Gegen den Bau der Doppelgarage bestehen keine baurechtlichen Bedenken. Der Bau- und Umweltausschuss beschließt einstimmig, das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen. Der beantragten Befreiung von der Garagenverordnung zur Unterschreitung des erforderlichen Abstandes zur Straße wird stattgegeben. Die Garagentore sollen mit einem elektrischen Antrieb und Funksystem ausgestattet werden

 


Die Eigentümer des Gebäudes Staufer Straße 9 planen auf der nördlich angrenzenden Fläche die bestehende Blechgarage zu entfernen und an deren Stelle eine Doppelgarage mit den Abmessungen von 6,99 m x 6,99 m zu errichten. Gegen das Vorhaben bestehen keine grundsätzlichen baurechtlichen Bedenken.

Die Vorschriften der Landesbauordnung und des Baugesetzbuches werden eingehalten. Nach der Garagenverordnung ist jedoch grundsätzlich ein Abstand von 5 m zwischen Garageneinfahrt und straßenseitiger Grundstücksgrenze einzuhalten. Damit soll sichergestellt werden, dass die Fahrzeuge beim Öffnen des Tores nicht auf der öffentlichen Verkehrsfläche abgestellt werden und den Verkehrsfluss behindern. Von dieser Vorschrift kann eine Befreiung erteilt werden, wenn keine Beeinträchtigung des Verkehrs zu erwarten ist.

Bei der Staufer Straße handelt es sich nicht um eine Hauptdurchgangsstraße. Weiterhin wird von den Bauherren angeboten, dass die Tore einen elektrischen Antrieb mit Funksystem erhalten.

 

Nach Auffassung der Verwaltung kann dem Antrag stattgegeben werden. Eine Beeinträchtigung des Verkehrs ist nicht zu erwarten.