Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschluss:

 

Zu a. Der Stadtrat hat die im Beteiligungsverfahren gemäß § 4 BauGB zum Bebauungsplan „Wingertsberg Teil E“ eingegangenen Einwände und Anregungen beraten und abgewägt und fasst zu den einzelnen Punkten entsprechende Beschlüsse gemäß der vom Planungsbüro mit der Verwaltung ausgearbeiteten Beschlussvorschläge. Die dementsprechend geänderte Planurkunde sowie die textlichen Festsetzungen und die Begründung zum Bebauungsplan werden beschlossen. 

 

Zu b. Der Stadtrat stimmt dem Umweltbericht zum Bebauungsplan „Wingertsberg Teil E“ in der vorgelegten Form einstimmig zu und beschließt diesen.

 

Zu c. Der Stadtrat beschließt einstimmig, dass das Offenlegungsverfahren gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für den Bebauungsplan „Wingertsberg Teil E“ durchgeführt werden soll.

 

 


 

Nach den gefassten Beschlüssen in der Sitzung des Stadtrates am 11.05.2021 wurde ein entsprechender Vertrag mit dem Antragsteller abgeschlossen und das nach § 4 BauGB erforderliche Beteiligungsverfahren durch das beauftragte Planungsbüro durchgeführt. Die in diesem Verfahren eingegangenen Einwände und Anregungen der Träger öffentlicher Belange wurden von der Verwaltung gemeinsam mit den Fraktionsvorsitzenden und dem Planungsbüro beraten und entsprechende Abwägungen und Beschlussvorschläge erarbeitet. Diese sind der  Beschlussvorlage beigefügten Abwägungstabelle zu entnehmen.

Die zu beschließenden Punkte wurden bereits in die Unterlagen eingearbeitet, der Planentwurf, die textlichen Festsetzungen sowie die Begründung entsprechend geändert bzw. angepasst.

 

Gemäß § 2 Abs. 4 BauGB ist für die Belange des Umweltschutzes eine Umweltprüfung durchzuführen. Die Ergebnisse der Umweltprüfung werden im Umweltbericht dargestellt, der vom Büro L.U.P.O. GmbH erstellt wurde. Der Umweltbericht ist vom Stadtrat zu beraten und zu beschließen. Er wird später zu einem rechtsverbindlichen Bestandteil des Bebauungsplanes.

Die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen sind sowohl auf öffentlichen als auch auf privaten Flächen vorgesehen (s. Landespflegerischer Maßnahmenplan). Hinsichtlich der auf Quirnheimer Gemarkung liegenden Ausgleichsfläche sei darauf hingewiesen, dass diesbezüglich noch ein öffentlich-rechtlicher Vertrag abgeschlossen werden und ein entsprechender Grundbucheintrag erfolgen muss. 

 

Als nächster Schritt ist nun das Offenlegungsverfahren gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen. Auch dieses Verfahren wird, wie schon das Beteiligungsverfahren, durch das vom Antragsteller beauftragte Planungsbüro durchgeführt.