Sitzung: 12.09.2016 Haupt- und Finanzausschuss der Gemeinde Kerzenheim
Beschluss:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Gemeinderat einstimmig der in der Anlage 1 beigefügten Geschäftsordnung zuzustimmen.
Das Landesgesetzes zur
Verbesserung direktdemokratischer Beteiligungsmöglichkeiten auf kommunaler
Ebene (LGVDiBakE) vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 477) ist zum 01.07.2016 in
Kraft getreten. Die damit verbundenen Änderungen der Gemeindeordnung (GemO),
der Verwaltungsvorschriften zum Vollzug der Gemeindeordnung (GemO VV) und der
Mustergeschäftsordnung machen eine Anpassung der Geschäftsordnung des
Gemeinderates notwendig.
Frau Philippi erläutert die
folgende Änderungen die sich auf Grund der VV GemO vom 24.06.2016 ergeben:
Bisher |
Neu |
§ 3 - Tagesordnung (1) … (2) In der Tagesordnung sind die Gegenstände, die gemäß § 5 Abs. 2
in nichtöffentlicher Sitzung zu beraten sind, gesondert aufzuführen. (3) …. (4) … (5)… |
In § 3 Abs. 2 wird die Verweisung „gemäß § 5
Abs. 2“ gestrichen: § 3 - Tagesordnung (1) … (2) In der Tagesordnung sind die Gegenstände, die (3) …. (4) … (5)… |
§ 5 - Öffentlichkeit der Sitzungen (1) Die Sitzungen des Rats sind öffentlich, sofern nicht ausdrücklich
etwas anderes bestimmt ist. (2) Die Öffentlichkeit ist bei der Beratung und Entscheidung über
folgende Beratungsgegenstände ausgeschlossen: 1. Personalangelegenheiten einzelner
Mitarbeiter der Gemeinde, 2. Abgabensachen einzelner Abgabenpflichtiger, 3. persönliche Angelegenheiten der Einwohner, 4. Vorliegen eines Ausschließungsgrundes (§ 22 Abs. 4 GemO), 5. Ausschluss aus dem Rat (§ 31 GemO), 6. Rechtsstreitigkeiten, an denen die
Gemeinde beteiligt ist, 7. Grundstücksangelegenheiten, 8. Entscheidung über die Erteilung des
gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 Baugesetzbuch, 9. Vergabe von Aufträgen, sofern
schutzwürdige Belange der Bieter oder sonstiger Privatpersonen berührt werden
oder Vergaberecht dies erfordert, 10. Angelegenheiten, in denen das öffentliche Wohl, insbesondere wichtige
Belange des Bundes, des Landes, des Landkreises, der Verbandsgemeinde oder
der Gemeinde ernsthaft gefährdet werden können; dazu gehören stets
Angelegenheiten, die im Interesse der Landesverteidigung geheim zu halten
sind, 11. Zustimmung zur Festsetzung eines Ordnungsgeldes (§ 19 Abs. 3 GemO), 12. sonstige Angelegenheiten, deren Beratung
in nichtöffentlicher Sitzung der Natur des Beratungsgegenstands nach
erforderlich ist. (3) Der Rat kann mit
einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Ratsmitglieder beschließen,
dass auch andere als die in Absatz 2 genannten Angelegenheiten aus besonderen
Gründen in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden, soweit § 35 Abs. 1
Satz 2 Halbsatz 2 GemO dem nicht entgegensteht. (4) Über den
Ausschluss oder die Wiederherstellung der Öffentlichkeit wird in
nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden. |
§ 5 erhält folgende Fassung: § 5 - Öffentlichkeit der Sitzungen (1) Die Sitzungen des Rats sind öffentlich, sofern nicht
ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist oder
die Beratung in nicht öffentlicher Sitzung aus Gründen des Gemeinwohls oder
wegen schutzwürdiger Interessen Einzelner erforderlich ist. (2) Die Öffentlichkeit ist bei der Beratung und Entscheidung
über folgende Beratungsgegenstände grundsätzlich ausgeschlossen: 1. Personalangelegenheiten
