Beschluss:

 

Der Gemeinderat Kerzenheim stimmt der Annahme der Zuwendung vorbehaltlich der Genehmigung durch die Kommunalaufsicht einstimmig zu.

 


 

Wegen Befangenheit nach § 22 GemO nimmt Ratsmitglied Resch an der Beratung und Beschlussfassung dieses Tagesordnungspunktes nicht teil.

 

Gemäß § 94 Abs. 3 GemO hat der Gemeinderat über die Annahme von Spenden, Sponsoringleistungen und ähnlichen Zuwendungen zu entscheiden.

 

Im vergangenen Jahr wurde im Rahmen der Seniorenarbeit eine Dienstleistung im Wert von 2.250,00 € erbracht. Gegen Ausstellung einer Spendenbescheinigung wird auf eine Rechnungstellung verzichtet.