Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 18, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

Der Stadtrat beschließt einstimmig die Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Eisenberg (Pfalz) wie vorgetragen.

 


 

Alt

Neu

§ 16 Gärtnerisch betreute Grabanlage und Baumgrabstätten
 

(1) Integriert in kleinere oder auch größere gärtnerisch gestaltete Bereiche befinden sich Grabstätten für Urnen- und Sargbestattungen. Die Anlage wird seitens der Stadt Eisenberg gärtnerisch gepflegt. Eine darüberhinausgehende Grabgestaltung und Pflege durch die Nutzungsberechtigen oder Dritte ist nicht zulässig. Näheres ist in der „Nutzungsrichtlinie für gärtnerisch betreute Grabanlagen“ geregelt.

(2) Baumgrabstätten befinden sich im Wurzelbereich von Bäumen. In ihnen können für die Dauer der Ruhezeit bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Die Beisetzungen erfolgen in einer vorgegebenen Urnenerdröhre mit oberflächlich abschließender Verschlussplatte. Die Kennzeichnung der Grabstellen erfolgt auf einem dafür vorgesehenen Gemeinschaftsgrabmal oder der Verschlussplatte. Eine darüberhinausgehende individuelle Kennzeichnung (Schilder, Grabmale oder Ähnliches) der Grabstätten, auch an den Bäumen, ist nicht zulässig. Eine individuelle Grabgestaltung ist nicht zulässig. Das Anbringen von Grabschmuck oder das Aufstellen von Grablichtern ist nur auf den dafür vorgesehenen Bereichen in Abteilung D des Friedhofs Eisenberg zulässig. Die Anlage, Pflege und Gestaltung der Grabanlagen obliegt allein der Friedhofsverwaltung oder von ihr beauftragten Unternehmen. Die Urnenerdröhren haben einen Durchmesser von 25 cm und lassen die Beisetzung von Urnen zu, die einen kleineren Durchmesser aufweisen. Für die Beisetzung sind nur feste und verschlossene biologisch abbaubare Urnen zugelassen. Im Übrigen gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten entsprechend.

§ 16 Gärtnerisch betreute Grabanlage und Baumgrabstätten
 

(1) Integriert in kleinere oder auch größere gärtnerisch gestaltete Bereiche befinden sich Grabstätten für Urnen- und Sargbestattungen. Die Anlage wird seitens der Stadt Eisenberg gärtnerisch gepflegt. Eine darüberhinausgehende Grabgestaltung und Pflege durch die Nutzungsberechtigen oder Dritte ist nicht zulässig. Näheres ist in der „Nutzungsrichtlinie für gärtnerisch betreute Grabanlagen“ geregelt.

 

(2) Baumgrabstätten werden mit einem Abstand von 1,50 m  bis 2,50 m vom Baumstamm in der Erde beigesetzt.

In ihnen können für die Dauer der Ruhezeit bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Die Kennzeichnung der Grabstellen erfolgt auf einem dafür vorgesehenen Gemeinschaftsgrabmal oder der Verschlussplatte. Eine darüberhinausgehende individuelle Kennzeichnung (Schilder, Grabmale oder Ähnliches) der Grabstätten, auch an den Bäumen, ist nicht zulässig. Das Anbringen von Grabschmuck oder das Aufstellen von Grablichtern ist nur auf den dafür vorgesehenen Bereichen in Abteilung D des Friedhofs Eisenberg zulässig. Die Anlage, Pflege und Gestaltung der Grabanlagen obliegt allein der Friedhofsverwaltung oder von ihr beauftragten Unternehmen. Für die Beisetzung sind nur feste und verschlossene biologisch abbaubare Urnen zugelassen. Im Übrigen gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten entsprechend.