einzelner Mitarbeiter der Gemeinde, 2. Abgabensachen einzelner
Abgabenpflichtiger, 3. persönliche Angelegenheiten
der Einwohner, 4. Zustimmung zur Festsetzung
eines Ordnungsgeldes (§ 19 Abs. 3 GemO) 5. Vorliegen eines
Ausschließungsgrundes (§ 22 Abs. 5 GemO), 6. Ausschluss aus dem Rat
(§ 31 GemO), 7. Angelegenheiten, in denen das
öffentliche Wohl, insbesondere wichtige Belange des Bundes, des Landes, des
Landkreises, der Verbandsgemeinde oder der Gemeinde ernsthaft gefährdet
werden können; dazu gehören stets Angelegenheiten, die im Interesse der
Landesverteidigung geheim zu halten sind. (3) Insbesondere bei folgenden
Beratungsgegenständen kann ein Ausschluss der Öffentlichkeit geboten sein: 1. Rechtsstreitigkeiten, an denen die Gemeinde beteiligt ist, 2. Grundstücksangelegenheiten 3. Vergabe von Aufträgen. (4) Über Anträge, einen
Beratungsgegenstand entgegen der Tagesordnung in öffentlicher oder
nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln, wird in nicht öffentlicher Sitzung
beraten und entschieden. (5) Die in nicht öffentlicher
Sitzung gefassten Beschlüsse sind der Öffentlichkeit unverzüglich bekannt zu
geben, sofern nicht Gründe des Gemeinwohls oder schutzwürdige Interessen
Einzelner dem entgegenstehen. |
§ 19 - Anfragen (1) ... (2) …. (3) Für die mündliche Beantwortung von Anfragen in der Ratssitzung
gelten folgende Grundsätze: a) …. b) Die Beantwortung der Anfragen erfolgt
in der Regel am Ende der öffentlichen Sitzung. Soweit durch Anfragen
Angelegenheiten berührt werden, die nach § 5 Abs. 2 und 3 von der
Behandlung in öffentlicher Sitzung ausgeschlossen sind, werden sie am Ende
der nichtöffentlichen Sitzung beantwortet. c) …. d) …. (4) …. |
In § 19 Abs. 3 Buchst. B Satz 2 wird die Verweisung „nach § 5 Abs. 2 und
3“ gestrichen: § 19 - Anfragen (1) ... (2) …. (3) Für die mündliche Beantwortung von Anfragen in der Ratssitzung
gelten folgende Grundsätze: a) …. b) Die Beantwortung der Anfragen erfolgt
in der Regel am Ende der öffentlichen Sitzung. Soweit durch Anfragen
Angelegenheiten berührt werden, die c) …. d) …. (4) …. |
§ 21 - Einwohnerfragestunde (1) ... (2) ... (3) …. (4) Der Vorsitzende hat Fragen zurückzuweisen sowie die Äußerung von
Vorschlägen und Anregungen zu unterbinden, wenn 1. … 2. … 3. sie Angelegenheiten betreffen, die gemäß § 5 Abs. 2 und 3 in
nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln sind, oder 4. … (5) …. (6) ... (7) …. (8) ... |
In § 21 Abs.4 Satz 1 Nr. 3 wird die Verweisung „nach § 5 Abs. 2 und 3“
gestrichen. § 21 - Einwohnerfragestunde (1) ... (2) ... (3) …. (4) Der Vorsitzende hat Fragen zurückzuweisen sowie die Äußerung von
Vorschlägen und Anregungen zu unterbinden, wenn 1. … 2. … 3. sie Angelegenheiten betreffen, die 4. … (5) …. (6) ... (7) …. (8) ... |
§ 22 - Redeordnung (1) …. (2) ... (3) ... (4) Ein Ratsmitglied soll zu demselben Antrag grundsätzlich nur
einmal sprechen. Mit Zustimmung des Vorsitzenden kann ein Ratsmitglied auch
öfter das Wort ergreifen; die Gleichbehandlung der Ratsmitglieder ist zu
gewährleisten. (5) ... (6) ... (7) ... |
In § 22 Abs. 4 Satz 1 wird das Wort „Antrag“ durch das Wort
„Beratungsgegenstand“ ersetzt § 22 - Redeordnung (1) …. (2) ... (3) ... (4) Ein Ratsmitglied soll zu demselben Beratungsgegenstand grundsätzlich nur einmal sprechen. Mit
Zustimmung des Vorsitzenden kann ein Ratsmitglied auch öfter das Wort
