Herr Manfred Lieser referiert über Grundlagen an der Straßenbeleuchtung und über die Verkehrssicherungspflicht. Für Städte und Gemeinden gibt es eine "Allzuständigkeit" für öffentliche Angelegenheiten in ihrem Wirkungskreis, wenn sie nicht anderen Aufgabenträgern zugewiesen sind. Im Rahmen der kommunalen Daseinsfürsorge ergibt sich, dass grundsätzlich die Städte und Gemeinden zuständig sind für die Straßenbeleuchtung.  Dies gilt für alle dem Verkehr offenstehenden Straßen, Wege und Plätze. Es gilt Straßenbeleuchtungspflicht in folgenden Fällen:

- bei gefährlichen Straßenkreuzungen und -einmündungen
- gefährlichen Gefällstrecken
- scharfe Kurven
- Fußgängerüberwege (FGÜ)
- Baustellen
- unvorhersehbare Straßenverengungen
- längere Tunnelbauwerke
- Verkehrsinseln
In der Regel ist eine Stadt oder Gemeinde Eigentümer einer Straßenbeleuchtungsanlage. Damit verbunden sind natürlich alle Pflichten zur Pflege, Wartung und Unterhalt sowie Betrieb dieser Anlage. Es könne aber auch Dritte, wie Stadtwerke, Energieversorger oder örtlicher Elektrobetrieb mit der Durchführung der Straßenbeleuchtungsaufgabe beauftragt werden. Der Kommune verbleibt jedoch die Kontroll- und Aufsichtspflicht, die nur durch eine fachkundige Person durchgeführt werden kann. Dies kann verwaltungsintern erledigt werden oder durch ein fachkundiges Ingenieurbüro. Die Kontrolle und Aufsicht kann nicht von einer fachunkundigen Person ausgeführt werden.

Die jährliche Betriebszeit der Straßenbeleuchtung der Stadt Eisenberg beträgt ca. 4.100 davon 2.650 h halbnächtliche Reduzierung (22:30 – 06:00 Uhr bei LED).

Herr Lieser stellt eine neue High-End-Leuchte mit High-End-Technik vor. Diese verspricht mehr Sicherheit durch optimale Lichtverteilung und besseren Sehkomfort. Das Licht bleibt auf der Straße, nicht im Himmel (Keine Lichtverschmutzung). Die Leuchte soll außerdem eine lange Lebensdauer durch ein effizientes Kühlsystem bieten.