Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschluss:

 

Das im Lageplan gekennzeichnete Teilstück der Bahnhofstraße wird gemäß den §§ 36 i. V. m. 1 und 3 des Landesstraßengesetzes als Gemeindestraße dem öffentlichen Verkehr gewidmet.

Die Verwaltung wird einstimmig beauftragt, die Widmungsverfügung im Bekanntmachungsorgan zu veröffentlichen.

 


 

Endgültig hergestellte Verkehrsanlagen sind gemäß den §§ 36 i. V. m. 1 und 3 Landesstraßengesetz förmlich dem öffentlichen Verkehr zu widmen.

Das im Lageplan gekennzeichnete Teilstück der Bahnhofstraße wurde bereits vor längerer Zeit hergestellt, allerdings noch nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Dies soll jetzt, auch im Hinblick auf den Ausbau der Bahnhofstraße, nachgeholt werden. Betroffen ist ein Teilbereich der Flurnummer 371/30.