Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 15, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

Der Gemeinderat Ramsen beschließt einstimmig die Änderung der Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen und Flächen. Abweichend vom Beschlussvorschlag wird entschieden die Anzahl der Plakate wie folgt für Ramsen zu begrenzen:

 

Europawahl                                                                      5 Plakate

Bezirkstag Pfalz                                                5 Plakate

Kreistag Donnersbergkreis                                         5 Plakate

Verbandsgemeinderat Eisenberg                            5 Plakate

Ortsbürgermeister Ramsen                        5 Plakate

Gemeinderat Ramsen                                  5 Plakate

 

Somit insgesamt 30 Plakate maximal je Partei / Gruppierung.

 

Die Anpassung der Gebühren dieser Satzung wurde ebenfalls einstimmig beschlossen.

 


Die Gemeinde Ramsen hat im Jahr 2008 eine Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen und Flächen erlassen. 2011 wurde die Satzung angepasst.

Insbesondere bei der letzten Kommunalwahl hatten sich Fragen über die Auslegung einzelner Regelungen ergeben. Aber auch bei den sonstigen Anträgen und Genehmigungen bestehen Unklarheiten über die Auslegung der Regelungen.

Die Verwaltung hat daher die Satzung überarbeitet. Insbesondere wird auf § 6 a hingewiesen. Nach Auffassung der Verwaltung sollte über die zulässige Anzahl der Wahlplakate bei Kommunalwahlen diskutiert werden. Beispiel: Gemeinderat, Verbandsgemeinderat, Kreistag, Ortsbürgermeister, Bezirkstag und Europawahl = 6 x 50 Wahlplakate = 300 Wahlplakate. Von der Verwaltung wurde ein Änderungsvorschlag ausgearbeitet, der nach § 6 a eingefügt wurde.

Die Gebührenordnung zur Sondernutzungssatzung wurde seit dem Jahr 2008 nicht angepasst. Auch hier wurden von der Verwaltung Vorschläge über die Formulierung der Genehmigungstatbestände erstellt. Weiterhin wurden Vorschläge zur Anpassung der Gebühren ausgearbeitet. Zum Vergleich liegt die bestehende Gebührenordnung bei.