstände grundsätzlich ausgeschlossen:

    1.   Personalangelegenheiten einzelner Mitarbeiter der Gemeinde,

    2.   Abgabensachen einzelner Abgabenpflichtiger,

    3.   persönliche Angelegenheiten der Einwohner,

    4.   Zustimmung zur Festsetzung eines Ordnungsgeldes (§ 19 Abs. 3 GemO)

    5.   Vorliegen eines Ausschließungsgrundes (§ 22 Abs. 5 GemO),

    6.   Ausschluss aus dem Rat (§ 31 GemO),

    7.   Angelegenheiten, in denen das öffentliche Wohl, insbesondere wichtige Belange des Bundes, des Landes, des Landkreises, der Verbandsgemeinde oder der Gemeinde ernsthaft gefährdet werden können; dazu gehören stets Angelegenheiten, die im Interesse der Landesverteidigung geheim zu halten sind.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(3) Insbesondere bei folgenden Beratungsgegenständen kann ein Ausschluss der Öffentlichkeit geboten sein:

1. Rechtsstreitigkeiten, an denen die Gemeinde beteiligt ist,

2. Grundstücksangelegenheiten

3. Vergabe von Aufträgen.

 

(4) Über Anträge, einen Beratungsgegenstand entgegen der Tagesordnung in öffentlicher oder nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln, wird in nicht öffentlicher Sitzung beraten und entschieden.

(5) Die in nicht öffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse sind der Öffentlichkeit unverzüglich bekannt zu geben, sofern nicht Gründe des Gemeinwohls oder schutzwürdige Interessen Einzelner dem entgegenstehen.

 

 

 

§ 19 - Anfragen

(1) ...

(2) ….

(3) Für die mündliche Beantwortung von Anfragen in der Ratssitzung gelten folgende Grundsätze:

a) ….

b) Die Beantwortung der Anfragen erfolgt in der Regel am Ende der öffentlichen Sitzung. Soweit durch Anfragen Angelegenheiten berührt werden, die nach § 5 Abs. 2 und 3 von der Behandlung in öffentlicher Sitzung ausgeschlossen sind, werden sie am Ende der nichtöffentlichen Sitzung beantwortet.

c) ….

d) ….

(4) ….

 

In § 19 Abs. 3 Buchst. B Satz 2 wird die Verweisung „nach § 5 Abs. 2 und 3“ gestrichen:

 

§ 19 - Anfragen

(1) ...

(2) ….

(3) Für die mündliche Beantwortung von Anfragen in der Ratssitzung gelten folgende Grundsätze:

a) ….

b) Die Beantwortung der Anfragen erfolgt in der Regel am Ende der öffentlichen Sitzung. Soweit durch Anfragen Angelegenheiten berührt werden, die nach § 5 Abs. 2 und 3 von der Behandlung in öffentlicher Sitzung ausgeschlossen sind, werden sie am Ende der nichtöffentlichen Sitzung beantwortet.

c) ….

d) ….

(4) ….

 

 

 

 

§ 21 - Einwohnerfragestunde

(1) ...

(2) ...

(3) ….

(4) Der Vorsitzende hat Fragen zurückzuweisen sowie die Äußerung von Vorschlägen und Anregungen zu unterbinden, wenn

1.   

2.  

3.            sie Angelegenheiten betreffen, die gemäß § 5 Abs. 2 und 3 in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln sind, oder

4. …

 

(5) ….

(6) ...

(7) ….

(8) ...

 

In § 21 Abs.4 Satz 1 Nr. 3 wird die Verweisung „nach § 5 Abs. 2 und 3“ gestrichen.

 

§ 21 - Einwohnerfragestunde

(1) ...

(2) ...

(3) ….

(4) Der Vorsitzende hat Fragen zurückzuweisen sowie die Äußerung von Vorschlägen und Anregungen zu unterbinden, wenn

1.   

2.  

3.            sie Angelegenheiten betreffen, die gemäß § 5 Abs. 2 und 3 in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln sind, oder

4. …

 

(5) ….

(6) ...

(7) ….

(8) ...

 

 

 

 

§ 22 - Redeordnung

(1) ….

(2) ...

(3) ...

(4) Ein Ratsmitglied soll zu demselben Antrag grundsätzlich nur einmal sprechen. Mit Zustimmung des Vorsitzenden kann ein Ratsmitglied auch öfter das Wort ergreifen; die Gleichbehandlung der Ratsmitglieder ist zu gewährleisten.

(5) ...

(6) ...

(7) ...

 

In § 22 Abs. 4 Satz 1 wird das Wort „Antrag“ durch das Wort „Beratungsgegenstand“ ersetzt

 

§ 22 - Redeordnung

(1) ….

(2) ...

(3) ...

(4) Ein Ratsmitglied soll zu demselben Beratungsgegenstand grundsätzlich nur einmal sprechen. Mit Zustimmung des Vorsitzenden kann ein Ratsmitglied auch öfter das Wort ergreifen; die Gleichbehandlung der Ratsmitglieder ist zu gewährleisten.

