Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschluss:

 

Gegen die Errichtung eines Umschlagplatzes für Schüttgüter im Gewerbegebiet in der Bahnhofstraße bestehen keine baurechtlichen Bedenken. Das gemeindliche Einvernehmen wird einstimmig erteilt, allerdings mit der Vorgabe, dass die Lagerflächen für Bauschutt und RC-Material 3 m von der Grundstücksgrenze entfernt errichtet werden. Zudem ist die Einfriedung der Lagerfläche zu begrünen. 

 


Wegen Sonderinteresse nach § 22 GemO nimmt Ratsmitglied Pätzold an der Beratung und Beschlussfassung dieses Tagesordnungspunktes nicht teil.

 

Der Antragssteller beabsichtigt auf seinem Grundstück in der Bahnhofstraße einen Umschlagplatz für Schüttgüter zu errichten. Angedacht ist die Annahme von verwertbarem Betonbauschutt aus Privathaushalten in Kleinmengen. Der Bauschutt wird zerkleinert und in verschiedenen Korngrößen wieder veräußert. Des Weiteren soll sieb- und sortierbarer Aushub ebenfalls angenommen, mit Baggeranbaugerät vorbereitet und seinen Weg zurück in die Gärten finden. Dazu sollen Schüttgutboxen, Lagerflächen und ein Pförtnercontainer mit WC auf einem Teilbereich des Grundstückes errichtet werden. Dieser Teilbereich liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Gewerbegebiet Bahnhofstraße. Gemäß den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans können bauliche Anlagen bis zu einer Traufhöhe von 4,50 m innerhalb der überbaubaren Flächen errichtet werden. Darunter fallen der Pförtner-Container mit WC sowie die Schüttgutboxen. Hier werden die Vorgaben erfüllt.

Die Lagerflächen an der Straßenseite dagegen sollen eingefriedet werden. Die Höhe der Einfriedung wird mit 3 m angegeben. Gemäß Bebauungsplan sind massive Einfriedungen bis zu einer Höhe von 0,8 m zulässig. Abweichende Konstruktionen können zugelassen werden, wenn sie aufgrund einer entsprechenden Eingrünung mit heimischen Laubgehölzen von den öffentlichen Erschließungsanlagen aus nicht in Erscheinung treten.

 

Da für das gesamte Grundstück des Antragstellers zurzeit ein Bebauungsplanverfahren durchgeführt wird und die Entwurfsplanung für den Bereich der Lagerflächen einen Grenzabstand von 3 m zur Erschließungsstraße festlegt, wird seitens der Verwaltung vorgeschlagen, die Lagerflächen gemäß der Entwurfsplanung mit einem Abstand von 3 m zur Straße zu errichten, damit der Standort der Lagerflächen mit dem neuen Bebauungsplan übereinstimmt. Eine Eingrünung der Einfriedung ist zwingend durchzuführen. Ein Auszug der Planung und der Bebauungspläne liegt den Ratsmitgliedern vor.