Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Empfehlung:

 

Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Gemeinderat mit einer Gegenstimme zu der beantragten Befreiung vom Bebauungsplan zur Errichtung eines Zeltdaches mit einer Dachneigung von 22° zuzustimmen und das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.

Zu der beantragten Befreiung, die Fenster im ersten OG als zu öffnende Schallschutzfenster einschließlich einer kontrollierten Lüftungsanlage zu bauen, empfiehlt der Bau- und Umweltausschuss dem Gemeinderat einstimmig, das gemeindliche Einvernehmen zu versagen.


Die Bauherren haben das Baugrundstück im Baugebiet „Wohn- und Mischbaufläche Pfaffenhecke“ erworben. Der Bebauungsplan gibt vor, dass zum einen nur Sattel- oder Walmdächer mit einer Dachneigung zwischen 30 und 40 ° zulässig sind und zum anderen für diesen Bereich Aufenthaltsräume ab einer Höhe von 2,5 m über Grund so auszubilden sind, dass auf der dem Sportplatz zugewandten Seite nur dauerhaft verschlossene Fenster eingebaut werden dürfen. Eine ausreichende Be- und Entlüftung ist ggf. durch eine künstliche Lüftung sicherzustellen. Diese Festsetzung erfolgte aufgrund eines Lärmgutachtens.

Von diesen Festsetzungen beantragen die Bauherren eine Befreiung vom Bebauungsplan. Zum einen möchten die Bauherren ein Zeltdach mit einer Dachneigung von 22 ° errichten, zum anderen sollen die Fenster im 1. Stock als zu öffnende Schallschutzfenster einschließlich einer kontrollierten Lüftungsanlage gebaut werden. Als Begründung wird vom Bauherrn ausgeführt, dass durch die geforderte Mindestdachneigung von 30 ° ein zusätzlicher, nicht gewünschter, begehbarer Dachraum mit erhöhten Herstellungskosten entstehen würde und dauerhaft geschlossene Fenster zu erhöhten Reinigungskosten und einer Einschränkung des persönlichen und individuellen Lüftungsverhalten der Schlafräume führen würde.

Im Baugebiet wurde bereits im Jahr 2018 eine Befreiung der Dachneigung auf 20 ° vom Gemeinderat erteilt. Allerdings gibt es bisher kein Zeltdach des Häusertyps Stadtvilla im Baugebiet. Ein Auszug der Planung liegt den Ausschussmitgliedern vor.

Die Verwaltung empfiehlt, von den Festsetzungen der geforderten dauerhaft verschlossenen Fenster im 1. OG nicht abzuweichen, da die Festsetzung zum Schutz der Gesundheit der Angrenzer des Sportplatzes entstanden ist. Sollte die Gemeinde hiervon eine Befreiung erteilen, steht den Eigentümern der Klageweg bei Überschreitung von Geräuschimmissionen offen. Über die Befreiung der Dachform und der Dachneigung wird um Entscheidung gebeten. Die sonstigen Regelungen des Bebauungsplanes werden eingehalten.