ergreifen; die Gleichbehandlung der Ratsmitglieder ist zu gewährleisten. (5) ... (6) ... (7) ... : |
§ 26 - Niederschrift (1)... (2) ... (3) ... (4) Die Niederschrift
über öffentliche Sitzungen soll jedem Ratsmitglied spätestens einen Monat
nach der Sitzung zugeleitet werden. Die Niederschrift über nichtöffentliche
Sitzungen ist nur den Ratsmitgliedern zuzuleiten, die nicht von der Beratung
und Entscheidung nach § 9 ausgeschlossen waren. Die Fraktionsvorsitzenden
erhalten zusätzlich auch die Niederschriften über die Sitzungen der
Ausschüsse. (5) …. (6) Der Schriftführer
oder ein hierfür bestimmter Mitarbeiter der Verwaltung kann als zusätzliches
Hilfsmittel zur Vorbereitung der Niederschrift den Ablauf der Sitzung mit
Tonband aufzeichnen. Bei nichtöffentlicher Sitzung dürfen Tonaufzeichnungen
zur Anfertigung der Niederschrift nur vorgenommen werden, wenn dies
der Rat zu Beginn der Sitzung oder allgemein für alle Sitzungen ausdrücklich
gebilligt hat. (7) Sollen
Tonaufzeichnungen einer Sitzung für archivarische Zwecke aufbewahrt werden,
so kann dies nur mit ausdrücklicher Billigung des Rats geschehen. Der
entsprechende Beschluss ist in der Niederschrift festzuhalten. Wird dies
nicht beschlossen, sind die Aufzeichnungen bis zur nächsten Sitzung
aufzubewahren; sodann sind sie unverzüglich zu löschen. Die Aufbewahrung
der Tonaufzeichnung einer nichtöffentlichen Sitzung für archivarische Zwecke
ist nur zulässig, wenn alle Ratsmitglieder, die das Wort ergriffen haben,
zustimmen. (8) Andere Personen als
der Schriftführer oder der vom Vorsitzenden Beauftragte dürfen
Tonaufzeichnungen nur vornehmen, wenn der Rat dies ausdrücklich gebilligt
hat; einzelne Ratsmitglieder können jedoch verlangen, dass ihre Ausführungen
nicht aufgezeichnet werden. |
§ 26 Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung: § 26 - Niederschrift (1)... (2) ... (3) ... (4) Die
Niederschrift über öffentliche Sitzungen soll jedem Ratsmitglied spätestens
einen Monat nach der Sitzung schriftlich
oder elektronisch zugeleitet werden; §
2 Abs. 1a gilt sinngemäß. Die Niederschrift über nichtöffentliche
Sitzungen ist nur den
Ratsmitgliedern zuzuleiten, die nicht von der
Beratung und Entscheidung nach § 9 ausgeschlossen waren. Die
Fraktionsvorsitzenden erhalten zusätzlich auch die Niederschriften über die
Sitzungen der Ausschüsse. (5)… In § 26 Abs. 6 Satz 2 werden das Wort „nur“ und die Worte „oder
allgemein für alle Sitzungen“ gestrichen: (6) Der Schriftführer
oder ein hierfür bestimmter Mitarbeiter der Verwaltung kann als zusätzliches
Hilfsmittel zur Vorbereitung der Niederschrift den Ablauf der Sitzung mit
Tonband aufzeichnen. Bei nichtöffentlicher Sitzung dürfen Tonaufzeichnungen
zur Anfertigung der Niederschrift § 26 Absatz 7 erhält folgende Fassung: (7)
Sollen Tonaufzeichnungen zur
Vorbereitung der Niederschrift einer öffentlichen Sitzung für
archivarische Zwecke aufbewahrt werden, so kann dies nur mit ausdrücklicher
Billigung des Rats geschehen. Der entsprechende Beschluss ist in der
Niederschrift festzuhalten. Wird dies nicht beschlossen, sind die
Aufzeichnungen bis zur nächsten Sitzung aufzubewahren; sodann sind sie
unverzüglich zu löschen. Die
Aufbewahrung der zur Vorbereitung der Niederschrift einer nichtöffentlichen
Sitzung gefertigten Tonaufzeichnung für archivarische Zwecke ist nur zulässig, wenn alle Personen, die das
Wort ergriffen haben, zustimmen. § 26 Absatz 8 wird gestrichen.
