Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschluss:

 

Der Verbandsgemeinderat fasst einstimmig folgenden Beschluss::

 

1.)     Dem Beitritt der in der Anlage 9 aufgeführten Träger wird zugestimmt.

2.)     Die Annahme der beigefügten geänderten Anstaltssatzung

3.)     Die Zustimmung zum Beitritt aller Gebietskörperschaften welche die   Beitrittsvoraussetzung erfüllen sowie der Anpassung der Anstaltssatzung.

 

 

 

 


 

1. Allgemeiner Anlass und Zweck

Seit 31.12.2018 sind wir mit ca. 64 anderen abwasserbeseitigunspflichtigen Körperschaften in Rheinland-Pfalz Gesellschafter in der Kommunalen Klärschlammverwertung RLP AöR mit Sitz in Winnweiler. Jede Körperschaft hat sich an dieser AöR mit einer Einlage von 1.000 € beteiligt. Die Satzung der AöR wurde vom GStB erarbeitet und von der ADD geprüft.

 

Die Klärschlammverwertung Kommunal RLP AöR (KKR) wurde als gemeinsame Anstalt gegründet. Anstaltsträger können alle rheinland-pfälzischen Träger der öffentlichen Abwasserbeseitigung werden, bei denen kommunale Klärschlämme zur Verwertung anfallen - also auch Zweckverbände oder Anstalten des öffentlichen Rechts, die eine Kläranlage betreiben.

Ziel und Zweck der KKR AöR ist es insbesondere, die bei den Anstaltsträgern anfallenden Klärschlamme der ordnungsgemäßen sowie möglichst sicheren und wirtschaftlichen Verwertung zuzuführen und damit für die Anstaltsträger möglichst weitgehende Entsorgungssicherheit zu gewährleisten. Neben der Verwertung über die 2019 in Betrieb gehende Monoverbrennung in Mainz (siehe unten) hinaus, kommt dazu in Betracht die thermische Verwertung in anderen Anlagen oder - soweit und solange (noch) möglich (Düngerecht, Flächenverfügbarkeit, Lagerkapazität etc.) - die landwirtschaftliche Verwertung über die KKR AöR.

Auf diese Weise werden die Anstaltsträger von den immer komplexer werdenden Anforderungen an die Klärschlammverwertung entlastet. Vor allem in den kleineren Abwasserwerken wird es zunehmend schwieriger, die entsprechend qualifizierten personellen Ressourcen im eigenen Haus vorzuhalten bzw. wirtschaftlich auszulasten. Aus der Bündelung dieser Aufgaben, aber auch der Bündelung etwa von Ausschreibungen oder der Lohnentwässerung oder der zentralen Beschaffung von Hilfsstoffen (z.B. Polymere) werden entsprechende Vorteile und effizientere Abläufe erwartet. Die KKR AöR ist in der Lage, den Klärschlamm in die jeweils beste, verfügbare und wirtschaftlichste Verwertungsschiene zu steuern.

 

 

 

Zwischenzeitlich haben weitere Körperschaften der Abwasserbeseitigungspflicht den Beitritt in die KKR beantragt. Aus der Beschlussvorlage der KKR können die beitrittsinteressierten Kommunen entnommen werden.

Neben den Beschlüssen in deren kommunalen Gremien, ist eine Beteiligung der Kommunalaufsichten sowie ein Beschluss des Verwaltungsrates der KKR für einen weiteren Beitritt zwingend erforderlich.

Nach § 14 Abs. 5 Satz 2 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) bedarf die Änderung der Aufgabe der gemeinsamen kommunalen Anstalt, Veränderungen der Trägerschaft, die Erhöhung des Stammkapitales, die Verschmelzung sowie Auflösung der gemeinsamen kommunalen Anstalt der Zustimmung aller bisheriger Träger.