(5) ...

(6) ...

(7) ...

:

 

§ 26 - Niederschrift

(1)...

(2) ...

(3) ...

(4) Die Niederschrift über öffentliche Sitzungen soll jedem Ratsmitglied spätestens einen Monat nach der Sitzung zugeleitet werden. Die Niederschrift über nichtöffentliche Sitzungen ist nur den Ratsmitgliedern zuzuleiten, die nicht von der Beratung und Entscheidung nach § 9 ausgeschlossen waren. Die Fraktionsvorsitzenden erhalten zusätzlich auch die Niederschriften über die Sitzungen der Ausschüsse.

(5) ….

 

 

 

 

(6) Der Schriftführer oder ein hierfür bestimmter Mitarbeiter der Verwaltung kann als zusätzliches Hilfsmittel zur Vorbereitung der Niederschrift den Ablauf der Sitzung mit Tonband aufzeichnen. Bei nichtöffentlicher Sitzung dürfen Tonaufzeichnungen zur Anfertigung der Niederschrift nur vorgenommen werden, wenn dies der Rat zu Beginn der Sitzung oder allgemein für alle Sitzungen ausdrücklich gebilligt hat.

 

 

(7) Sollen Tonaufzeichnungen einer Sitzung für archivarische Zwecke aufbewahrt werden, so kann dies nur mit ausdrücklicher Billigung des Rats geschehen. Der entsprechende Beschluss ist in der Niederschrift festzuhalten. Wird dies nicht beschlossen, sind die Aufzeichnungen bis zur nächsten Sitzung aufzubewahren; sodann sind sie unverzüglich zu löschen. Die Aufbewahrung der Tonaufzeichnung einer nichtöffentlichen Sitzung für archivarische Zwecke ist nur zulässig, wenn alle Ratsmitglieder, die das Wort ergriffen haben, zustimmen.

 

 

 

 

(8) Andere Personen als der Schriftführer oder der vom Vorsitzenden Beauftragte dürfen Tonaufzeichnungen nur vornehmen, wenn der Rat dies ausdrücklich gebilligt hat; einzelne Ratsmitglieder können jedoch verlangen, dass ihre Ausführungen nicht aufgezeichnet werden.

 

§ 26 Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:

§ 26 - Niederschrift

(1)...

(2) ...

(3) ...

(4) Die Niederschrift über öffentliche Sitzungen soll jedem Ratsmitglied spätestens einen Monat nach der Sitzung schriftlich oder elektronisch zugeleitet werden; § 2 Abs. 1a gilt sinngemäß. Die Niederschrift über nichtöffentliche Sitzungen ist nur den Ratsmitgliedern zuzuleiten, die nicht von der Beratung und Entscheidung nach § 9 ausgeschlossen waren. Die Fraktionsvorsitzenden erhalten zusätzlich auch die Niederschriften über die Sitzungen der Ausschüsse.

(5)…

 

In § 26 Abs. 6 Satz 2 werden das Wort „nur“ und die Worte „oder allgemein für alle Sitzungen“ gestrichen:

 

(6) Der Schriftführer oder ein hierfür bestimmter Mitarbeiter der Verwaltung kann als zusätzliches Hilfsmittel zur Vorbereitung der Niederschrift den Ablauf der Sitzung mit Tonband aufzeichnen. Bei nichtöffentlicher Sitzung dürfen Tonaufzeichnungen zur Anfertigung der Niederschrift nur vorgenommen werden, wenn dies der Rat zu Beginn der Sitzung oder allgemein für alle Sitzungen ausdrücklich gebilligt hat.

 

§ 26 Absatz 7 erhält folgende Fassung:

 

(7) Sollen Tonaufzeichnungen zur Vorbereitung der Niederschrift einer öffentlichen Sitzung für archivarische Zwecke aufbewahrt werden, so kann dies nur mit ausdrücklicher Billigung des Rats geschehen. Der entsprechende Beschluss ist in der Niederschrift festzuhalten. Wird dies nicht beschlossen, sind die Aufzeichnungen bis zur nächsten Sitzung aufzubewahren; sodann sind sie unverzüglich zu löschen. Die Aufbewahrung der zur Vorbereitung der Niederschrift einer nichtöffentlichen Sitzung gefertigten Tonaufzeichnung für archivarische Zwecke ist nur zulässig, wenn alle Personen, die das Wort ergriffen haben, zustimmen.

 

§ 26 Absatz 8 wird gestrichen.

 

(8) Andere Personen als der Schriftführer oder der vom Vorsitzenden Beauftragte dürfen Tonaufzeichnungen nur vornehmen, wenn der Rat dies ausdrücklich gebilligt hat; einzelne Ratsmitglieder können jedoch verlangen, dass ihre Ausführungen nicht aufgezeichnet werden.

