Empfehlung:

 

Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Gemeinderat Ramsen einstimmig, den Bebauungsplan „Gewerbegebiet Bahnhofstraße, 1. Änderung“ gemäß § 2 Abs. 1 BauGB um das Grundstück Fl.Nr. 422/32 mit einer Größe von 1.179 m² zu erweitern. Für den Erweiterungsbereich werden die Regelungen des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Bahnhofstraße, 1. Änderung“ übernommen.

 


Wegen Sonderinteresse nach § 22 GemO nehmen Ausschussmitglied Kevin Pätzold und Fraktionsvorsitzender Helmut Pätzold an der Beratung und Beschlussfassung dieses Tagesordnungspunktes nicht teil.

 

Der Bebauungsplan „Gewerbegebiet Bahnhofstraße, 1. Änderung“ befindet sich zurzeit im Aufstellungsverfahren. Bisher wurde das Beteiligungsverfahren durchgeführt. Ende November 2021 hat der Grundstückseigentümer des Flurstückes Fl. Nr. 422/32 den Antrag bei der Gemeinde Ramsen gestellt, den Bebauungsplan „Gewerbegebiet Bahnhofstraße, 1. Änderung“ um sein Grundstück Fl. Nr. 422/32 in der Bahnhofstraße bis zur K 74 zu erweitern. Der Gemeinderat Ramsen hat in seiner Sitzung am 07.12.2021 dem Antrag des Grundstückseigentümers zugestimmt.

Der Antragsteller hat auf dem bisher nicht überplanten Bereich Parkplätze angelegt.

Nunmehr ist der Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB zur Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Bahnhofstraße, 1. Änderung“ um das Grundstück Fl.Nr. 422/32 zu fassen. Die für die Änderung des Bebauungsplanes anfallenden Kosten werden vom Antragsteller übernommen. Der Antragssteller verpflichtet sich ebenfalls, ein Planungsbüro mit der Erstellung der erforderlichen Unterlagen zu beauftragen. Hierzu soll ein Kostenübernahmevertrag abgeschlossen werden. Zusätzlich zu den anfallenden Planungskosten sind vom Antragsteller Erschließungskosten für die Erweiterungsfläche zu zahlen. Der betroffene Bereich ist im Lageplan, der den Ausschussmitgliedern vorliegt, dargestellt.

Es wird darauf hingewiesen, dass für die Erweiterung des Plangebietes auch zusätzliche Ausgleichsmaßnahmen erforderlich sind. Da die notwendige Gesamtfläche der Ausgleichsflächen bisher vom Planungsbüro noch nicht ermittelt wurde, ist der Aufstellungsbeschluss zu einem späteren Zeitpunkt um die notwendigen Ausgleichsflächen zu erweitern.