Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 10

Empfehlung:

Der Bau- und Umweltausschuss der Stadt Eisenberg empfiehlt dem Stadtrat einstimmig dem Antrag zuzustimmen.

 

Gegen den Umbau und die Erweiterung eines bestehenden Mehrfamilienwohnhauses zu 6 seniorengerechten Wohnungen und einer weiteren Wohneinheit mit einer Nutzungsänderung von Nebengebäuden von einem Schankraum zu Lagerflächen und einem Trockenraum zu einer weiteren Garage bestehen keine grundsätzlichen baurechtlichen Bedenken. Das gemeindliche Einvernehmen kann unter der Vorgabe erteilt werden, dass die zusätzlichen versiegelten Flächen des Grundstücks mit einem wasserdurchlässigen Pflasterbelag versehen werden müssen.

Dem Befreiungsantrag von § 51 Abs. 1 LBauO in Verbindung mit der DIN Vorschrift 18040 zur Barrierefreiheit wird stattgegeben.

 

Weiter sind eigene Parkplätze nachzuweisen. Eine Ablöse bestehenden Parkplätze wird wegen den schwierigen Parksituation vor Ort bereits heute abgelehnt.

 


Der Antragsteller beabsichtigt, ein bestehendes Mehrfamilienwohnhaus mit 4 Vollgeschossen zu 6 seniorengerechten Wohnungen und einer weiteren Wohneinheit im Keller des Hauses umzubauen. Hierfür sind die Errichtung eines Aufzugs, die Ausbildung eines Eingangsbereichs, sowie Umbaumaßnahmen erforderlich. Zudem müssen die bestehenden Balkone auf der von der Straße abgewandten Südseite des Gebäudes entsprechend den Vorgaben an die Barrierefreiheit durch neue, größere Balkone ersetzt werden. Ein Behinderten-Stellplatz und eine Müllbox sollen ergänzend errichtet werden, sowie der bestehende Trockenraum auf der westlichen Grundstücksseite in Verlängerung der Garagen als weitere Garage genutzt werden. Desweiteren wird das Nebengebäude auf der östlichen Grundstücksseite, das an das Nachbargrundstück direkt angrenzt, von einem Schankraum in Lagerflächen umgenutzt. Der Nachbar hat dem Bauvorhaben bereits zugestimmt. Die Fassade erhält neue Fenster und wird gemäß Vorgaben der EnEV gedämmt. Die bestehende Dacheindeckung aus asbesthaltigem Welleternit wird gegen Sandwichpaneele ausgetauscht. Die notwendigen Stellplätze werden auf dem Grundstück nachgewiesen. Für dieses Grundstück gibt es keinen Bebauungsplan. Es muss sich in die Umgebungsbebauung einfügen. Dies ist nach Auffassung der Verwaltung gegeben. Da dieser Bereich als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen ist und die Grundflächenzahl auf maximal 0,6 festgelegt ist, kommt es bei diesem Vorhaben zu einer geringfügigen Überschreitung der GRZ auf 0,696. Unter der Vorgabe, dass weitere zu versiegelnde Flächen wie der Schwerbehindertenparkplatz und die Müllsammelstelle mit einem wasserdurchlässigen Pflasterbelag versehen werden, kann der geringfügigen Überschreitung der GRZ zugestimmt werden.

Zudem beantragt der Antragsteller eine Befreiung des § 51 Abs. 1 LBauO i. V. m. der DIN Vorschrift 18040 zur Barrierefreiheit. Durch das Bestandsgebäude kommt es zu geringfügigen Abweichungen zu einzelnen barrierefreien Bestimmungen, wie z. B. Abstand neben dem 2. Bett zur Wand nur 88,5 statt 90 cm, Brüstungshöhe Nord-West-Fassade 60 cm höher -> Kompensation durch Griff unten und bodentiefe Fenster an Süd-Ost-Fassade, Türhöhen statt 2,05 m nur ca. 2,00 m -> Kompensation durch Aufzug, Fußfreiheit an WHG-Eingangstür nur ca. 35 statt 50 cm, Treppenpodest nur 1,47 m statt 1,50 m. Da es sich nur um geringfügige Abweichungen handelt, kann dem Befreiungsantrag stattgegeben werden.