Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschluss:

 

Der Verbandsgemeinderat stimmt der Änderung des § 14 Abs. 3 des Gesellschaftervertrages mit folgender Formulierung einstimmig zu:

 

Die Bestellung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters endet mit ihrem Ausscheiden aus der Gesellschafterversammlung. Die Gesellschafterversammlung hat für die restliche Amtszeit einen neuen Vorsitzenden oder Stellvertreter zu wählen.

 


 

Die kommunalen Holzvermarktungsorganisationen in der Rechtsform der GmbH wurden 2019 gegründet. Der Gesellschaftsvertrag beinhaltet elementare gesellschaftliche und gemeinderechtliche Bestimmungen, u.a. auch bzgl. der Gesellschafterversammlung wie deren Zusammensetzung und des Vorsitzes und des stellvertretenden Vorsitzes. Betreffend den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz beschränkt sich die Regelung aber lediglich darauf, dass die Gesellschafterversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer von jeweils 5 Jahren einen Vorsitzenden sowie einen stellvertretenden Vorsitzenden wählt. Sollte jedoch das Ereignis des vorzeitigen Ausscheidens wegen Ende des Hauptamtes (als Bürgermeister / Beigeordnete / Verbandsvorsteher) bzw. Krankheit, Tod, o.ä. eintreten, wäre mangels einer Übergangsregelung eine Neubesetzung des Vorsitzes auf volle 5 Jahre möglich. Dies könnte in der Praxis zu Schwierigkeiten einer kurzfristig erforderlichen Nachbesetzung führen.

Um zu vermeiden, dass dies weitergehende Auswirkungen auf Beschlussfassungen der Gesellschafterversammlung haben könnte, wird in Abstimmung mit dem GStB eine Ergänzung des § 14 (Vertreter und Vorsitz in der Gesellschafterversammlung) des Gesellschaftervertrages einer jeden kommunalen Holzvermarktungsorganisation empfohlen.