Beschluss: einstimmig beschlossen

Empfehlung:

Zu a. Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Stadtrat einstimmig für den Bereich der Flurstücke Nrn. 2300/1, 2300/2, 2299/1, 2299/2, 2298/3, 2298/4, 2298/5, 2298/6, 2297/3, 2297/2, 2297/0, 2296/1, 2296/2 und 2040/56 (teilw.) einen Bebauungsplan mit der Zweckbestimmung „Wohnen“ aufzustellen. Die Abgrenzung des Geltungsbereiches ist aus dem beiliegenden Plan zu entnehmen. Der Bebauungsplan erhält die Bezeichnung „Wingertsberg Teil E“.

Zu b. Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Stadtrat einstimmig dem vorgelegten Entwurfsplan zur Ausweisung von 8 Einzelhäusern bzw. 16 Doppelhäusern zuzustimmen. Das Bauleitplanungsverfahren soll anhand der vorliegenden Planung durchgeführt werden.

Zu c. Der Antragsteller wird sämtliche Kosten die im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes anfallen übernehmen. Weiterhin wird ihm gemäß § 4 b BauGB die Durchführung der Verfahrensschritte übertragen. Mit dem Antragsteller wird ein Vertrag zur Übernahme der Kosten, zur Ausführung der Erschließung sowie zur Durchführung des Aufstellungsverfahrens abgeschlossen. (selbstständiger Beschluss)

 


Der Stadtrat hatte in seiner Ratssitzung am 24.11.2020 den Grundsatzbeschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Wingertsberg Teil E“ beschlossen. Die betroffenen Grundstücke sind im Beschlussvorschlag aufgeführt bzw. sind in dem Plan dargestellt. Vom Stadtrat ist noch ein formlicher Aufstellungsbeschluss nach § 2 BauGB zu fassen.

 

Vom Antragsteller wurde inzwischen ein Planentwurf erstellt mit dem das erforderliche Bauleitplanungsverfahren durchgeführt werden soll. Geplant sind 8 Doppelhäuser bzw. alternativ 16 Einzelhäuser. Die Höhe wird auf zwei Vollgeschosse begrenzt. Weitere Informationen zum geplanten Baugebiet können aus den Unterlagen entnommen werden.

 

Bereits im Grundsatzbeschluss war festgelegt worden, dass der Antragsteller sämtliche Kosten übernimmt, die im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes entstehen.  Weiterhin wird er auf eigene Kosten die erforderlichen Erschließungsanlagen erstellen und diese nach Fertigstellung an die Stadt Eisenberg bzw. die Verbandsgemeinde Eisenberg kostenlos übertragen. Dies wird in einem Vertrag zwischen Stadt Eisenberg, Verbandsgemeinde Eisenberg und Antragsteller geregelt. Zum Abschluss des Vertrages wird eine eigene Beschlussvorlage erstellt. Dem Antragsteller wird gemäß § 4 b BauGB die Durchführung der Verfahrensschritte übertragen. Er wird auf eigene Verantwortung das Aufstellungsverfahren nach § 3 und § 4 BauGB durchführen. Die Stadt Eisenberg bleibt jedoch Planungsträger der Bauleitplanung und wird die erforderlichen Beschlüsse nach entsprechender Abwägung fassen.