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§ 27 - Wahl der Ausschussmitglieder und deren
Stellvertreter (1) ... (2) ... (3) ... (4)... (5) ... (6) …. (7) Ändert
sich das Stärkeverhältnis der im Rat vertretenen politischen Gruppen, so sind
die Mitglieder der Ausschüsse neu zu wählen, bei denen sich auf Grund des
neuen Stärkeverhältnisses nach dem Verfahren Sainte-Laguë/Schepers eine
andere Verteilung der Ausschusssitze ergeben würde.. (8) …. |
§ 27 Abs. 7 erhält folgende Fassung: § 27 - Wahl der Ausschussmitglieder und deren
Stellvertreter (1) ... (2) ... (3) ... (4)... (5) ... (6) …. (7) Ändert sich das
Stärkeverhältnis der im Rat vertretenen politischen Gruppen, so sind die
Mitglieder der Ausschüsse neu zu wählen, wenn
sich aufgrund des neuen Stärkeverhältnisses eine andere Verteilung der
Ausschusssitze ergeben würde. (8) …. |
§ 30 - Arbeitsweise (1) Die Sitzungen der Ausschüsse sind nach Maßgabe des § 5
öffentlich, soweit der Rat dem Ausschuss eine Angelegenheit zur
abschließenden Entscheidung übertragen hat. Die Sitzungen der Ausschüsse sind
außerdem öffentlich, soweit dies durch gesetzliche Bestimmungen
vorgeschrieben ist. (2) Ausschusssitzungen, die der Vorbereitung von Beschlüsse des Rats
dienen, sind in der Regel nichtöffentlich. Ein Ausschuss kann in Einzelfällen
die Öffentlichkeit der Sitzung beschließen. (3) Beigeordnete, soweit sie nicht den Vorsitz führen, können an den
Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen; Ratsmitglieder, die einem
Ausschuss nicht angehören, und stellvertretende Mitglieder des betreffenden
Ausschusses, die dem Rat nicht angehören, können an den Sitzungen als Zuhörer
teilnehmen. (4) Erfordert ein Gegenstand die Beratung in mehreren Ausschüssen, so
kann eine gemeinsame Beratung stattfinden. Nach einer gemeinsamen Beratung
wird für jeden Ausschuss getrennt abgestimmt. (5) Der Ortsbürgermeister kann in den Sitzungen eines Ausschusses, in
dem er nicht den Vorsitz führt, jederzeit das Wort ergreifen. (6) Im Übrigen gelten für die Ausschüsse die für den Rat getroffenen
Bestimmungen dieser Geschäftsordnung sinngemäß. |
§ 30 Absatz 1 und Absatz 2 werden gestrichen. Die bisherigen Absätze 3
bis 6 werden Absätze 1 bis 4: § 30 - Arbeitsweise (
(1) Beigeordnete, soweit sie nicht den
Vorsitz führen, können an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen;
Ratsmitglieder, die einem Ausschuss nicht angehören, und stellvertretende
Mitglieder des betreffenden Ausschusses, die dem Rat nicht angehören, können
an den Sitzungen als Zuhörer teilnehmen. (2) Erfordert ein Gegenstand die Beratung in
mehreren Ausschüssen, so kann eine gemeinsame Beratung stattfinden. Nach
einer gemeinsamen Beratung wird für jeden Ausschuss getrennt abgestimmt. (3) Der Ortsbürgermeister kann in den
Sitzungen eines Ausschusses, in dem er nicht den Vorsitz führt, jederzeit das
Wort ergreifen. (4) Im Übrigen gelten für die Ausschüsse die
für den Rat getroffenen Bestimmungen dieser Geschäftsordnung sinngemäß. |
§ 33 - Aushändigung der Geschäftsordnung Allen Mitgliedern des Rats, der Ausschüsse und der Beiräte
wird diese Geschäftsordnung ausgehändigt. |
In § 33 wird folgender Satz angefügt: § 33 - Aushändigung der Geschäftsordnung Allen Mitgliedern des Rats, der Ausschüsse und der Beiräte wird
diese Geschäftsordnung ausgehändigt. Eine
elektronische Übermittlung ist in entsprechender Anwendung des § 2 Abs. 1a
Satz 2 zulässig. |
Die
Geschäftsordnung ist der Niederschrift als Anlage 1 beigefügt.