Sitzung: 23.01.2024 Stadtrat der Stadt Eisenberg
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 18, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Beschluss:
Der Stadtrat beschließt einstimmig die Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Eisenberg (Pfalz) wie vorgetragen.
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§ 16 Gärtnerisch betreute
Grabanlage und Baumgrabstätten (1) Integriert in kleinere
oder auch größere gärtnerisch gestaltete Bereiche befinden sich Grabstätten
für Urnen- und Sargbestattungen. Die Anlage wird seitens der Stadt Eisenberg
gärtnerisch gepflegt. Eine darüberhinausgehende Grabgestaltung und Pflege durch
die Nutzungsberechtigen oder Dritte ist nicht zulässig. Näheres ist in der
„Nutzungsrichtlinie für gärtnerisch betreute Grabanlagen“ geregelt. (2) Baumgrabstätten befinden sich
im Wurzelbereich von Bäumen. In ihnen können für die Dauer der Ruhezeit bis
zu zwei Urnen beigesetzt werden. Die Beisetzungen erfolgen in einer
vorgegebenen Urnenerdröhre mit oberflächlich abschließender Verschlussplatte.
Die Kennzeichnung der Grabstellen erfolgt auf einem dafür vorgesehenen
Gemeinschaftsgrabmal oder der Verschlussplatte. Eine darüberhinausgehende
individuelle Kennzeichnung (Schilder, Grabmale oder Ähnliches) der
Grabstätten, auch an den Bäumen, ist nicht zulässig. Eine individuelle
Grabgestaltung ist nicht zulässig. Das Anbringen von Grabschmuck oder das
Aufstellen von Grablichtern ist nur auf den dafür vorgesehenen Bereichen in
Abteilung D des Friedhofs Eisenberg zulässig. Die Anlage, Pflege und
Gestaltung der Grabanlagen obliegt allein der Friedhofsverwaltung oder von
ihr beauftragten Unternehmen. Die Urnenerdröhren haben einen Durchmesser von
25 cm und lassen die Beisetzung von Urnen zu, die einen kleineren Durchmesser
aufweisen. Für die Beisetzung sind nur feste und verschlossene biologisch
abbaubare Urnen zugelassen. Im Übrigen gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten
entsprechend. |
§ 16 Gärtnerisch betreute
Grabanlage und Baumgrabstätten (1) Integriert in kleinere oder
auch größere gärtnerisch gestaltete Bereiche befinden sich Grabstätten für
Urnen- und Sargbestattungen. Die Anlage wird seitens der Stadt Eisenberg
gärtnerisch gepflegt. Eine darüberhinausgehende Grabgestaltung und Pflege
durch die Nutzungsberechtigen oder Dritte ist nicht zulässig. Näheres ist in
der „Nutzungsrichtlinie für gärtnerisch betreute Grabanlagen“ geregelt. (2)
Baumgrabstätten werden mit einem Abstand von 1,50 m bis 2,50 m vom Baumstamm in der Erde
beigesetzt. In ihnen
können für die Dauer der Ruhezeit bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Die Kennzeichnung der Grabstellen erfolgt auf einem
dafür vorgesehenen Gemeinschaftsgrabmal oder der Verschlussplatte. Eine
darüberhinausgehende individuelle Kennzeichnung (Schilder, Grabmale oder
Ähnliches) der Grabstätten, auch an den Bäumen, ist nicht zulässig. Das
Anbringen von Grabschmuck oder das Aufstellen von Grablichtern ist nur auf den
dafür vorgesehenen Bereichen in Abteilung D des Friedhofs Eisenberg zulässig.
Die Anlage, Pflege und Gestaltung der Grabanlagen obliegt allein der
Friedhofsverwaltung oder von ihr beauftragten Unternehmen. Für die Beisetzung
sind nur feste und verschlossene biologisch abbaubare Urnen zugelassen. Im
Übrigen gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten entsprechend. |