Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 7, Nein: 4, Enthaltungen: 1

 

Beschluss:

 

Der Bau- und Umweltausschuss der Stadt Eisenberg (Pfalz) beschließt mehrheitlich (bei 4 Gegenstimmen und 1 Enthaltung) den Neubau eines Mehrfamilienhauses in der Wormser Straße.

 


 

Der Antragsteller möchte auf dem vorderen Teilbereich seines Grundstückes in der Wormser Straße ein Mehrfamilienwohnhaus mit 7 Wohneinheiten und einen großen Carport mit 11 KFZ-Stellplätzen sowie mehreren Fahrradabstellplätzen und Mülltonnen-behausung errichten. Zudem sind zwei weitere Kfz-Stellplätze vorgesehen.

Der zur Bebauung vorgesehene Bereich des Grundstückes liegt im Innenbereich, die zulässige Bebauung ist demnach nach § 34 BauGB zu beurteilen, also auf Grund der Umgebungsbebauung.

In der Umgebung sind maximal 2 Vollgeschosse zzgl. Dachgeschoss vorhanden, also sind nicht mehr als 2 Vollgeschosse zulässig.

Das geplante Bauvorhaben würde über 3 Vollgeschosse verfügen, da das Kellergeschoss soweit aus dem Boden herausragen soll, dass es als Vollgeschoss zu werten ist. Bei einem Verzicht auf die Wohneinheit im Keller würde das Kellergeschoss nur soweit herausragen, dass es nicht als Vollgeschoss zu bewerten wäre, da das Gelände nicht abgegraben würde. An der Höhe des Gebäudes würde sich hierbei nichts ändern.

Das 2. OG incl. Galerie ist rechnerisch kein Vollgeschoss. 

Die geplante Firsthöhe würde die Höhe des Firstes des höchsten Bestandsgebäudes der Umgebung um etwa 74 cm überschreiten. Die tatsächliche Gebäudehöhe wäre allerdings um etwa 2,52 m höher (vom natürlichen Gelände ausgehend, vom fertigen Gelände etwa 2,26 m). Es ist zu beurteilen, ob sich das geplante Anwesen trotzdem einfügen kann. Die Verwaltung ist der Meinung, dass ein Einfügen bejaht werden kann, da man auf Grund der ringsherum verlaufenden Sandsteinmauer nur von Osten her (hier auch nur im Bereich der Zufahrt) das Haus in seiner kompletten Höhe sehen kann und auch weil das geplante Gebäude in weitem Abstand zu den anderen Gebäuden errichtet werden soll und man so nur die Höhe der Firste zueinander in Vergleich bringen wird. 

 

Insgesamt kommt die Verwaltung deshalb zum Schluss, dass sich das geplante Gebäude – unter der Voraussetzung, dass kein drittes Vollgeschoss errichtet wird – einfügt, die bauplanungsrechtlichen Vorgaben eingehalten werden.

 

 

In der Sitzung können bei Bedarf weitere Erläuterung erfolgen.