Beschluss:

Gegen die Bauvoranfrage zum Neubau einer Garage mit Wohnung auf einem Teil der Garage bestehen keine baurechtlichen Bedenken. Das gemeindliche Einvernehmen wird einstimmig erteilt.

 


Der Bauherr beantragt, die bestehende eingeschossige Garage abzureißen und durch eine neue Garage mit den Maßen 14 m x 7,5 m zu ersetzen. Auf dem hinteren Teil der Garage (8 m x 7,5 m) soll eine Wohnung für das eigene Kind mit einem weiteren Voll- und einem Dachgeschoss errichtet werden. Die Garage im Erdgeschoss soll für Fahrzeuge sowie als Heizungs- und Versorgungsraum für die Wohnung genutzt werden. Das bereits auf dem Grundstück befindliche Einfamilienhaus der Eltern hat 2 ½ Geschosse. Die Gebäudehöhe des neuen Gebäudes übersteigt nicht die Gebäudehöhe des vorhandenen Gebäudes. Ein Grenzabstand zum Nachbargrundstück von 3 m wird mit dem Gebäude eingehalten. An dieser Grenze soll ein Carport errichtet werden. Aufgrund der Carportmaße (3 m x 12 m) wäre dies genehmigungsfrei, wenn eine Höhe von 3,20 m nicht überschritten wird. Für diesen Bereich gibt es keinen Bebauungsplan. Das Bauvorhaben beurteilt sich nach § 34 BauGB. Das Grundstück liegt in einem allgemeinen Wohngebiet. Die baurechtlichen Vorschriften werden eingehalten. Die notwendigen Stellplätze werden auf dem Grundstück nachgewiesen. Das gemeindliche Einvernehmen kann erteilt werden. Das Bauvorhaben ist in den beiliegenden Plänen dargestellt.