§ 92 Gemo lautet wie folgt:

„Beabsichtigt die Gemeinde, ein wirtschaftliches Unternehmen oder  eine Einrichtung im Sinne des § 85 Abs. 4 Satz 1 als Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts zu errichten, so hat sie eine Analyse zu erstellen über die Vor- und Nachteile der öffentlichen und privatrechtlichen Organisationsformen im konkreten Einzelfall.

 Dabei sind die organisatorischen, personalwirtschaftlichen, mitbestimmungs- und gleichstellungsrechtlichen, finanziellen und steuerlichen Unterschiede und die Auswirkungen auf den kommunalen Haushalt und die Entgeltgestaltung gegenüberzustellen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Gemeinde ein bestehendes Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts übernehmen, sich an einem solchen Unternehmen unmittelbar beteiligen oder einen Eigenbetreib oder eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts in eine Rechtform des privaten Rechts umwandeln will sowie im Falle des § 86 a Abs. 5.

Die Analyse ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich, im Bereich Energieversorgung spätestens 4 Wochen und im Übrigen spätestens 6 Wochen vor der Entscheidung vorzulegen.

Die Werkleitung Eisenberg hat der Kreisverwaltung Donnersbergkreis mit Schreiben vom 13.01.2015 die Analyse nach § 92 Gemo mitgeteilt. Bis dato. liegt die Stellungnahme noch nicht vor. Sie ist allerdings auch von untergeordneter Bedeutung, da zum einen sich hieraus kein Handlungsbedarf für das Gremium bezüglich einer Beschlussfassung ergibt und zum anderen die Analyse nur „anzuzeigen“ ist.

 

Beschluss: Der Verbandsgemeinderat nimmt dies zur Kenntnis.