 

 

§ 27 - Wahl der Ausschussmitglieder und deren Stellvertreter

(1) ...

(2) ...

(3) ...

(4)...

(5) ...

(6) ….

(7) Ändert sich das Stärkeverhältnis der im Rat vertretenen politischen Gruppen, so sind die Mitglieder der Ausschüsse neu zu wählen, bei denen sich auf Grund des neuen Stärkeverhältnisses nach dem Verfahren Sainte-Laguë/Schepers eine andere Verteilung der Ausschusssitze ergeben würde..

(8) ….

 

§ 27 Abs. 7 erhält folgende Fassung:

 

§ 27 - Wahl der Ausschussmitglieder und deren Stellvertreter

(1) ...

(2) ...

(3) ...

(4)...

(5) ...

(6) ….

(7) Ändert sich das Stärkeverhältnis der im Rat vertretenen politischen Gruppen, so sind die Mitglieder der Ausschüsse neu zu wählen, wenn sich aufgrund des neuen Stärkeverhältnisses eine andere Verteilung der Ausschusssitze ergeben würde.

(8) ….

 

 

 

 

§ 30 - Arbeitsweise

(1) Die Sitzungen der Ausschüsse sind nach Maßgabe des § 5 öffentlich, soweit der Rat dem Ausschuss eine Angelegenheit zur abschließenden Entscheidung übertragen hat. Die Sitzungen der Ausschüsse sind außerdem öffentlich, soweit dies durch gesetzliche Bestimmungen vorgeschrieben ist.

 

(2) Ausschusssitzungen, die der Vorbereitung von Beschlüsse des Rats dienen, sind in der Regel nichtöffentlich. Ein Ausschuss kann in Einzelfällen die Öffentlichkeit der Sitzung beschließen.

 

(3) Beigeordnete, soweit sie nicht den Vorsitz führen, können an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen; Ratsmitglieder, die einem Ausschuss nicht angehören, und stellvertretende Mitglieder des betreffenden Ausschusses, die dem Rat nicht angehören, können an den Sitzungen als Zuhörer teilnehmen.

(4) Erfordert ein Gegenstand die Beratung in mehreren Ausschüssen, so kann eine gemeinsame Beratung stattfinden. Nach einer gemeinsamen Beratung wird für jeden Ausschuss getrennt abgestimmt.

(5) Der Ortsbürgermeister kann in den Sitzungen eines Ausschusses, in dem er nicht den Vorsitz führt, jederzeit das Wort ergreifen.

(6) Im Übrigen gelten für die Ausschüsse die für den Rat getroffenen Bestimmungen dieser Geschäftsordnung sinngemäß.

§ 30 Absatz 1 und Absatz 2 werden gestrichen. Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden Absätze 1 bis 4:

 

§ 30 - Arbeitsweise

(1) Die Sitzungen der Ausschüsse sind nach Maßgabe des § 5 öffentlich, soweit der Rat dem Ausschuss eine Angelegenheit zur abschließenden Entscheidung übertragen hat. Die Sitzungen der Ausschüsse sind außerdem öffentlich, soweit dies durch gesetzliche Bestimmungen vorgeschrieben ist.

(2) Ausschusssitzungen, die der Vorbereitung von Beschlüsse des Rats dienen, sind in der Regel nichtöffentlich. Ein Ausschuss kann in Einzelfällen die Öffentlichkeit der Sitzung beschließen.

(1) Beigeordnete, soweit sie nicht den Vorsitz führen, können an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen; Ratsmitglieder, die einem Ausschuss nicht angehören, und stellvertretende Mitglieder des betreffenden Ausschusses, die dem Rat nicht angehören, können an den Sitzungen als Zuhörer teilnehmen.

(2) Erfordert ein Gegenstand die Beratung in mehreren Ausschüssen, so kann eine gemeinsame Beratung stattfinden. Nach einer gemeinsamen Beratung wird für jeden Ausschuss getrennt abgestimmt.

(3) Der Ortsbürgermeister kann in den Sitzungen eines Ausschusses, in dem er nicht den Vorsitz führt, jederzeit das Wort ergreifen.

(4) Im Übrigen gelten für die Ausschüsse die für den Rat getroffenen Bestimmungen dieser Geschäftsordnung sinngemäß.

 

§ 33 - Aushändigung der Geschäftsordnung

Allen Mitgliedern des Rats, der Ausschüsse und der Beiräte wird diese Geschäftsordnung ausgehändigt.

In § 33 wird folgender Satz angefügt:

 

§ 33 - Aushändigung der Geschäftsordnung

Allen Mitgliedern des Rats, der Ausschüsse und der Beiräte wird diese Geschäftsordnung ausgehändigt. Eine elektronische Übermittlung ist in entsprechender Anwendung des § 2 Abs. 1a Satz 2 zulässig.

 

 

Die Geschäftsordnung ist der Niederschrift als Anlage 1 beigefügt.