Sitzung: 26.03.2015 Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Eisenberg
§ 92 Gemo lautet wie folgt:
„Beabsichtigt die Gemeinde, ein wirtschaftliches Unternehmen oder eine Einrichtung im Sinne des § 85 Abs. 4
Satz 1 als Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts zu errichten, so
hat sie eine Analyse zu erstellen über die Vor- und Nachteile der öffentlichen
und privatrechtlichen Organisationsformen im konkreten Einzelfall.
Dabei sind die organisatorischen,
personalwirtschaftlichen, mitbestimmungs- und gleichstellungsrechtlichen,
finanziellen und steuerlichen Unterschiede und die Auswirkungen auf den
kommunalen Haushalt und die Entgeltgestaltung gegenüberzustellen. Die Sätze 1
und 2 gelten entsprechend, wenn die Gemeinde ein bestehendes Unternehmen in
einer Rechtsform des privaten Rechts übernehmen, sich an einem solchen
Unternehmen unmittelbar beteiligen oder einen Eigenbetreib oder eine
rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts in eine Rechtform des privaten
Rechts umwandeln will sowie im Falle des § 86 a Abs. 5.
Die Analyse ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich, im Bereich
Energieversorgung spätestens 4 Wochen und im Übrigen spätestens 6 Wochen vor
der Entscheidung vorzulegen.
Die Werkleitung Eisenberg hat der Kreisverwaltung Donnersbergkreis mit
Schreiben vom 13.01.2015 die Analyse nach § 92 Gemo mitgeteilt. Bis dato. liegt
die Stellungnahme noch nicht vor. Sie ist allerdings auch von untergeordneter
Bedeutung, da zum einen sich hieraus kein Handlungsbedarf für das Gremium
bezüglich einer Beschlussfassung ergibt und zum anderen die Analyse nur
„anzuzeigen“ ist.
Beschluss: Der
Verbandsgemeinderat nimmt dies zur Kenntnis.