Die Verbandsgemeinde Eisenberg bringt laut Gesellschaftsvertrag auch ihren Bäderbetrieb mit in die GmbH ein. Wesentlichstes Ziel neben der Beibehaltung von den derzeit bereits bestehenden Synergieeffekten soll sein, den bisher  bereits bestehenden steuerlichen Querverbund in der Verbandsgemeinde Eisenberg in den Sparten Energieversorgung, Wasserversorgung und Bäderbetrieb  auch erneut in der KEEP-GmbH zu erreichen. Die sich daraus ergebende Verrechnungsmöglichkeit der Ertragssteuern zwischen den beiden Sparten Energieversorgung und Bäderbetrieb in der GmbH soll dann weiterhin eine Entlastung der kommunalen Haushalte ermöglichen.

Im Rahmen der vorliegenden verbindlichen Auskunft des Finanzamtes hat sich dieses hierzu nicht geäußert. Letztendlich Klarheit wird man erst erhalten, wenn dem Finanzamt die erste Steuererklärung 2015 übersendet wird, in welcher der steuerliche Querverbund dann erklärt wird.

Unabhängig dieser wünschenswerten Verrechnungsmöglichkeit wird der Bäderbetrieb allerdings weiterhin immer noch erhebliche Jahresverluste ausweisen.

 

Innerhalb eines ursprünglichen Gesellschaftsentwurfes war vorgesehen, dass der Jahresverlust des Bäderbetriebes (inklusiv der zu buchenden Abschreibung) alleine zu 100 % durch den Gesellschafter Verbandsgemeinde Eisenberg „laut Gesellschaftsvertrag“ zu übernehmen ist.

Dieser Vertragsgestaltung konnte sich das Finanzamt in seiner verbindlichen Auskunft nicht anschließen, sah und empfahl allerdings die Möglichkeit, eine entsprechende Vereinbarung „außerhalb des Gesellschaftsvertrages“ zu schließen.

Aufgrund dieses Umstandes erstellte Wirtschaftsprüfer Dr. Burret eine Vereinbarung,  mit welcher sich die Verbandsgemeinde Eisenberg außerhalb des Gesellschaftsvertrages dazu vertraglich verpflichtet, die Jahresverluste des Bäderbetriebes seines in die GmbH eingelegten Freibades alleine zu 100 % jedes Jahr zu übernehmen.

Einen finanziellen Nachteil der übrigen Gesellschafter ist somit analog der ursprünglichen Verankerung im Gesellschaftsvertrag ebenfalls erreicht worden.

Die Verlustausgleichsregelung wurde ebenfalls der Kreisverwaltung Donnersbergkreis in Zusammenhang mit der Analyse nach § 92 Gemeindeordnung übermittelt.

Der Entwurf wurde  unter den einzelnen Gesellschaftern im Arbeitskreis abgestimmt.

Bei der Gestaltung der Vereinbarung wurde insbesondere die Stellungnahme mit zusätzlichen Formulierungshilfen des  begleitenden Rechtsanwaltsbüros PWC aus Mannheim berücksichtigt.

 

Beschluss: Der Verbandsgemeinderat beschließt einstimmig, der Vereinbarung zuzustimmen und den Bürgermeister dazu zu ermächtigen das entsprechende Schriftstück zu unterzeichnen.